Vermögensabschöpfung VU zahlt nicht

  • Hallo,
    ich habe hier eine Vermögenabschöpfung vorliegen nach § 73,73 c, c, StGB.
    Der VU wurde verurtreilt, dass er über x € gemeinschaftlich mit dem weiteren VU haftet im Wert des Erlangten.
    Der VU wurde angeschrieben, dass er das Geld hier zum Kassenzeichen XY einzahlen soll ansonsten Zwangsweise Beitreibung der Zahlung.
    Jetzt habe ich die Akte nach Fristablauf vorgelegt bekommen. Was mache ich denn nun zuerst?
    Vielleicht habt ihr ja eventuell schon Vordrucke für mich, die ich bei so einem Fall nehmen könnte?
    Gruß Carina

  • Meine Vorgehensweise:
    1) Zahlungsaufforderung (formlos)
    2) Nach fruchtlosem Fristablauf: Mahnung + Vermögensermittlung (Abfrage im Vollstreckungsportal und BaFin-Auskunft anfordern)
    3) Wenn Mahnung nicht zum Erfolg führt und BaFin- Abfrage positiv: Kontopfändung
    4) Wenn das nichts bringt und kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorhanden ist: Vollstreckungsauftrag an GV (Pfändungsversuch, Abnahme VAK)
    5) Was ich parallel mache ab 4): Ausschreibung der Forderung nach § 459g Abs. 3 StPO
    6) Was auch noch denkbar ist, wenn es Anhaltpunkte dafür gibt, dass der VU Vermögen verschleiert: Durchsuchung (§§ 459g Abs. 3, 102-110 StPO)

  • so mache ich das auch

  • Zur Ausschreibung der Forderung nach 459 g i.V. mit 131 I.
    Welche Druckmittel hab ich denn?
    VU wird angehalten, hat nix und dann?

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Das hat mit Druckmittel nichts zu tun. Interessant wird es, wenn der VU angehalten wird (Verkehrskontrolle, Flughafen etc.) und er tatsächlich was hat. In meinem Ausschreibungstext wird darauf hingewiesen, dass ich dann zu kontaktieren bin (bzw. außerhalb der normalen Geschäftszeiten der Bereitschaftsdienst).

    Hat bei mir schon öfters gut geklappt. Ab und an kam es vor, dass ein Durchsuchungsbeschluss beantragt werden musste, weil der VU es nicht freiwillig rausrücken wollte.

    Das Ganze hat auch noch einen hübschen Nebeneffekt: Da unser System (Websta) die Ausschreibung i. S. d. § 459g Abs. 3 StPO nicht kann, behelfe ich mir damit, dass ich es über die Aufenthaltsermittlung mache (ohne BZR-Suchvermerk). Es gibt einige Polizeireviere, die die Verurteilten aufgrund dessen vorladen. Ich war erstaunt aber es funktioniert: Die VUs bezahlen dann häufiger (bei kleinen Beträgen die volle Summe und ansonsten oft Raten).

    Die Ausschreibung ist meiner Ansicht nach ein sehr gelungenes Instrumentarium in der VA nach neuem Recht. Ich schreibe jeden Tag aus und es klappt! Zum 01.07.18 habe ich meine ganzen alten lästigen Verfallsverfahren ausgegraben, bei denen alles hoffnungslos war. In einigen bekomme ich nun regelmäßig Zahlungen.

  • Danke, das klingt super. Ich schreibe bei EFS oft aus, wir sind Grenzgebiet, da erwischen wir viele.
    Das geht aber doch nur, wenn der VU unbekannten Aufenthalts oder im Ausland ist, oder?

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Danke, das klingt super. Ich schreibe bei EFS oft aus, wir sind Grenzgebiet, da erwischen wir viele.
    Das geht aber doch nur, wenn der VU unbekannten Aufenthalts oder im Ausland ist, oder?

    Die Vermögensfahndung erfolgt sofort, sofern der VU nicht selbstständig zahlt. Unterlagen und einen Vordruck findet man auch zum Beispiel auf der Seite der ZOV NRW

  • Die EFS hat mit der Ausschreibung mit § 459g Abs. 3 StPO nichts zu tun. Bei EFS wird der VU ausgeschrieben; bei § 459g Abs. 3 die Forderung. Ob der VU unbekannten Aufenthalts ist oder nicht, ist hier unerheblich.

    Wir müssen es nur unter der Aufenthaltsermittlung machen, weil das System bei uns bisher keine andere Möglichkeit bietet.
    Seit einigen Tagen ist das Freitextfeld leider nicht mehr lang genug für meinen Ausschreibungstext. Daher bin ich dazu übergegangen, diesen als Anlage mitzusenden (ähnlich wie beim VHB).

  • Hallo!

    Ich möchte eine Vermögensfahndung machen. Ich habe ein Formular gefunden, allerdings beinhaltet dass, dass die Akte zur Ausschreibung dem Fahndungsbeauftragten vorgelegt wird. Da ich beim AG und nicht der STA sitze, bin ich das wohl. Aus meinen Schulungsunterlagen ergibt sich, dass das mit dem Formular KP21-2 erfolgt und dieses ggf. über die Behördenleitung beantragt werden muss. Im Internet habe ich das auch nicht gefunden. Ist das wirklich so? Hat jemand damit Erfahrung?

    Einmal editiert, zuletzt von Soeva (1. Februar 2023 um 12:16)

  • Die Vermögensfahndung ist tatsächlich mit dem KP21 zu machen. Anzukreuzen ist "Aufenthaltsermittlung" und beizufügen ist ein Vollstreckungsauftrag bzgl. des Einziehungsbetrages, auf den im Freitext des Formulares hinzuweisen ist.

    Dass eine Ausschreibung über die Behördenleitung beantragt werden muss, habe ich noch nie gehört, aber ich bin auch bei der Staatsanwaltschaft.

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