Zurückweisung Pfändung durch Drittschuldner

  • Hallo,

    wir haben eine Rentenpfändung durchgeführt. Die Rentenversicherung hat uns den Pfüb zurückgeschickt und nach § 840 ZPO erklärt, dass "Wir erkennen die gepfändete Forderung des Schuldners gegen die Deutsche Rentenversicherung nicht als begründet an. Unter den von Ihnen angegebenen Personalien lässt sich kein konkreter Inhaber ... ermitteln. Eine Zuordnung ... setzt u. U. Angaben zum Geburtsnamen, Geburtsdatum usw. des Schuldners" voraus.

    Ist der Drittschuldner dazu berechtigt? Wir haben Namen und Anschrift des Schuldners benannt.

    Danke vorab

    Liane

  • Wenn die tatsächlich Probleme mit der Personenidentität haben (mehr als eine Person mit gleichem Namen unter gleicher Adresse), kann das schon sein. Es ist immer gut, wenn auch das Geb.-Datum mit im PfÜB steht. Zwingend ist die Angabe (und auch Geb.-Name) aber nicht. Ich würde das nicht so schlucken sondern noch mal nachhaken (um Erklärung bitten und ggf. auf die Haftung hinweisen).


  • Ist der Drittschuldner dazu berechtigt?

    Klar ist er das. Was soll er denn auch sonst machen, wenn er Fritz Meier, Müllerweg 12, 34567 Schneiderhausen nicht finden kann? Etwa einen von den unter anderer Anschrift bekannten Fritz Meier als Schuldner auslosen oder die Pfändung gar bei allen einbuchen in der Hoffnung, daß sich die nicht betroffenen schon melden? Oder soll er die Pfändung, wenn Hadschi Halef Omar bei ihm schon namentlich nicht auftaucht, einfach einmal bei Heidi Hildegard Otto vermerken?

    Zitat


    Wir haben Namen und Anschrift des Schuldners benannt.

    Dann solltet Ihr weitere Angaben nachliefern.

  • Wenn die tatsächlich Probleme mit der Personenidentität haben (mehr als eine Person mit gleichem Namen unter gleicher Adresse), kann das schon sein. Es ist immer gut, wenn auch das Geb.-Datum mit im PfÜB steht. Zwingend ist die Angabe (und auch Geb.-Name) aber nicht. Ich würde das nicht so schlucken sondern noch mal nachhaken (um Erklärung bitten und ggf. auf die Haftung hinweisen).


    :daumenrau


  • Ist der Drittschuldner dazu berechtigt?

    Klar ist er das. Was soll er denn auch sonst machen, wenn er Fritz Meier, Müllerweg 12, 34567 Schneiderhausen nicht finden kann? Etwa einen von den unter anderer Anschrift bekannten Fritz Meier als Schuldner auslosen oder die Pfändung gar bei allen einbuchen in der Hoffnung, daß sich die nicht betroffenen schon melden? Oder soll er die Pfändung, wenn Hadschi Halef Omar bei ihm schon namentlich nicht auftaucht, einfach einmal bei Heidi Hildegard Otto vermerken?

    Zitat


    Wir haben Namen und Anschrift des Schuldners benannt.

    Dann solltet Ihr weitere Angaben nachliefern.


    Die nachträglich Mitteilung des Geburtsdatums dürfte nicht viel nutzen, wenn die aktuelle Anschrift dem Gläubiger nicht bekannt ist.

    Dann teilt die Rentenversicherung im Zweifel genauso mit, dass unter Anschrift x mit Geburtsdatum ... ein Versicherter nicht bekannt ist.

  • Deshalb schrieb ich "weitere Angaben".
    Das können das Geburtsdatum, frühere/weitere Anschriften, vormalige/weitere Namen sein. Je mehr Angaben eindeutig auf den Schuldner hinweisen, umso dünner wird die Luft für den Drittschuldner, sich aufgrund der unbekannten Anschrift im PfÜB aus der Affäre zu ziehen.

  • Holt euch doch einfach eine erweiterte Meldeauskunft, aus der sich zum einen das Geburtsdatum als auch die frühere Anschrift ergeben.
    Finden die den dann auch nicht, fragt ihr noch die davor liegende Anschrift ab.
    Langt das nicht, fragt ihr noch...

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Oder eine VAK beauftragen zur Erlangung der konkreten Rentennummer.

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  • Deshalb schrieb ich "weitere Angaben".
    Das können das Geburtsdatum, frühere/weitere Anschriften, vormalige/weitere Namen sein. Je mehr Angaben eindeutig auf den Schuldner hinweisen, umso dünner wird die Luft für den Drittschuldner, sich aufgrund der unbekannten Anschrift im PfÜB aus der Affäre zu ziehen.


    Allerdings halte ich es für fraglich, ob der DS Anschriften von vor fünf Jahren abgleichen muss (mal als Beispiel).

    Aus meiner Sicht sollte der Gläubiger die aktuelle Anschrift und das Geburtsdatum in den Antrag aufnehmen (oder ggf. noch die Rentennummer), dann dürfte es mit der Zuordnung beim DS auch funktionieren.

  • Ergibt sich das Geburtsdatum nicht aus dem Titel, streiche ich das im PÜ!

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  • Deshalb schrieb ich "weitere Angaben".
    Das können das Geburtsdatum, frühere/weitere Anschriften, vormalige/weitere Namen sein. Je mehr Angaben eindeutig auf den Schuldner hinweisen, umso dünner wird die Luft für den Drittschuldner, sich aufgrund der unbekannten Anschrift im PfÜB aus der Affäre zu ziehen.


    Allerdings halte ich es für fraglich, ob der DS Anschriften von vor fünf Jahren abgleichen muss (mal als Beispiel).

    Aus meiner Sicht sollte der Gläubiger die aktuelle Anschrift und das Geburtsdatum in den Antrag aufnehmen (oder ggf. noch die Rentennummer), dann dürfte es mit der Zuordnung beim DS auch funktionieren.

    Gerade bei großen, bundesweit agierenden Banken mit mehreren Millionen Kunden ist ein Abgleich nur über Name und Geburtsdatum bei gängigen Namen kaum möglich. Da das Datum ohnehin i.d.R. gestrichen wird, ist die Angabe von bekannten Voranschriften sicher sinnvoll. Noch besser natürlich: Vertragsnummern.

    Das Thema wird insofern noch wichtiger, weil bei Flüchtlingen sehr häufig der Geburtstag 01.01. von Behörden vergeben wird, wenn in den Heimatländern nur das Geburtsjahr dokumentiert wurde.

  • letztlich folgt dies aus der Prüfung der Parteiidentität.

    Liegen mir keine validen Hinweise auf das Geburtsdatum des Schuldners vor, also aus dem Titel oder einem Dokument des Gerichtsvollziehers, streiche ich es auch raus.

  • Ergibt sich das Geburtsdatum nicht aus dem Titel, streiche ich das im PÜ!


    Auf welcher Grundlage? :gruebel:

    Eher: Auf welcher Grundlage lässt Du es drin??

    Ich kenne das Geburtsdatum nicht. Ich lasse nichts, was der Identifizierung des Schuldners dient und ich nicht prüfen kann, drin.

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  • Ergibt sich das Geburtsdatum nicht aus dem Titel, streiche ich das im PÜ!


    Auf welcher Grundlage? :gruebel:

    Eher: Auf welcher Grundlage lässt Du es drin??

    ....


    Es fällt sicher dem DS wesentlich leichter, den Schuldner/Kunden zu identifizieren (gerade großen Banken). Nicht immer teilt Hans Müller (Beispiel) dem DS seine aktuelle Anschrift nach Umzug mit.

    Das streichen des Geb.-Datums dürfte zu vermehrt ins Leere gehenden Pfübsen führen.

    (Häufig ist den Vollstreckungsunterlagen das Geb.-Datum des Schuldners zu entnehmen, sei es durch eingeholte EMA-Auskunft, Vermögensverzeichnis o. ä.)

  • Ergibt sich das Geburtsdatum nicht aus dem Titel, streiche ich das im PÜ!


    Auf welcher Grundlage? :gruebel:

    Eher: Auf welcher Grundlage lässt Du es drin??

    Ich kenne das Geburtsdatum nicht. Ich lasse nichts, was der Identifizierung des Schuldners dient und ich nicht prüfen kann, drin.

    Nach dem Motto, wollen wir es allen Beteiligten mal richtig schwer machen.

    Wenn sich nirgendwo aus den Vollstreckungsunterlagen das Geburtsdatum ergibt habe ich dafür ja noch ansatzweise Verständnis. Oftmals ist das Geburtsdatum aber nicht auf dem Titel, sondern im Vermögensverzeichnis des Gerichtsvollziehers zu finden. Dann immer noch durchzustreichen ist in meinen Augen reine Schikane.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • :daumenrau

  • Könnt ihr nicht lesen??
    Ich sagte, wenn ich es nicht kenne, streiche ich es. Wenn es sich aus einer vom Schuldner abgegebenen VAK ergibt, kenne ich es.

    Aber nach meiner Erfahrung liegen bei dem Großteil der Neuanträge der Antrag und der Titel bei, ev noch das erste Anschreiben. Weitere Vollstreckungsunterlagen fehlen. Trotzdem werden Geburtsdaten angegeben.
    Das dann zu streichen ist nicht schikanös sondern schlicht richtig.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Könnt ihr nicht lesen??
    Ich sagte, wenn ich es nicht kenne, streiche ich es. Wenn es sich aus einer vom Schuldner abgegebenen VAK ergibt, kenne ich es.

    Aber nach meiner Erfahrung liegen bei dem Großteil der Neuanträge der Antrag und der Titel bei, ev noch das erste Anschreiben. Weitere Vollstreckungsunterlagen fehlen. Trotzdem werden Geburtsdaten angegeben.
    Das dann zu streichen ist nicht schikanös sondern schlicht richtig.


    Das sehe ich nach wie vor nicht so.

    Es ist einfach das Risiko des Gläubigers, wenn mit Geburtstdatum im Pfüb die Bank dann mitteilt, dass man einen Kunden xy mit diesen Geburtsdaten nicht kenne.

    Aus meiner Sicht schützt das Geburtsdatum im Pfüb auch unbeteiligte Kunden der Banken. Ohne Geburtsdatum besteht eher die Gefahr, dass die Bank mitteilt, dass die Pfändung gegen Hans Maier vermerkt wurde, obwohl es sich beim Schuldner um einen Hans Maier mit anderer Adresse (aber z. B. im gleichen Gerichtsbezirk) handelt.

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