Danke für deine Meinung.
Allerdings verstehe ich an deinen Ausführungen nicht, weshalb bei Ablehnung der Berichtigung dann eine Erinnerung nach § 766 ZPO durch den Gläubiger (erfolgreich) möglich sein soll? Ein zu berichtigender Fehler des Gerichtes liegt nach deiner Betrachtung ja trotzdem nicht vor.
(Im Übrigen hat m. E. bei (Teil-)Ablehnungen eines Pfüb-Antrages der Gl. immer das Rechtsmittel des § 793 ZPO. Sollte dann bei der Ablehnung einer Berichtigung auch nicht anders sein.)
Vom Erfolg der 766er-Erinnerung hat er nichts gesagt! Das wäre der richtige Rechtsbehelf. Der kann auch erfolglos bleiben.