Reicht amtliche Beglaubigung?

  • Vorgelegt wird als Verwalternachweis Ablichtung des Protokolls über die Eigentümerversammlung amtlich beglaubigt durch den Ratschreiber.

    Reicht die Form aus, oder muss ich auf die Form des § 29 GBO (öffentlich beglaubigt) bestehen?

    Kommt darauf an. Hier in Baden-Württemberg kann der Ratschreiber Unterschriften öffentlich beglaubigen, sofern bei der Gemeinde eine Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist (35a Abs. 4, Abs. 2 LFGG). In diesem Fall läge also eine öffentliche Beglaubigung vor (§ 63 BeurkG), wobei der Ratschreiber zumindest die Muss-Vorschriften der §§ 39 ff beurkG beachten muss. Die Dienstaufsicht liegt beim Direktor des grundbuchführenden Amtsgerichts. Eine Liste der Grundbucheinsichtsstellen kann hier abgerufen werden:
    http://grundbuch-bw.de/pb/,Lde/Starts…insichtsstellen

  • @Hector:
    Wenn ich den 63 BeurkG lese, steht da nichts dazu. Habe hier auch eine solche Beglaubigung und grüble gerade.
    Auch wenn das eine Grundbucheinsichtsstelle ist, beglaubigen die dort alles?
    Gruß nanga.

  • Die Befugnis des Ratschreibers zur öffentlichen Beglaubigung ergab sich aus der aufgehobenen Bestimmung des § 32 Absatz 4 LFGG. Eine gleichlautende Bestimmung findet sich nunmehr (s. den Beitrag von Hector) in § 35 a Absatz 4 Satz 1 LFGG für den Ratschreiber einer Grundbucheinsichtsstelle.

    Die dazu ermächtigende Vorschrift des § 63 BeurkG wurde mit Wirkung zum 09.06.2017 mit dem Gesetz vom 01.06.2017, BGBl. I Nr. 33, S. 1396 ff, dort Seite 1408, s.
    https://www.juris.de/perma?d=BGBL1-2017-1396
    geändert in § 68 BeurkG

    Vorliegend ist aber offenbar keine öffentliche Beglaubigung nach §§ 68 BeurkG, 129 BGB (s. dazu Malzer: „Die öffentliche Beglaubigung - Wesen, Funktion, Bedeutung und Perspektive einer zivilrechtlichen Formvorschrift-", DNotZ 2000, 169 ff.), sondern eine amtliche Beglaubigung nach früher § 65, jetzt § 70 BeurkG erfolgt (zum Unterschied siehe die Nachweise hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…590#post1068590

    Bezieht sich denn der Beglaubigungsvermerk auch auf die unter dem Protokoll geleisteten Unterschriften oder nur auf die Übereinstimmung mit der Urschrift ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Als "leidtragender" in Rheinland-Pfalz kann ich dir sagen, dass die Ortsbürgermeister hier (und in BaWü sicher auch die Ratschreiber) oft den falschen Stempel nehmen und etwas "nur" amtlich beglaubigen und nicht öffentlich beglaubigen.
    Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus, auch wenn sie durch jemanden gemacht wird, der zur öffentlichen Beglaubigung befugt ist.
    Dann muss er auch öffentlich beglaubigen.

  • @Hector:
    Wenn ich den 63 BeurkG lese, steht da nichts dazu. Habe hier auch eine solche Beglaubigung und grüble gerade.
    Auch wenn das eine Grundbucheinsichtsstelle ist, beglaubigen die dort alles?
    Gruß nanga.

    Sorry, mir ist entgangen, dass das jetzt in 68 BeurkG geregelt ist. Hätte nur die Änderung im LFGG auf dem Schirm

  • Ich steh gerade auf dem Schlauch, weil sich das LFGG geändert hat (§§ 35a und 35 b LFGG).
    Darf ein Ratschreiber nun immer die Unterschriften beglaubigen oder nach wie vor nur dann, wenn eine Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist?

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Die Beglaubigungsbefugnis ist seit dem 14.01.2021 in § 35b Absatz 2 LFGG geregelt. Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist der Ratschreiber allgemein befugt, Unterschriften und Abschriften öffentlich zu beglaubigen. Es kommt also nicht darauf an, dass eine Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist. Das ergibt sich auch aus Absatz 3 dieser Bestimmung, wonach ein Ratschreiber, der nicht bei einer Grundbucheinsichtsstelle tätig ist, der Fachaufsicht des Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk die Gemeinde belegen ist, untersteht. Für den Außenstehenden wäre auch schwer nachvollziehbar, ob es sich um die Unterschriftsbeglaubigung durch einen Ratschreiber, der bei einer Grundbucheinsichtsstelle tätig ist handelt oder nicht. Die Begründung für die Änderung der §§ 35a und 35b LFGG
    https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/reda…waltsgesetz.pdf
    lautet (Hervorhebung durch mich):

    „Zu Nummer 2 (Änderung von § 35a LFGG):

    Zu Buchstabe a (Aufhebung von § 35a Absatz 2 Satz 5 LFGG):

    Seit 1. Januar 2018 setzt das Amt des Ratschreibers die Einrichtung einer Grundbucheinsichtsstelle voraus, entsprechend bestimmt § 35a Absatz 2 Satz 5 LFGG bislang, dass das Amt eines Ratschreibers erlischt, wenn eine Grundbucheinsichtsstelle durch Rechtsverordnung des Justizministeriums aufgehoben wird. Nachdem der mit Nummer 3 neu einzufügende § 35b LFGG den Gemeinden allgemein die Bestellung von Ratschreibern zur Vornahme öffentlicher Beglaubigungen ermöglicht, ist § 35a Absatz 2 Satz 5 LFGG aufzuheben.

    Zu Buchstabe b (Neufassung von § 35a Absatz 4 LFGG):

    Die bisher in § 35a Absatz 4 LFGG enthaltene Befugnis der Ratschreiber zur Vornahme öffentlicher Beglaubigungen ist künftig in § 35b Absatz 2 LFGG geregelt. Die Neufassung von § 35a Absatz 4 LFGG übernimmt die bisher in § 8 der - 43 - Zweiten Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 26. August 2005 – Az.: 3800a/0011 (Die Justiz S. 413), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2018 (Die Justiz 2019 S. 3) geändert worden ist, enthaltene Regelung auf Ebene des Gesetzes.

    Zu Nummer 3 (Einfügung eines neuen § 35b LFGG):

    Der neu einzufügende § 35b LFGG ermöglicht es den Gemeinden, Ratschreiber unabhängig von der Einrichtung einer Grundbucheinsichtsstelle zu bestellen (Absatz 1).

    Die Ratschreiber sind wie bisher nach § 35a Absatz 4 LFGG allgemein befugt, Unterschriften und Abschriften, nicht jedoch Handzeichen, öffentlich zu beglaubigen, wobei sie gehalten sind, von Unterschriftsbeglaubigungen abzusehen, wenn die Urkunde zur Verwendung im Ausland bestimmt ist (Absatz 2).

    Ist ein Ratschreiber bei einer Grundbucheinsichtsstelle tätig, gilt für die Dienst- und Fachaufsicht § 35a Absatz 3 Satz 1 bis 4 LFGG, ansonsten untersteht er der Fachaufsicht des Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk die Gemeinde belegen ist (Absatz 3).

    § 35a Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 5 bis 7 und Absatz 4 bis 6 LFGG gilt entsprechend (Absatz 4). Die neu in das Gesetz aufgenommenen Regelungen zu den Aufbewahrungsfristen für Geschäftsregister und Nebenakten (Absatz 5) orientieren sich an § 5 Absatz 4 Satz 1 und 4 DONot sowie an § 12 Absatz 4 Satz 3 GBO. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes zur Übertragung der Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften folgt aus § 68 des Beurkundungsgesetzes.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich habe hierzu mal noch eine Frage. Ich habe in einem Ausschlagungsverfahren eine Ausschlagung mit Beglaubigung von einem Ortsgericht erhalten.

    Aus dem gesamten Beglaubigungsvermerk ergibt sich nicht, dass es sich um eine öffentliche Beglaubigung handelt. Ich habe immer gelernt, dass dies zwingend anzugeben ist im Vermerk, weil es sich ja auch um eine amtliche Beglaubigung handeln könnte.

    Der Text lautet wie folgt:

    Die mir sich durch Vorlage des Personalausweises ausweisende Frau X, wohnhaft in Y, hat vorstehende Unterschrift vor mir vollzogen.

    Datum, Unterschrift Siegel.


    In Schwetzingen hieß es immer, der Satz: Dies wird hiermit öffentlich beglaubigt, wäre das Zeugnis des Notars, welches auch zwingend anzugeben ist.

    Ich habe daher die Ausschlagende Person darauf hingewiesen und empfohlen, beim Ortsgericht den Vermerk ergänzen oder neu machen zu lassen.

    Ich habe jetzt sämtliche Unterlagen mit einem bösem Schreiben des Ortsgerichts zurück erhalten mit dem Inhalt, dass meine Beanstandung nicht nachvollzogen werden könne und das immer akzeptiert wurde und auch das AG D dies bestätigt hätte und sie von mir einen rechtmittelfähigen Bescheid verlangen soll.

    Ich frage mich jetzt nur, auch für die Zukunft, ob meine Beanstandung tatsächlich zu Unrecht erfolgte. Darf das Ortsgericht auch amtlich beglaubigen?

    Wenn es mal zur Prüfung der Wirksamkeit käme, würdet ihr es als formwirksam anerkennen?

    Viele Grüße

    Brine


  • Der Text lautet wie folgt:

    Die mir sich durch Vorlage des Personalausweises ausweisende Frau X, wohnhaft in Y, hat vorstehende Unterschrift vor mir vollzogen.

    Datum, Unterschrift Siegel.

    Der Satz wäre mir auch zu wenig. Irgendwo sollte schon stehen, dass die Unterschrift beglaubigt wird. Wobei das in § 40 BeurkG tatsächlich nicht ausdrücklich steht. Vielleicht gibt es noch ein paar Ausführungsbestimmungen für die Ortsgerichte.


  • Der Text lautet wie folgt:

    Die mir sich durch Vorlage des Personalausweises ausweisende Frau X, wohnhaft in Y, hat vorstehende Unterschrift vor mir vollzogen.

    Datum, Unterschrift Siegel.

    Der Satz wäre mir auch zu wenig. Irgendwo sollte schon stehen, dass die Unterschrift beglaubigt wird. Wobei das in § 40 BeurkG tatsächlich nicht ausdrücklich steht. Vielleicht gibt es noch ein paar Ausführungsbestimmungen für die Ortsgerichte.

    Ich hab extra nochmal in meinen Schwetzingen Unterlagen geguckt und dort hab ich immer vermerkt, dass der Satz: Dies wird hiermit öffentlich beglaubigt, das Zeugnis des Notars wäre und das steht in § 39 BeurK als Muss drin.

    Daher bin ich da auch so "Pingelig".

    Der Ortsgerichtsvorsteher hat einen Auszug aus einer Dienstanweisung mitgeschickt, in dem steht drin: #

    1. Der Beglaubigungsvermerk muss enthalten: Familienname, Vorname, ggs. Geburtsname, Geburtsdatum und Wohnort des Antragstellers

    2. die Angabe wie sich der Ortsgerichtsvorsteher über die Person vergewissert hat

    3. die Feststellung, dass die Unterschrift vor dem Ortsgerichtsvorsteher vollzogen oder anerkannt wurde

    4. Ort und Tag

    5. Unterschrift, Siegel.

    Das ist ja auch alles in Ordnung. Aber ich denke, die landesrechtlichen Vorschriften dürfen doch nicht weniger enthalten als das was eigentlich durch den Notar gemacht werden müsste. Und ich hab noch nie eine Beglaubigung eines Notars gesehen, in dem der Satz: Dies wird hiermit beglaubigt fehlt.

    Ich hab ja schon öfters Beglaubigungen von Ortsgerichten gehabt und weiß ja auch, dass es welche gibt, die den Satz auch drin stehen haben.

  • Die Ortsgerichtsvorsteher beglaubigen eine Unterschrift nicht amtlich, sondern öffentlich. § 13 Absatz 1 des Ortsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. April 1980 lautet:

    § 13

    Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften

    (1) Der Ortsgerichtsvorsteher ist zuständig, Unterschriften öffentlich zu beglaubigen.

    juris GmbH - Automatische Weiterleitung

    Wie das erst kürzlich hier (#2617)

    Prinz
    7. Februar 2023 um 14:28

    genannte OLG Frankfurt 20. Zivilsenat im Beschluss vom 01.11.2022, 20 W 116/22

    Bürgerservice Hessenrecht

    ausführt, gelten für das diesbezügliche Beglaubigungsverfahren gemäß § 1 Abs. 2 BeurkG die Bestimmungen über das notarielle Beglaubigungsverfahren entsprechend, mithin die §§ 39, 40 BeurkG, die die Form der öffentlichen Beglaubigung regeln. Daher müsse nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BGB eine schriftlich abgefasste Erklärung, gleich welchen Inhalts, vorliegen. Unter dieser Erklärung muss eine Unterschrift oder ein Handzeichen folgen. Diese seien Gegenstand der Beglaubigung, die regelmäßig durch Beglaubigungsvermerk erfolge. Der Beglaubigungsvermerk muss zwingend die Feststellung der Identität des Unterzeichners enthalten und durch Notarunterschrift (hier: Unterschritt des Ortsgerichtsvorstehers bzw. -vertreters) und Siegel abgeschlossen sein.

    Davon, dass aus dem Beglaubigungsvermerk hervorgehen muss, dass es sich um eine öffentliche Beglaubigung handelt, ist nicht die Rede. Die §§ 39, 40 BeurkG sehen dies auch nicht für den Beglaubigungsvermerk des Notars vor (siehe etwa Staudinger/Hertel (2012) BGB § 129 BGB RNern. 93, 94 oder Tebben in: Armbrüster/Preuß, BeurkG mit NotAktVV und DONot, § 40 BeurkG, RNern. 1 ff)

    Wie das OLG Frankfurt 20. Zivilsenat im Beschluss vom 14.11.2011, 20 W 149/11

    Bürgerservice Hessenrecht

    ausführt, hat Hessen von der früher in § 63 BeurkG, jetzt § 68 BeurkG vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen, durch das Ortsgerichtsgesetz in der Neufassung vom 02.04.1980 in GVBl. Teil I, Bl. 113 ff Gebrauch gemacht. Nach dessen § 13 Abs. 1 ist der Ortsgerichtsvorsteher dafür zuständig ist, Unterschriften öffentlich zu beglaubigen.

    § 2 des Ortsgerichtsgesetzes lautet:

    § 2

    Aufgaben der Ortsgerichte

    Die Ortsgerichte sind Hilfsbehörden der Justiz. Ihnen obliegen die durch Gesetz näher bezeichneten Aufgaben auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Schätzungswesens. Sie führen das Landessiegel.

    In Deinem Fall wird ja wohl auch das Landessiegel und nicht ein Siegel oder Stempel der Stadt verwendet worden sein.

    Ich wüsste daher nicht, was an der Unterschriftsbeglaubigung durch den Ortsgerichtsvorsteher beanstandet werden sollte.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich hab es halt anders gelernt im Studium. Wie gesagt, es hieß immer Zeugnis des Notars, 39 BeurkG- Mussvorschrift. Das steht bei mir bei allen Beispielen neben dran.

    Und ich denke bei einer Unterschriftsbeglaubigung muss doch die Tatsache, dass dies hier beglaubigt wird enthalten sein?

    Wenn die Beglaubigungen von Ortsgerichten immer öffentlich sind, hätte mir ja auch der Satz gereicht: dies wird hiermit beglaubigt. Auch ohne öffentlich dann. Daran häng ich mich dann nicht auf. Auch beim Notar würde ich nicht bemängeln, wenn da nur steht: dies wird hiermit beglaubigt, weil er ja auch nur öffentlich beglaubigt. Aber ich würde behaupten, dass ich noch nie eine öffentliche Beglaubigung von einem Notar hatte, wo der Satz fehlte.

    Vielleicht sehe ich es aber auch zu eng.

    Aber ich hab ja durchaus öfters Unterschriftsbeglaubigungen von Ortsgerichten und hatte das Problem noch nie.

    Letztlich kann ich es im Ausschlagungsverfahren eh nicht klären. Für die Beteiligte ist es natürlich doof jetzt, weshalb ich - auch für die Zukunft einfach mal Meinungen zum Thema wollte 😊

  • ...Und ich denke bei einer Unterschriftsbeglaubigung muss doch die Tatsache, dass dies hier beglaubigt wird enthalten sein? Wenn die Beglaubigungen von Ortsgerichten immer öffentlich sind, hätte mir ja auch der Satz gereicht: dies wird hiermit beglaubigt. Auch ohne öffentlich dann. ...

    Sorry, ich hatte mich eigentlich darauf beziehen wollen, dass sich aus den Umständen ergibt, dass es sich um eine öffentliche und keine amtliche Beglaubigung handelt.

    Die Tatsache, dass die Unterschrift beglaubigt wird, muss natürlich aus dem Beglaubigungsvermerk hervorgehen. Der Beglaubigungsvermerk hat ja gerade die Echtheit der Unterschrift zu bezeugen. Bei der öffentlichen Beglaubigung bezeugt die Urkundsperson die Richtigkeit der Unterschrift (Tebben in: Armbrüster/Preuß, BeurkG mit NotAktVV und DONot, § 40 BeurkG RN 6). Also muss sich aus dem Beglaubigungsvermerk ergeben, dass die Echtheit der Unterschrift beglaubigt wird. Lerch führt dazu in Lerch, Beurkundungsgesetz, Dienstordnung und Richtlinienempfehlungen der BNotK, 5. Aufl. 2016, § 40 BeurkG RN 22 aus: „Für die Form des Beglaubigungsvermerks gilt zunächst § 39: Der Vermerk muss ein Zeugnis des Notars über die Echtheit der Unterschrift enthalten („… wird beglaubigt“), ..“ Das entspricht der Kommentierung von Hertel im Staudinger, BGB § 129 RN 94: „Das Gesetz schreibt keinen bestimmten Wortlaut für den Beglaubigungsvermerk vor. Üblich und ausreichend zur Beglaubigung sind die Worte „Hiermit beglaubige ich die (Echtheit der) vor mir vollzogene Unterschrift von … “.

    Wie das OLG Frankfurt/Main im Beschluss vom 01.11.2022, 20 W 116/22, ausführt, gelten gemäß § 1 Abs. 2 BeurkG für die Beglaubigung durch den Ortsgerichtsvorsteher die Bestimmungen der §§ 39, 40 BeurkG entsprechend.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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