Zurückweisung Pfändung durch Drittschuldner

  • Danke für deine Meinung.

    Allerdings verstehe ich an deinen Ausführungen nicht, weshalb bei Ablehnung der Berichtigung dann eine Erinnerung nach § 766 ZPO durch den Gläubiger (erfolgreich) möglich sein soll? :gruebel: Ein zu berichtigender Fehler des Gerichtes liegt nach deiner Betrachtung ja trotzdem nicht vor.


    (Im Übrigen hat m. E. bei (Teil-)Ablehnungen eines Pfüb-Antrages der Gl. immer das Rechtsmittel des § 793 ZPO. Sollte dann bei der Ablehnung einer Berichtigung auch nicht anders sein.)

    Vom Erfolg der 766er-Erinnerung hat er nichts gesagt! Das wäre der richtige Rechtsbehelf. Der kann auch erfolglos bleiben.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Danke für deine Meinung.

    Allerdings verstehe ich an deinen Ausführungen nicht, weshalb bei Ablehnung der Berichtigung dann eine Erinnerung nach § 766 ZPO durch den Gläubiger (erfolgreich) möglich sein soll? :gruebel: Ein zu berichtigender Fehler des Gerichtes liegt nach deiner Betrachtung ja trotzdem nicht vor.


    (Im Übrigen hat m. E. bei (Teil-)Ablehnungen eines Pfüb-Antrages der Gl. immer das Rechtsmittel des § 793 ZPO. Sollte dann bei der Ablehnung einer Berichtigung auch nicht anders sein.)

    Vom Erfolg der 766er-Erinnerung hat er nichts gesagt! Das wäre der richtige Rechtsbehelf. Der kann auch erfolglos bleiben.


    Schön für den Gläubiger. ;) Dann kann man ihm auch gleich schreiben, dass der Berichtigung nicht entsprochen wird und er einen neuen Pfäb beantragen möge.

    M. E. ist der § 766 ZPO auf jeden Fall unzutreffend. Dem Gläubiger ist vor Ablehnung seines Berichtigungsantrages rechtliches Gehör zu gewähren. Somit könne allenfalls § 793 ZPO in Betracht kommen.

    Nach der Kommentierung bleibt aber wohl ohnehin nur die Rechtspflegererinnerung:

    Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet nach § 319 Abs. 3 kein ordentliches Rechtsmittel statt (sa BGH NJW-RR 2004, 1654 (1655)). Diese Regelung findet ihren Grund darin, dass eine geltend gemachte Unrichtigkeit nicht „offenbar“ ist, wenn sie das Gericht nach sachlicher Prüfung verneint (BGH NJW 1989, 1281).
    (BeckOK ZPO/Elzer, 32. Ed. 1.3.2019, ZPO § 319 Rn. 61)

  • Bei antragsgemäßer Berichtigung ist kein RM gegeben, beim RPfl. aber § 11 II RPflG. Bei Ablehnung: sof. Beschwerde.


    Jeweils nein. ;)

    bei Berichtigung sofortige Beschwerde:

    Der Beschluss des Gerichts erster Instanz, der eine Berichtigung ausspricht, ist nach § 319 Abs. 3 – auch wenn das Gericht im Wege des Urteils berichtigt hat (OLG Hamm NJW-RR 1986, 739) – mit der sofortigen Beschwerde nach §§ 567–572 anfechtbar.
    (BeckOK ZPO/Elzer, 32. Ed. 1.3.2019, ZPO § 319 Rn. 63)

    bei Ablehnung: kein Rechtsmittels gegen Richterentscheidung, bei Rechtspfleger § 11 II RPflG (siehe Kommentierung in meinem vorherigen Beitrag)

  • 766 gegen den PfÜB!

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  • Durch den Gläubiger? :gruebel:

    Aus meiner Sicht geht das schon nicht, schon weil das zulässige Rechtsmittel für den Gläubiger, der den Pfüb beantragt hat, sowieso immer die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO ist.

    Im Übrigen wüsste ich nicht, was im Rahmen einer Erinnerung geändert werden könnte. Wenn man die Berichtigung des Pfüb ablehnt, weil der Fehler beim Gläubiger liegt, kann ich dann nicht im Erinnerungsverfahren plötzlich die Schuldnerbezeichnung doch ändern. Das wäre für mich zumindest ein Widerspruch.

  • Das war lediglich ein Hinweis darauf, dass es nicht um den Rechtsbehelf gegen die (ablehnende) Änderung ging, sondern um den zu ändernden PÜ.

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