Funktionelle Zuständigkeit für Kostenansatz

  • Anfängerfragen:
    1. Wer ist für den Kostenansatz in Strafsachen funktionell zuständig? Nach § 1 KostVfg ist es der Kostenbeamte. Aber welcher ist das genau: Der des gehobenen Diensts oder der des mittleren Diensts und wo steht dazu was? Die Geschäftsstellenverordnung Bayern gibt nichts dazu her.
    2. Und wann werden die Kosten beim Amtsgericht, wann bei der Staatsanwaltschaft angesetzt?
    Bitte nix für ungut, ich soll für einen Kollegen fragen, der das für seine Ausbildung braucht.:oops:

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

  • Welche Behörde zuständig ist, ergibt sich aus § 19 Abs. 2 GKG. Wenn die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde ist, ist sie auch für den Kostenansatz zuständig. Das Amtsgericht ist in Jugendsachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, zuständig. Ist daneben auch die StA Vollstreckungsbehörde ( z. B. weil einer von mehreren Angeklagten nach Erwachsenen-Strafrecht verurteilt wurde ), ist die StA für den Kostenansatz insgesamt zuständig. Im übrigen ist das Amtsgericht zuständig ( z. B. bei Einspruchsrücknahme oder -verwerfung im Bußgeldverfahren )

    Für die funktionelle Zuständigkeit gilt grundsätzlich, dass der Urkundsbeamte des mittleren Dienstes in allen Fällen zuständig ist, in denen kein Vorbehalt für den Urkundsbeamten des gehobenen Dienstes oder den Rechtspfleger besteht ( insoweit gibt es länderspezifische Verwaltungsvorschriften, in RLP z. B. besteht nur noch ein Vorbehalt in Zwangsversteigerungs- und Grundbuchsachen, nachdem 2009 der Vorbehalt in Nachlassverfahren weggefallen ist. Das steht allerdings auch hier nicht in der Geschäftsstellenverordnung, sondern in gesonderten Verordnungen oder Rundschreiben ).

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