Vormerkung für eine Teilfläche und das gesamte Grundstück

  • In einem notariellen Kaufvertrag wird das Grundstück Flst. 344 mit 1.000 qm und eine Teilfläche des Grundstücks Flst. 344 mit 300 qm verkauft.

    Es wird die Eintragung einer Erwerbsvormerkung beantragt.

    Kann vorliegend eine Erwerbsvormerkung eingetragen werden, in der beide Ansprüche enthalten sind?

  • Bitte den Sachverhalt prüfen! Wie kann dasselbe Grundstück (Flst. 344) einmal ganz und einmal nur hinsichtlich einer Teilfläche verkauft werden? Ich gehe davon aus, dass tatsächlich ein Grundstück (Flst. 344) ganz und von einem anderen Grundstück (Flst. 345) eine Teilfläche verkauft werden. Es handelt sich dann um einen einheitlichen Anspruch, der dann durch Eintragung einer Vormerkung auf beiden Grundstücken gesichert werden kann.

  • Bitte den Sachverhalt prüfen! Wie kann dasselbe Grundstück (Flst. 344) einmal ganz und einmal nur hinsichtlich einer Teilfläche verkauft werden? Ich gehe davon aus, dass tatsächlich ein Grundstück (Flst. 344) ganz und von einem anderen Grundstück (Flst. 345) eine Teilfläche verkauft werden. Es handelt sich dann um einen einheitlichen Anspruch, der dann durch Eintragung einer Vormerkung auf beiden Grundstücken gesichert werden kann.

    Nein, es ist tatsächlich so wie im Sachverhalt beschrieben. Es handelt sich im Detail um die "Einräumung eines Ankauf- (Options-) Rechts". In diesem Vertrag wird auf einen als Anlage beigefügten Kaufvertrag verwiesen, in dem die Teilfläche und das Grundstück wie beschrieben verkauft werden.

  • Wenn ich das jetzt richtig verstehe, wird dem Käufer also in ein- und derselben Urkunde alternativ das Recht eingeräumt, entweder das ganze Flst. 344 oder nur eine TF von 300 m² aus diesem Flst. zu erwerben? Dann dürften zwei unterschiedliche schuldrechtliche Ansprüche vorliegen, die durch zwei Vormerkunegn zu sichern wären!

  • Wenn ich das jetzt richtig verstehe, wird dem Käufer also in ein- und derselben Urkunde alternativ das Recht eingeräumt, entweder das ganze Flst. 344 oder nur eine TF von 300 m² aus diesem Flst. zu erwerben? Dann dürften zwei unterschiedliche schuldrechtliche Ansprüche vorliegen, die durch zwei Vormerkunegn zu sichern wären!

    Ja, genau so ist es. In der Urkunde und im Vorlageschreiben des Notars wird jeweils die Eintragung einer Vormerkung bewilligt und beantragt. Kann ich dies so auslegen, dass aufgrund der unterschiedlichen Ansprüche zwei Vormerkungen einzutragen sind oder muss dies vom Notar klargestellt werden?

  • Das muss m.E. nicht nur vom Notar, sondern auch vom bewilligenden Eigentümer klargestellt bzw. berichtigt werden!

    In der Urkunde heißt es wörtlich: "Zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Übertragung des Eigentums des in der Anlage jeweils bezeichneten Vertragsgenegnstandes, bewilligt der Eigentümer die Eintragung einer Erwerbsvormerkung. Der Berechtige stellt Eintragungsantrag."

    Kann man aus dieser Formulierung nicht erkennen, dass zwei Erwerbsvormerkungen bewilligt und beantragt sind und diese im Gleichrang eintragen? Im Grunde genommen wäre das doch das, was der Bewilligende wollte. Bei der Eintragung einer Vormerkung für beide Ansprüche hätte auch Gleichrang bestanden.

    Einmal editiert, zuletzt von greg (20. Dezember 2018 um 14:09)

  • Das muss m.E. nicht nur vom Notar, sondern auch vom bewilligenden Eigentümer klargestellt bzw. berichtigt werden!

    In der Urkunde heißt es wörtlich: "Zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Übertragung des Eigentums des in der Anlage jeweils bezeichneten Vertragsgenegnstandes, bewilligt der Eigentümer die Eintragung einer Erwerbsvormerkung. Der Berechtige stellt Eintragungsantrag."

    Kann man aus dieser Formulierung nicht erkennen, dass zwei Erwerbsvormerkungen bewilligt und beantragt sind (...)?.


    M.E. kann man das nicht nur nicht erkennen, es ist sogar ausdrücklich nicht der Fall! Bewilligt und beantragt ist hier m.E. eindeutig und unzweifelhaft die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs!

  • Ich häng mich hier mal an.

    Mir wird vorgelegt ein Grundstückskaufoptionsvertrag.
    Kaufoption 1: Von drei Flurstücken wird eine nicht vermessene Teilfläche von 1000 qm zum Verkauf angeboten.

    Kaufoption 2: Von drei Flurstücken wird eine weitere nicht vermessene Teilfläche von 100 qm zum Verkauf angeboten.

    Kaufoption 3: Von drei Flurstücken wird eine weitere nicht vermessene Teilfläche von 100 qm zum Verkauf angeboten.
    Usw.
    Die einzelnen Kaufoptionen dürfen nur gezogen werden, wenn die jeweils vorherige gezogen wurde. Also Nr. 2 darf nur gezogen werden, wenn Nr. 1 gezogen wurde. Nr. 3 nur, wenn vorher Nr. 2.



    Verkäufer räumt Käufer oder einem von ihm zu benennenden Dritten das Recht auf Ankauf ein und zwar:
    1. Eine

    nicht vermessene Teilfläche von 1000 qm in Form eines aufschiebend bedingten Kaufvertrages gemäß Kaufoption 1.
    2. Eine weitere nicht vermessene Teilfläche von 100 qm in Form eines aufschiebend bedingten Kaufvertrages gemäß Kaufoption 2.
    3. Eine weitere nicht vermessene Teilfläche von 100 qm in Form eines aufschiebend bedingten Kaufvertrages gemäß Kaufoption 3.


    Usw.
    Verkäufer bewilligt und Käufer beantragt die Eintragung von Vormerkungen zur Sicherung des bedingten Übereignungsanspruchs.

    Mir wird ausdrücklich keine Erklärung zur Annahme einer der Kaufoptionen vorgelegt.
    1. Habe ich dann überhaupt schon einen vormerkungsfähigen Anspruch?
    Beim Einstellen der Frage tendiere ich auf Grund des aufschiebend bedingten Kaufvertrages eher zu "ja".
    2. Und wenn ja, müsste ich nicht für jede Kaufoption eine eigene Vormerkung eintragen? Hier tendiere ich mittlerweile auch zu "ja".
    Hier bin ich aber immer noch verwirrt. Beantragt und in der Urkunde vorhanden ist der Plural (Vormerkungen). Das hatte ich aber erst darauf zurückgeführt, dass hier 2 Grundbuchblätter betroffen sind.

    Bin für jeden Denkanstoß dankbar.

  • Moin,

    wie ist denn konkret der Antrag formuliert ? - hier müsste der Notar doch eigentlich Stellung beziehen, was er konkret zur Eintragung beantragt ( eine Vormerkung für Teilfläche 1 oder mehrere Vormerkungen, auch für die Teilflächen 2 und ggfls. 3). Ansonsten würd´ich ihm ´ne aufklärende Zwischenverfügung schicken, dass der konkrete Antragsinhalt zu präzisieren ist und nicht unter dem Vorbehalt der im Vertrag bestimmte Optionen stehen darf.

    VG Tony_M.

  • Mmhh.
    Einen Antrag unter Vorbehalt habe ich nicht.

    Antrag nach § 15 ist gestellt:"dem gestellten Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkungen zu entsprechen."

    Im Vertrag enthalten: "Zur Sicherung des bedingten Übereignungsanspruchs des Käufers bewilligt der Verkäufer die Eintragung von Auflassungsvormerungen im Grundbuch. Der Käufer stellt entsprechende Anträge."

    Ich habe damit ja keine im Vertrag vorbehaltene Option, sondern einen aus dieser Option resultierenden zukünftigen Anspruch.

    Im Vertrag enthalten ist weiterhin, dass der Verkäufer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt an das Angebot gebunden ist. Er selbst kommt da nur wieder raus, wenn der Käufer eine Reservierungsgebühr nicht fristgerecht zahlt. Damit hat es immer der Käufer in der Hand, ob er das Grundstück bzw. eine Fläche kauft, und ich komme zu dem Schluss, dass ein vormerkungsfähiger (zukünftiger) Anspruch vorliegt.
    Da aber hier mehrere Kaufoptionen gezogen werden können, denke ich, dass für jede Option ein separater Anspruch besteht und ich dann auch jeweils eine Vormerkung eintragen müsste.
    Da der Notar nun von "Vormerkungen" schreibt, werde ich das wohl so akzeptieren müssen, obwohl ich immer noch nicht weiß, ob ihm das so klar ist.

  • Verkäufer räumt Käufer oder einem von ihm zu benennenden Dritten das Recht auf Ankauf ein und zwar:

    Diesbezüglich dürften wohl schon mehrere Vormerkungen erforderlich sein (OLG München, 34 Wx35/12).

    Den "Zu benennenden Dritten" habe ich komplett ausgeblendet.
    Wie sähe das dann aus? Eine Auflassungsvormerkung und gleichrangig eine halbspaltige Vormerkung auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung?

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