Und schon wieder Kindergeldberechtigter

  • Hallo ihr Lieben :)

    Ich hab da ein kleines Denkproblem bei einem mir vorliegenden Sachverhalt. Da ich die Abteilung erst übernommen habe und Kindergeldsachen vorher nie gesehen habe, bin ich gerade etwas verwirrt. In der Vielzahl der Themen vorher, konnte ich leider nichts ähnliches entdecken.

    Kurz zum Sachverhalt:
    Die KM beantragt sich selbst an Kindergeldberechtigte feststellen zu lassen (zwei mdj Kinder). Die Familienkasse hat aufgrund von internen Streitigkeiten der Eltern das Kindergeld eingefroren. Die Eltern hatten abgesprochen, dass die KM das Kindergeld bekommt und die Hälfte an den KV auszahlt, da die Kinder im Wechselmodell leben. Jetzt behautet er natürlich, er würde das Geld nicht bekommen und sie sagt, er unterstütze sie nicht bei Klassenfahrten und ähnlichen Sonderausgaben, hätte ihm das aber immer bar ausgezahlt. Meine Vorgängerin hat die KM antragsgemäß als Kindergeldberechtigte festgestellt und beiden Parteien mitgeteilt, dass interne Streitigkeiten nicht Sache im UK-Verfahren sein können. Etwaige Ansprüche wären im Klageverfahren o.ä. einzuholen.
    Nun legt der KV Beschwerde ein und begründet diese damit, dass ihm wenigstens die Hälfte des Kindergeldes zustehen würde. Weiterhin macht seine Anwältin geltend, dass es sich hier um zwei Kinder handele und man die Kindergelde doch einfach auf dem Wege aufteilen könnte. Die Beschwerde ist verbunden mit einem Antrag auf VKH und mit dem feinen Zusatz, dass die Beschwerde von der Bewilligung der BKH abhängig gemacht wird.
    Nun stellt sich mir die Frage... Kann man das Kindergeld per Beschluss so aufteilen? Kann ich dafür ruhig einen Abhilfebeschluss machen? Hat die Beschwerde Aussicht auf Erfolg (wg, VKH-Bewilligung?). Ansich würde ich sagen, es wäre der einfachste Weg... Nur steht eben schon ein Beschluss im Raum... Die KM äußert sich natürlich nicht zu dem Vorschlag des KV.

    Danke schonmal im Voraus :)

  • Von mir nicht zu Ende geprüft, aber nur als Idee:

    Wenn die Bestimmung des Kindergeldberechtigten eine Unterhaltssache ist, müsste es auch eine Familiensache sein. Dann dürfte es so sein, dass du gar keine Abhilfebefugnis hast. Sollte dies so sein, dann kannst du die Akte dem Beschwerdegericht zuleiten und dieses hat dann auch über den VKH-Antrag zu entscheiden.

    Bevor du dir daher überflüssige Gedanken machst, prüf evtl. diesen Ansatz.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • ... Wenn die Bestimmung des Kindergeldberechtigten eine Unterhaltssache ist, müsste es auch eine Familiensache sein. Dann dürfte es so sein, dass du gar keine Abhilfebefugnis hast. Sollte dies so sein, dann kannst du die Akte dem Beschwerdegericht zuleiten und dieses hat dann auch über den VKH-Antrag zu entscheiden. ...

    So ist es, §§ 111 Nr. 8, 231 Abs. 2 FamFG. :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Wie hoch ist deine Wertfestsetzung? Mit einem Kind kommt man auf 500,- EUR, d.h. nur Erinnerung, bei 2 gleich 1.000,- EUR, § 51 Abs. 3 FamGKG, d.h. keine Abhilfeprüfung.

    Aufteilung, also das KG je dem anderen Elternteil zuweisen, prinzipiell mgl., vgl. OLG DD, 20 WF 1043/13, aber keine (hälftige) Teilung des einzelnen Kindergeldes.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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