gleiche Erbeinsetzung, unterschiedlicher Berufungsgrund

  • Kurz vor Jahresende noch das folgende kleine Problem:
    Im gemeinschaftlichen notariellen Testament von 1985 setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Erben ein. Aufgrund des Antrages der überlebenden Ehefrau wird das Grundbuch auf diese als Alleineigentümerin berichtigt.
    Jetzt taucht ein notarieller Erbvertrag von 2013 auf, in welchem die Eheleute vorsorglich etwaige frühere Verfügungen von Todes wegen widerrufen und sich dann erneut gegenseitig zu Erben einsetzen. Schlusserbe soll dann die Tochter sein.
    Fazit: Die Erbfolge bleibt gleich, nur der Berufungsgrund ändert sich.
    Wie muss das Grundbuch berichtigt werden ? Von Amts wegen oder Aufforderung zur Antragstellung ? Reicht ein Ergänzungsvermerk in Spalte 4 oder muss die gesamte Eintragung gelöscht werden ?

  • OLG München, Beschluss vom 29.07.2008, 34 Wx 28/08:

    Der begehrten Klarstellung der Eintragungsgrundlage für das im Grundbuch verlautbarte Eigentum der Beteiligten zu 2 kommt keine materielle Bedeutung zu (BayObLGZ 2002, 30/31 m. w. N.). Denn es ist unerheblich, ob der Eigentumswechsel aufgrund der vorangegangenen Verschmelzung oder aufgrund der nachfolgenden Auflassung stattgefunden hat. Die im Grundbuch verlautbarte Bezeichnung der Eintragungsgrundlage (vgl. § 9d GBV) nimmt am guten Glauben nicht teil (Böhringer NotBZ 2004, 13/14).“

    Würde trotzdem einen Klarstellungsvermerk anbringen

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