Geschätzte Wissende,
ich habe da eine kleine Frage, welche ich an Hand verschiedenster Kommentare nicht beantworten konnte:
Ist § 222 Abs. 2 ZPO auch auf die Notfrist des §30 b ZVG anwendbar?
Purzel
Geschätzte Wissende,
ich habe da eine kleine Frage, welche ich an Hand verschiedenster Kommentare nicht beantworten konnte:
Ist § 222 Abs. 2 ZPO auch auf die Notfrist des §30 b ZVG anwendbar?
Purzel
Damit der § 222 Abs. 2 ZPO nicht gilt, müßten Notfristen ausdrücklich ausgenommen sein. Wie z.B. beim § 224 Abs. 1 ZPO. Fundstelle: Stöber, ZVG-Handbuch, 9. Auflage Rn 172b
Okay, also gilt § 222 ZPO auf für § 30 b ZVG?
Ja; Stöber a.a.O.:
"Antragsfrist: Zwei Wochen ab Zustellung des Hinweises (§ 30b Abs 1 ZVG, [...]). Der Antrag kann schon vor Zustellung dieser Belehrung gestellt werden. Fristberechnung: § 222 ZPO."
Danke. Alles Gute für 2019!
Alles Gute für 2019!
Dir ebenfalls. Und einen guten Rutsch.
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