Ausübung Grunddienstbarkeit

  • Hallo,
    ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) vorliegen.

    Es ist Folgendes bestimmt:
    Die Grunddienstbarkeit kann der Ausübung nach beliebigen Dritten überlassen werden, soweit dies für das herrschende Grundstück vorteilhaft ist. Sie darf nur in dem Umfange ausgeübt werden, wie es der derzeitigen Nutzung des herrschenden Grundstücks entspricht.

    Ich habe Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit dieser Regelung, da aus der Urkunde nicht hervorgeht, wie das herrschende Grundstück genutzt wird.

    Für Meinungen wäre ich dankbar.

  • Bestimmbar (z.B. in einem späteren Zivilprozess) scheint mir die derzeitige Nutzung aber doch sein. Es ist dann eben eine Beweisfrage. Daher halte ich die fehlende Angabe so auf den ersten Blick nicht für ein Eintragungshindernis.

  • Es ist dann eben eine Beweisfrage.

    Im Prinzip ja. Aber damit in 100 Jahren nicht darüber Beweis geführt werden muß, ob der Ururgroßvater aus der Wiese nun drei Tage vor oder nach der Bewilligung einen Parkplatz gemacht hat, hielte ich eine schlagwortartige Beschreibung der derzeitigen Nutzung schon für angebracht.

  • Evtl. eine not. Klarstellung verlangen, dass die "derzeitige Nutzung" eben in einem Geh- und Fahrtrecht besteht, wenn sich dies nicht konkludent aus der Urkunde ergibt, z.B. indem das Recht als G&F-Recht zu Eintragung beantragt ist.

  • Evtl. eine not. Klarstellung verlangen, dass die "derzeitige Nutzung" eben in einem Geh- und Fahrtrecht besteht, wenn sich dies nicht konkludent aus der Urkunde ergibt, z.B. indem das Recht als G&F-Recht zu Eintragung beantragt ist.

    Ist anders gemeint. Wenn man keine automatische Anpassung an veränderte Umstände haben möchte, sollte man die derzeitigen benennen.

    OLG Nürnberg, Schlussurteil vom 19.07.2010, 4 U 408/10

    "Vorrangig ist indes der ursprüngliche Inhalt einer Dienstbarkeit nach Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen Eintragsbewilligung zu ermitteln. Ist er eindeutig und wurde damit der Inhalt der Dienstbarkeit bei ihrer Bestellung genau festgelegt, so besteht eine Anpassungsmöglichkeit grundsätzlich nicht (BGH, a. a. O.; OLG Zweibrücken, Urteil vom 6. November 1967, 2 U 24/66, OLGZ 1968, 143 ff.; OLG München, Urteil vom 22. Januar 1981, 1 U 3473/80, MDR 1982, 144; Palandt/Bassenge, a. a. O., § 1018 Rdnr. 8 ff.; Grziwotz, NJW 2008, 1851 ff.)."

    Etwas mehr Mühe hätte man sich schon geben können.

  • Evtl. eine not. Klarstellung verlangen, dass die "derzeitige Nutzung" eben in einem Geh- und Fahrtrecht besteht, wenn sich dies nicht konkludent aus der Urkunde ergibt, z.B. indem das Recht als G&F-Recht zu Eintragung beantragt ist.

    Mit "derzeitige Nutzung" dürfte nicht das Geh- und Fahrrecht gemeint sein. Vermutlich ist eher die Grundstücksnutzung gemeint (im Sinne von: Das Geh- und Fahrrecht darf nur ausgeübt werden, solange das Grundstück (wie derzeit) als Fabrikgelände oder Arztpraxis oder Gewerbegelände etc. genutzt wird.)

  • Vielen Dank für eure Meinungen.

    Es ist vorliegend so wie Kai unter #5 ausführt. Es geht lediglich um die Ausübung. Das Geh- und Fahrrecht ist hinreichend genug bestimmt.

    Ich habe die Regelung so verstanden, dass das dienende Grundstück in dem Umfang befahren und begangen werden darf, wie es beispielsweise bei eine (derzeitigen) Nutzung des herrschenden Grundstücks als Wohnhaus üblich ist.
    Wenn sich später diese Nutzung ändert und z.B. ein Hotel errichtet wird, stellt sich die Frage, ob der ET des dienenden Grundstück, die durch die Nutzungsänderung vermehrte Fahrten / Gänge über sein Grundstück dulden muss. Vermutlich nicht.

  • Ich habe die Regelung so verstanden, dass das dienende Grundstück in dem Umfang befahren und begangen werden darf, wie es beispielsweise bei eine (derzeitigen) Nutzung des herrschenden Grundstücks als Wohnhaus üblich ist.

    Oder wie im Fall des vom OLG Nürnberg zitierten BGH:

    "Da dieses Grundstück über keinen eigenen Zugang zum öffentlichen Straßennetz verfügt, wurde zu Lasten des Grundstücks des Klägers im Jahr 1931 eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) eingetragen, die den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 92 dazu berechtigt, das nunmehr im Miteigentum des Klägers stehende Grundstück "zu landwirtschaftlichen Zwecken zu überwegen und mit Fahrzeugen zu befahren". Bei Bestellung der Grunddienstbarkeit wurde das Flurstück 92 als Ackerland genutzt. Der Beklagte zu 1 betreibt jetzt dort eine Gärtnerei, in der Blumen und Zierpflanzen aufgezogen und an Groß-und Einzelhändler veräußert werden."

    Eine Nutzungsänderung von Wiese zu Parkplatz (Bang-Johansen) führt natürlich zu ziemlich veränderten Umstände. Die gegenwärtige Nutzung läßt sich vom Zivilrichter auch in Jahren noch feststellen, weshalb die Dienstbarkeit bestimmt genug ist. Aber eine Darstellung in der Bewilligung wäre freilich zu erwarten gewesen. Und sinnvoll.

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