Vermögensverzeichnis nach Volljährigkeit

  • Guten Morgen!

    Ich habe hier folgendes Problem, zu dem - soweit ersichtlich - keine Lösung in der Rechtsprechung zu finden ist:

    Verfahren nach § 1640 BGB wegen Erbschaft. Kindesmutter wirkt nicht mit. Zwangsgeld wird angedroht, festgesetzt und vollständig eingezahlt; ebenso ein zweites, höheres Zwangsgeld. Die Mutter wirkt nicht mit.

    Mittlerweile habe ich ein drittes Zwangsgeld festgesetzt; dieses aber zahlt die Mutter nicht ein und wirkt nach wie vor nicht mit. Es müßte jetzt vollstreckt werden. Problem: Vor einigen Tagen ist das Kind volljährig geworden. Da das Verfahren ja nur den Kindesinteressen dient, ist mein Gedanke, daß das Kind auf die Verzeichnung des Vermögens bzw. Abgabe der Erklärung verzichten kann...

    Wie sind eure Meinungen?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Die Pflicht zur Mitwirkung hat die Mutter nicht erfüllt- das Zwangsgeld ist durchzusetzen. Und zu wiederholen, bis das Verzeichnis da ist.

    Ggf. würde mir eine entsprechende Erklärung des mittlerweile Volljährigen ausreichen.

    Darauf hinweisen würde ich in diesem Fall jedoch nicht.

    Eine uneinsichtige Person, die nicht mitwirken will und die auch Zwangsgelder nicht abschrecken, mit diesem Verhalten durchkommen zu lassen und auch noch dabei mitzuwirken, den Rechtsstaat blöd aussehen zu lassen gehört nicht zu meinem Aufgabenbereich.

    Denn für die Mutter sieht es so aus:
    Das Gericht stellt eine Aufgabe, ich erfülle die nicht und zahle etwas. Und dann hilft mir das Gericht auch noch dabei diese Pflicht doch nicht erfüllen zu müssen, weil ich das lang genug durchhalte.
    Im Ergebnis: Ich kann mich erfolgreich vor einer gerichtlichen Maßnahme schützen, wenn ich nur genug Zeit und Geld habe- aussitzen hilft beim Gericht.

    Das entstehen solcher Gedanken unterstütze ich nicht.


    (Da die näheren Umstände nicht bekannt sind, ist dies erstmal so meine Meinung)


    PS: Wie hoch waren deine Zwangsgelder?


  • (Da die näheren Umstände nicht bekannt sind, ist dies erstmal so meine Meinung)

    PS: Wie hoch waren deine Zwangsgelder?

    Die näheren Umstände sind mir auch nicht bekannt, weil die Kommunikation eben nur einseitig erfolgt ;) Die Zwangsgelder waren 500-1000-3000.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich bin etwas zwiegespalten.

    Grundsätzlich dürfte eine Vollstreckung der Zwangsgelder trotz der Volljährigkeit noch möglich sein.
    Andererseits soll das Verzeichnis nach § 1640 BGB eigentlich dazu dienen, dass d. irgendwann Volljährige feststellen kann, was er vor x Jahren während seiner Minderjährigkeit an Vermögen erworben hat und ggf. entsprechende Konsequenzen daraus ziehen kann. (Bislang habe ich es allerdings noch nicht erlebt, dass ein gerade Volljähriger einmal in so ein Verfahren Einsicht hätte nehmen wollen.)

    Im geschilderten Fall ist das betroffene Kind nun bereits volljährig und kann selbst entsprechende Schritte einleiten (Einsicht in die Nachlassakte, Klage auf Auskunft/Zahlung...) Aus meiner Sicht ist der mit der Regelung des § 1640 BGB beabsichtigte Schutzzweck daher mit der Volljährigkeit doch weggefallen. Die Festsetzung von Zwangsgeldern führt/e offenbar in diesem Fall auch nicht zum Ziel, sondern womöglich dazu, dass sich das Vermögen der Kindesmutter schmälert. Ob das im Sinne des Volljährigen ist, der ggf. Ansprüche gegen seine Mutter geltend machen möchte? :gruebel:

    (Unabhängig davon hätte ich bereits vor der ersten Festsetzung von Zwangsgeld die Kindesmutter geladen, um ihr die Verpflichtung noch einmal zu verdeutlichen.)

    Vorsorglich stellt sich auch die Frage, ob der Vermögenszuwachs überhaupt so hoch war, dass eine Verzeichnispflicht besteht. (Einsicht in die Nachlassakte erfolgt?)

  • Man könnte doch auch den jungen Volljährigen laden um herauszufinden, was in seinem Interesse liegt. Dann hätte man einen Weg gefunden ihm zu erläutern, was im Rahmen seiner gesetzlichen Vertretung (nicht) geschehen ist.

    Ich wurde wiederholt Pfleger nach Untätigkeit der Eltern. Wenn Vermögen vorhanden war, wurden vom Vermögen allgemeine Ausgaben, insbesondere aber Zwangsgelder bezahlt.

  • Man könnte doch auch den jungen Volljährigen laden um herauszufinden, was in seinem Interesse liegt. Dann hätte man einen Weg gefunden ihm zu erläutern, was im Rahmen seiner gesetzlichen Vertretung (nicht) geschehen ist.

    Ich wurde wiederholt Pfleger nach Untätigkeit der Eltern. Wenn Vermögen vorhanden war, wurden vom Vermögen allgemeine Ausgaben, insbesondere aber Zwangsgelder bezahlt.


    :daumenrau

    Ich nehme auch an, dass zu Zeiten der Minderjährigkeit die Mutter die Zwangsgelder aus dem Kindesvermögen gezahlt haben dürfte.

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