Hallo,
wir haben eine Rentenpfändung durchgeführt. Die Rentenversicherung hat uns den Pfüb zurückgeschickt und nach § 840 ZPO erklärt, dass "Wir erkennen die gepfändete Forderung des Schuldners gegen die Deutsche Rentenversicherung nicht als begründet an. Unter den von Ihnen angegebenen Personalien lässt sich kein konkreter Inhaber ... ermitteln. Eine Zuordnung ... setzt u. U. Angaben zum Geburtsnamen, Geburtsdatum usw. des Schuldners" voraus.
Ist der Drittschuldner dazu berechtigt? Wir haben Namen und Anschrift des Schuldners benannt.
Danke vorab
Liane