Widerspruch 882d ZPO - Einwendung gegen den Anspruch selbst?

  • Hallo, habe Widerspruch gegen die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis.

    Schuldnerin wendet ein, gar nicht Vollstreckungsschuldnerin zu sein, da in der dem Vollstreckungsauftrag beigefügten Forderungsaufstellung jemand anderes als Schuldner aufgeführt ist. In den der Vollstreckung zugrundeliegenden Titeln ist jedoch jeweils die Schuldnerin angegeben.

    Einen Widerspruch begründet dieser Einwand ja auf jeden Fall nicht. Trotzdem wundert mich das Ganze ein bisschen. Wie ist dieser Einwand rechtsbehelfsmäßig einzuordnen?

    Vielen dank mit vorweihnachtlichen Grüßen!

  • M.E. sind die Vollstreckungsvoraussetzungen (hier wohl Personenidentität) im Widerspruchsverfahren zu prüfen. Die Eintragungsanordnung darf u. a. nur ergehen, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Vermögensabgabe nicht nachgekommen ist. Eine Verpflichtung hierzu besteht aber nur, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen vorgelegen haben.
    Unabhängig davon ändert das aber nach dem Sachverhalt nichts an der Unbegründetheit des Widerspruchs. Der Titel weist ja die Schuldnerin aus. Der Vollstreckungsauftrag auch? Auf die Forderungsaufstellung käme es mir grundsätzlich nicht an.

  • Ja, in dem Vollstreckungsauftrag wurde sie korrekt bezeichnet.

    ich hatte im ersten Moment an die Vollstreckungsgegenklage gedacht. Da sie ja eigentlich die gesamte Zwangsvollstreckung gegen sich in Frage stellt, folglich gegen den Anspruch an sich?

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