Urteilstenor Auskunftspflicht nach §§ 2050 bis 2053 BGB

  • Der Tenor scheint mir nicht ganz stimmig, aber egal. Das ist die Auskunft nach § 2057 BGB. Das Verfahren dazu ist in §§ 410 ff FamFG geregelt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich lese im Schulte-Bunert/Weinreich (4. Aufl.) bei § 410 FamFG unter Rz. 3 gerade folgende Sätze: "Die Vorschrift ist anwendbar, solange der Schuldner nicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vollstreckbar verurteilt ist, sondern die Versicherung freiwillig abgibt. Danach gilt § 889 ZPO (Bassenge/Roth § 163 FGG Rn. 1)." Das FG-Gericht ist dann nur noch zuständig, wenn Gläubiger und Schuldner damit einverstanden sind. Ansonsten ist das eine Sache der Zwangsvollstreckung.
    Bist Du also überhaupt zuständig?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Jedenfalls wenn Gläubiger und Schuldner einverstanden sind, ist die freiwillige Abgabe auch nach einem Urteil noch möglich (Keidel/Giers, FamFG, 19. Aufl., § 410 Rn. 2; Bork/Jacoby/Schwab/Rellermeyer, FamFG, 3. Aufl., § 410 Rn. 2 jeweils mit weiteren Nachweisen).
    Ich halte das auch für zutreffend. Ein Zahlungsurteil kann ich ja ebenfalls auch freiwillig erfüllen und muss nicht auf den Gerichtsvollzieher warten.

  • Sind wir uns einig. Daher jetzt die Zuständigkeitsfrage, die Möglichkeit der Zuständigkeit besteht weiter. Ich würde nur nicht darum betteln.:D

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!