Urteilstenor Auskunftspflicht nach §§ 2050 bis 2053 BGB
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Der Tenor scheint mir nicht ganz stimmig, aber egal. Das ist die Auskunft nach § 2057 BGB. Das Verfahren dazu ist in §§ 410 ff FamFG geregelt.
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Hat jemand von euch schonmal so ein Verfahren durchgezogen?
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Ich lese im Schulte-Bunert/Weinreich (4. Aufl.) bei § 410 FamFG unter Rz. 3 gerade folgende Sätze: "Die Vorschrift ist anwendbar, solange der Schuldner nicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vollstreckbar verurteilt ist, sondern die Versicherung freiwillig abgibt. Danach gilt § 889 ZPO (Bassenge/Roth § 163 FGG Rn. 1)." Das FG-Gericht ist dann nur noch zuständig, wenn Gläubiger und Schuldner damit einverstanden sind. Ansonsten ist das eine Sache der Zwangsvollstreckung.
Bist Du also überhaupt zuständig? -
Jedenfalls wenn Gläubiger und Schuldner einverstanden sind, ist die freiwillige Abgabe auch nach einem Urteil noch möglich (Keidel/Giers, FamFG, 19. Aufl., § 410 Rn. 2; Bork/Jacoby/Schwab/Rellermeyer, FamFG, 3. Aufl., § 410 Rn. 2 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Ich halte das auch für zutreffend. Ein Zahlungsurteil kann ich ja ebenfalls auch freiwillig erfüllen und muss nicht auf den Gerichtsvollzieher warten. -
Sind wir uns einig. Daher jetzt die Zuständigkeitsfrage, die Möglichkeit der Zuständigkeit besteht weiter. Ich würde nur nicht darum betteln.:D
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