Wie Eintragung Nutzungsrecht gem. §§ 13, 15 Abs. 1 WEG an Mehrfachparker?

  • Mehrfachparker insgesamt sind sondereigentumsfähig, nicht dagegen der einzelne Stellplatz im Mehrfachparker. Wer welchen Stellplatz nutzen darf, kann klassisch über eine Miteigentümervereinbarung nach § 1010 BGB geregelt werden. Das Nutzungsrecht kann alternativ aber auch gem. §§ 13, 15 Abs. 1 WEG begründet werden (so BGH, Beschluss vom 20.2.2014 – V ZB 116/13), was in der Literatur m.E. nun zunehmend empfohlen wird.

    In Anlehnung an den Formulierungsvorschlag von Müller in BeckFormB WEG, Form. D. II. 2 § 7, würde ich in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung formulieren:
    "Hinsichtlich dieses Combilifts wird vereinbart, dass jeweils ein 1/9 Miteigentumsanteil zur alleinigen Nutzung eines Kfz-Stellplatzes berechtigt. Der teilende Eigentümer bestimmt bei Erstveräußerung eines solchen Miteigentumsanteils im Combilift im Veräußerungsvertrag, an welchem Stellplatz im Combilift der Erwerber das alleinige Nutzungsrecht erwirbt. Demgemäß werden sämtliche (weiteren) Eigentümer von der Nutzung der genannten Stellplätze unter der aufschiebenden Bedingung der Zuweisung ausgeschlossen. Die Vereinbarung dieses ausschließlichen Nutzungsrechts gem. §§ 13, 15 Abs. 1 WEG ist im Bestandsverzeichnis des betreffenden Grundbuchs einzutragen."

    In den Bauträgerverträgen würde ich sodann formulieren:
    "In Ausübung seines in der Teilungserklärung vorbehaltenen Rechts weist der Verkäufer diesem 1/9 Miteigentumsanteil (Bruchteil) als Nutzungsrecht gemäß §§ 13, 15 Abs. 1 WEG zu, den im Grundriss Combilift des Aufteilungsplans (Anlage X der Teilungserklärung) mit der internen Nummerierung „STPL 2“ bezeichneten Stellplatz im Combilift unter Ausschluss der übrigen Miteigentümer allein zu nutzen. Die Eintragung dieser Zuweisung des Nutzungsrechts in das Grundbuch wird hiermit bewilligt und beantragt."

    Mich würde nun interessieren, wie das eigentlich im Grundbuch eingetragen wird?

    Zunächst wird vermutlich ein Teileigentumsgrundbuch für den gesamten Mehrfachparker angelegt. Was wird im Bestandsverzeichnis eingetragen? Das Nutzungsrecht an jedem einzelnen Stellplatz (Übersichtlichkeit?) oder nur Bezugnahme auf die Bewilligungsurkunde(n)?

    Wann kann die Zuweisung des Nutzungsrechts nach §§ 13, 15 Abs. 1 WEG eingetragen werden? Eine Regelung nach § 1010 BGB kann ja frühestens mit Eigentumsumschreibung auf den ersten Käufer eingetragen werden. Ein ähnliches Problem ergibt sich bei der Belastung mit Grundschulden aus § 1114 BGB. Wie sieht es hier bei einem Nutzungsrecht nach §§ 13, 15 Abs. 1 WEG aus? Kann dieses auch sogleich eingetragen werden, so dass sich der Schutz der für jeden Käufer einzutragenden Vormerkung ähnlich wie bei Sondernutzungsrechten auch hierauf erstreckt?

    Hat jemand Erfahrungen mit solchen Nutzungsrechten nach §§ 13, 15 Abs. 1 WEG an Mehrfachparkern? Hat jemand vielleicht sogar ein Beispiel für einen Eintragungstext?

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Wie sieht es hier bei einem Nutzungsrecht nach §§ 13, 15 Abs. 1 WEG aus? Kann dieses auch sogleich eingetragen werden, so dass sich der Schutz der für jeden Käufer einzutragenden Vormerkung ähnlich wie bei Sondernutzungsrechten auch hierauf erstreckt?

    Die endgültige Zuweisung setzt das Bestehen der Anteile voraus (BeckOGK/Falkner WEG § 15 Rn. 108.6). Mit Hinweis wegen der Formulierung unter anderem auf von Oefele (MittBayNot 5/2000, 441) = Anmerkung zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.12.1999, 20 W 281/98. Statt „Sondernutzungsrecht“ verwendet man bei der Grundbucheintragung vielleicht besser den Begriff „Gebrauchsregelung“.

  • Ich würde das ganze wie folgt eintragen:

    In allen Grundbuchblätter der WEG:

    Es besteht eine Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 1 WEG.

    Im Blatt des Autolifts (bei Eintragung der Auflassung):

    Im Wege der Gebrauchsregelung ist das alleine und ausschließliche Nutzungsrecht an dem Stellplatz StPl. x dem Miteigentumsanteil Abt. I/1.2 zugewiesen; gemäß Bewilligung vom xxx

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