• Hallo,
    ich habe einen Beschluss gemacht zur Aufhebung der Raten, da der AS die Raten seit mehr als drei Monaten nicht gezahlt hat und sich nie gemeldet hat dazu.
    Der Beschluss wurde im November zugestellt. Ein Tag nach Zustellung kommt der AS und beantragt VKH ohne Raten, da er in Insolvenz ist und keine RAten mehr zahlen kann.
    Was würdet ihr denn jetzt machen? Ratenzahlung aufheben wegen der Insolvenz?
    Anmeldung der Kosten ist glaube ich zu spät. Ich gebe mal die Eckdaten durch:

    Unterhaltsklage war am 19.05.2017 eingegangen.
    VKH Beschluss mit Raten am 31.08.2017 erlassen.
    Aufhbungsbeschluss am 15.11.2018
    Eröffnung Inso am 08.07.2018
    im Eröffnungsbeschluss der Insolvenzsache steht, dass alle Gläubiger bis zum 10.09.18 anmelden müssen.

    Vielleicht könnt ihr mir ja weiter helfen
    Vielen Dank

  • Für eine Forderungsanmeldung ist es auch nach der Frist nicht zu spät (zumindest bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens). Da aber nach Ablauf der Frist eine Strafgebühr (in Wahrheit soll der Mehraufwand für die nachträgliche Forderungsprüfung abgegolten werden) anfällt, müssen Kosten und Nutzen gut abgewogen werden. Forderungsanmeldung lohnt dann nur, wenn die absolute Quotenzahlung > 20,00 EUR ist und/oder im Hinblick auf § 302 InsO eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet werden kann/soll/muss.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Für eine Forderungsanmeldung ist es auch nach der Frist nicht zu spät (zumindest bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens). Da aber nach Ablauf der Frist eine Strafgebühr (in Wahrheit soll der Mehraufwand für die nachträgliche Forderungsprüfung abgegolten werden) anfällt, müssen Kosten und Nutzen gut abgewogen werden. Forderungsanmeldung lohnt dann nur, wenn die absolute Quotenzahlung > 20,00 EUR ist und/oder im Hinblick auf § 302 InsO eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet werden kann/soll/muss.

    Die Staatskasse dürfte nach §2 GKG kostenbefreit sein. Aber das wäre dann ohnehin Sache des Kostenbeamten.

    Der Antrag auf Abänderung der Raten würde ich als sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung werten.
    Der Reduzierung von Raten ginge meines Wissens auch rückwirkend, wenn die Änderung der Verhältnisse schon länger zurückliegt. Dann wäre zu prüfen, ob die Ratenzahlung rückwirkend ab Tag X (ggf. auf null) zu reduzieren ist. Wenn damit der Aufhebungsgrund nachträglich wegfällt wäre der Beschwerde abzuhelfen, sonst muss das Beschwerdegericht entscheiden.

  • Für eine Forderungsanmeldung ist es auch nach der Frist nicht zu spät (zumindest bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens)........ Forderungsanmeldung lohnt dann nur, wenn die absolute Quotenzahlung > 20,00 EUR ist ....

    Ist das nicht ein Fall des§2 GKG :gruebel:?

    Und Abschluss des Insolvenzverfahren ist dann doch ein wenig zu ungenau. Nach dem Schlusstermin kannst Du keine FA mehr prüen und nach Veröffentlichung gem. § 188 InsO kommst Du mit der Forderung, die zwar noch gepüft wird, nicht mehr ins Schlussverzeichnis, so dass die Aussicht auf eine Quote perdü ist. Das macht dann nur noch Sinn wegen der vbuH....

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  • Schau ma in deine Bez-Rev-Richtlinien oder ähnliches. Da gibt's auch Hinweise zum Vorgehen bei Insolvenzfällen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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