Aufgebot nach § 927 BGB

  • Hallo, ich hätte ein paar Fragen zur Zulässigkeit des Verfahrens und zu den notwendigen Nachweisen.

    Das Grundbuch sieht folgendermaßen aus:

    1.1 A
    1.2 B
    1.3 C
    1.4 D
    -in Erbengemeinschaft zu 1/2-

    2.1 E
    2.2 F
    -in Erbengemeinschaft zu 1/2-

    E und F sind verstorben, Erben wurden gesucht, konnten aber im Ausland nicht ausfindig gemacht werden. Mit dem Grundstück selbst hatten E und F wohl nie etwas zu tun.
    A beantragt nun, den Anteil 2.1+2.2 aufzubieten. Er habe sich immer um das ganze Grundstück gekümmert, es bewirtschaftet, die Grundsteuer gezahlt etc. und es nun verpachtet.

    Kann "nur" der 1/2-Anteil der Erbengemeinschaft bestehend aus E und F aufgeboten werden? Laut Kommentar ist "der Ausschluss aller Gesamthänder möglich". Da es sich aber um zwei verschiedene Erbengemeinschaften handelt, tendiere ich dazu, dass es möglich ist. Auf der anderen Seite wird das Grundstück durch das Aufgebot zunächst doch herrenlos. Kann ein 1/2-Anteil herrenlos sein?

    In einem Kommentar habe ich gelesen, dass wegen des Eigentumsverlustes hohe Anforderungen an den Nachweis des Eigenbesitzes zu stellen sind. Mir wurden jetzt nur die Bescheide bzgl. der Grundsteuer vorgelegt und alles an Eides statt versichert. Ist das wirklich schon ausreichend?

    Vielleicht hatte ja jemand einen ähnlich gelagerten Fall und hat ein paar Tipps für mich. :)

    Nachtrag: E und F wurden 1994 ins Grundbuch eingetragen. Hindert das die 30-jährige Eigenbesitzzeit?

  • In einem Kommentar habe ich gelesen, dass wegen des Eigentumsverlustes hohe Anforderungen an den Nachweis des Eigenbesitzes zu stellen sind. Mir wurden jetzt nur die Bescheide bzgl. der Grundsteuer vorgelegt und alles an Eides statt versichert. Ist das wirklich schon ausreichend?

    Ja. Was sollte man dir denn sonst noch zeigen können?
    Wenn jemand die Grundsteuern bezahlt, dann betrachtet er das Grundstück doch auch als sein eigenes. Als Nachweis für den Eigenbesitz würde mir das zusammen mit der eV ausreichen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer


  • Wenn jemand die Grundsteuern bezahlt, dann betrachtet er das Grundstück doch auch als sein eigenes.

    Das stimmt im vorliegenden Fall wegen § 10 Abs. 3 GrdStG nur bedingt.

    Daneben halte ich es für bedenklich, einen Miterben, der sich um einen Nachlaßgegenstand kümmert, deshalb als dessen Eigenbesitzer anzusehen.


  • Wenn jemand die Grundsteuern bezahlt, dann betrachtet er das Grundstück doch auch als sein eigenes.

    Das stimmt im vorliegenden Fall wegen § 10 Abs. 3 GrdStG nur bedingt.

    Daneben halte ich es für bedenklich, einen Miterben, der sich um einen Nachlaßgegenstand kümmert, deshalb als dessen Eigenbesitzer anzusehen.

    Diese Vorschrift war mir bis jetzt noch nicht bekannt. Was würdest du denn für Nachweise zur aktzeptieren?

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • [...]

    Das stimmt im vorliegenden Fall wegen § 10 Abs. 3 GrdStG nur bedingt.
    [...]

    Die Vorschrift lässt die Eigentümer lediglich als Gesamtschuldner für die Grundsteuer haften. Vereinfacht ausgedrückt: Ein Eigentümer zahlt die Grundsteuer auch für den Anteil des anderen Eigentümers und die Eigentümer werden wohl untereinander Ausgleichsansprüche geltend machen.
    Vielleicht kann der Vortrag, dass die Grundsteuer lediglich von einem Eigentümer gezahlt worden ist, noch dahingehend an Eides statt versichert ergänzt werden, dass keine Ausgleichsansprüche gegenüber den anderen Eigentümern geltend gemacht worden sind.

    Im Endeffekt ist es doch so, dass keine Musterglaubhaftmachung für Aufgebotsverfahren nach § 927 BGB existiert. Mit dem Vortrag und den beigebrachten Unterlagen muss ich zu der Überzeugung gelangen, dass der Antragsteller Eigenbesitz ausgeübt hat.

    Wenn jemand die Grundsteuer alleine zahlt und das Grundstück alleine nutzt/pflegt/für sich nach außen hin beansprucht, spricht für mich sehr viel für den Eigenbesitz.
    Bei der vorliegenden Konstellation würde ich aber schon hinterfragen, warum die Erben noch immer in ungeteilter Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen sind. Was steht einer Auseinandersetzung entgegen? Bestehen vielleicht Absprachen hinsichtlich des Grundstücks zwischen dem Erben A und den Erben B und C, die einem nachgewiesenen Eigenbesitz vielleicht sogar entgegenstehen? Ich würde mir einen umfassenden Vortrag zu dem Eigenbesitz zukommen lassen und schauen, ob etwaige Unterlagen/Belege zu dem Vortrag beigebracht werden sollten.


    Daneben halte ich es für bedenklich, einen Miterben, der sich um einen Nachlaßgegenstand kümmert, deshalb als dessen Eigenbesitzer anzusehen.
    [...]


    Hier kümmert sich der Miterbe nicht direkt um den Nachlassgegenstand, dessen Eigentümer aufgeboten werden sollen. Nach dem Sachvortrag will er lediglich E und F aufbieten lassen. Der 1/2-Anteil der Erbengemeinschaft E und F ist kein Nachlassgegenstand, den die Erbengemeinschaft A, B, und C, an dem A also als Miterbe beteiligt ist, tangiert. Gleichwohl würde ich mir schon die Frage stellen, ob es vielleicht einen Hintergrund hat, warum sich ausschließlich A um das Grundstück kümmert, vgl. oben.


  • Hier kümmert sich der Miterbe nicht direkt um den Nachlassgegenstand, dessen Eigentümer aufgeboten werden sollen.

    Der Nachlaßgegenstand, um den er sich kümmert, ist der hälftige Anteil der Erbengemeinschaft, an der er beteiligt ist. Er kann sich aber aus praktischen Gründen beim Fegen der Straße, Mähen des Rasens, Ernten der Früchte, Instandhaltung der Einfriedung usw. usf. nicht auf einen ideellen Anteil beschränken.

  • Danke für die hilfreichen Antworten! :)

    Wer hat denn 1994 die Eintragung in das Grundbuch veranlasst?

    Aus der Grundakte ergibt sich, dass durch das zuständige Nachlassgericht damals der Erbschein und ein Berichtigungsantrag (der sich natürlich nicht in der Akte befindet ..) übersandt wurde. Ich tendiere dazu, die Nachlassakte anzufordern, wenn sich auf Nachfrage beim Antragsteller nichts ergibt. Andererseits stellt die Grundbuchberichtigung doch keine Eintragung dar, die der Zustimmung des Eigentümers i.S.d. § 927 BGB bedurfte. Oder sehe ich das falsch?

  • Kann die Grundbuchberichtigung kann nur von den Erben beantragt worden sein. Zumindest ener von Ihnen hat also vor weniger als 30 Jahren einen Antrag beim Grundbuchamt gestellt.

    Es ist Sinn und Zweck der Regelung, dass innerhalb von 30 Jahren keine Eintragung erfolgt sein darf, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, den Eigentümer zu schützen.

    Wenn du dir unsicher bist, kannst du es ja auf eine Beschwerde ankommen lassen und schauen, was dein OLG daraus macht. Gerade bei Aufgebotsverfahren war das ziemlich erhellend.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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