Löschungsvormerkung § 883 BGB und Insolvenz

  • Guten Morgen!

    Mir liegt eine auszugsweise Abschrift einer Urkunde vor, in welcher der Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek sich gegenüber dem derzeitigen Grundstückseigentümer zur Löschung der Hypothek verpflichtet und zur Sicherung dieses Löschungsanspruchs bei dem Recht die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des aktuellen Eigentümers bewilligt und beantragt.
    In Abt. II des Grundbuchs ist ein InsO-Vermerk bezgl. des Eigentümers eingetragen.
    Ich sehe hier weit und breit keine Verfügung des Eigentümers und spätestens bei der Löschung selbst muss der InsO-Verwalter ja mitwirken, sodass ich mir zu 99% meiner Sache sicher bin und eintragen möchte.
    Aber irgendwie kommt mir dieses Konstrukt so merkwürdig und - zumindest für mich - ungewöhnlich vor, dass ich mich gerne bei euch rückversichern würde, dass ich wirklich nichts übersehen habe.

    Außerdem ist es eine Gelegenheit, euch allen schöne Weihnachtsfeiertage zu wünschen. :)

    Liebe Grüße
    oww

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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