Aufrechnung gegen auf die Staatskasse übergegangene Ansprüche

  • Es wurde Erinnerung gegen die Gerichtskostenrechnungeingelegt. Folgender Sachverhalt liegt zugrunde:


    Der Beklagte zu 2. hat PKH mit Raten. DieKostengrundentscheidung besagt, dass die außergerichtlichen Kosten desBeklagten zu 2 der Kläger zu tragen hat. Der RA des Beklagten zu 2 hat seinePKH-Gebühren bereits erhalten. Über die Wahlanwaltsvergütung erging KFB. Nach §59 RVG sind die bereits erstatteten Gebühren auf die Staatskasse übergegangen.
    Diese Gebühren wurden jetzt, da die Klägerin diese zu tragenhat, von der Klägerin eingefordert per Gerichtskostenrechnung. Dagegen legt derRA der Klägerin Erinnerung ein.

    Der RA begründet die Erinnerung damit, dass eine Aufrechnungvon Forderungen aus einem anderen Prozess – tituliert - erfolgte. Er hat nachErstellung der Gerichtskostenrechnung der Gegenseite dem Beklagten zu 2gegenüber die Aufrechnung erklärt.
    Gleiches möchte er jetzt auch mit der Gerichtskostenrechnungder Klägerin tun und erklärten in der Begründung die Aufrechnung gegenüber derStaatskasse.
    Weiter begründet hat er, dass kein Fall des § 126 ZPOvorliegt, da die Festsetzung nicht im eigenen Recht des Prozessbevollmächtigtenerfolgte, sodass eine Aufrechnung möglich wäre. Gem. §§ 406, 412 BGB sei eineAufrechnung auch bei gesetzlichem Forderungsübergang möglich.

    Zunächst die Frage der funktionellenZuständigkeit. Da die Gerichtskostenrechnung nur aufgrund desForderungsübergangs auf die Staatskasse, also innerhalb desKostenfestsetzungsverfahrens erstellt wurde, gehe ich davon aus, dass der Rechtspflegerzuständig ist, da bei Rechtspflegergeschäften (§ 3 RPflG) gem. § 4 Abs. 1 RPflGder Rechtspfleger über die Erinnerung entscheidet. Ich lasse mich aber gerneeines Besseren belehren.

    Dann weiter die Frage, ob eine Aufrechnung mit Ansprüchendie auf die Staatskasse übergegangen sind, möglich ist?

    Eine Aufrechnung scheidet nur dann aus, wenn § 126 ZPOgreifen würde. Der RA des Bekl. Zu 2, der den KFA gestellt, hat aber nichtgeschrieben, dass er den KFA im eigenen Namen stellt, daher denke ich, dass §126 ZPO nicht greift.
    Würde gerne eure Ansätze dazu hören.

  • Die funktionelle Zuständigkeit (hinsichtlich der Kostenerinnerung) richtet sich nach dem Ersteller der Kostenrechnung, unabhängig von deren Inhalt.

    Ich gehe nicht davon aus, dass die Kostenrechnung innerhalb eines Verfahrens ergangen ist, für das der Rechtspfleger zuständig wäre. M. E. ist auf die Zuständigkeit für das Hauptsacheverfahren abzustellen, die dem Richter obliegt.

    Womit die Aufrechnung erfolgen soll, habe ich deinem Sachverhalt leider nicht so ganz entnehmen können.

  • Der Kostenbeamte hat die Kostenrechnung aufgrund meiner Feststellung des Übergangs der Forderung auf die Staatskasse erstellt. Die Kostenrechnung umfasst also die PKH-Gebühren der Beklagten zu 2, die nunmehr die Klägerin zu zahlen hat. Ist halt jetzt die Frage, ob Grundlage das Hauptsacheverfahren, für das der Richter zuständig ist, oder das Kostenfestsetzungsverfahren, für welches der Rechtspfleger zuständig ist, ist.

    Der gegnerische Rechtsanwalt rechnet mit Forderungen aus einem vorherigen Prozess auf, in welchem sowohl die jetzige Klägerin Klägerin war als auch der Beklagte zu 2. Beklagter zu 2 war. Der Beklagte zu 2 wurde in diesem Prozess zurZahlung an die Klägerin verurteilt. Mit dieser Forderung aus dem Prozess möchteder Rechtsanwalt jetzt aufrechnen.

    Frage wäre dann auch noch, ob evtl. eine Kenntnis nach § 406 BGB die Aufrechnung unmöglich machen würden.

  • Der Kostenbeamte muss m.E. die (Nicht-)Abhilfeentscheidung hinsichtlich der Kostenrechnung treffen. Ich halte es für fraglich ob die Berechnung des Überganges aus die Staatskasse durch Rpfl. überhaupt eine beschwerdefähige Entscheidung darstellt (M.E. nein, da sie ansonsten ja auch keine rechtliche Wirkung hat).

    Inhaltlich ist die Beschwerde m.E. unbegründet. Auf die Staatskasse kann gemäß

    ohnehin nur der Anspruch des RA (nach §126 ZPO) übergehen.

    Ob für etw. nicht übergegangene Ansprüche ein KFB nach §126 ZPO ergangen ist oder ein "normaler" zugunsten der Partei ist daher irrelevant.


    Und eine Aufrechnung gegen den Anspruch des RA ist nur insoweit gestattet wie es §126 II ZPO zulässt und zwar auch dann wenn die Staatskasse den Anspruch beitreibt (vgl. auch Geimer in: Zöller ZPO, 30. Auflage, §126 Rn. 21).

  • Inhaltlich ist die Beschwerde m.E. unbegründet. Auf die Staatskasse kann gemäß §59 RVG ohnehin nur der Anspruch des RA (nach §126 ZPO) übergehen.

    Ob für etw. nicht übergegangene Ansprüche ein KFB nach §126 ZPO ergangen ist oder ein "normaler" zugunsten der Partei ist daher irrelevant.


    Und eine Aufrechnung gegen den Anspruch des RA ist nur insoweit gestattet wie es §126 II ZPO zulässt und zwar auch dann wenn die Staatskasse den Anspruch beitreibt (vgl. auch Geimer in: Zöller ZPO, 30. Auflage, §126 Rn. 21).

    Das heißt deiner Meinung nach können Aufrechnungsansprüche nurim Rahmen des § 126 ZPO übergehen. Ein genereller Aufrechnungsanspruchgegenüber einer PKH Partei kann also nie auf die Staatskasse übergehen oderverstehe ich das falsch?


    Bedeutet im Endeffekt die Staatskasse kann immer nurAnsprüche im eigenen Namen geltend machen bzw. beitreiben und auch immer nur imRahmen des § 126 ZPO.
    Eine Betreibung im Namen der Partei ist durch dieStaatskasse nicht möglich und daher geht ein Aufrechnungsanspruch gegenüber derPKH-Partei nicht auf die Staatskasse über, es sei denn die Kosten sind imselben Prozess entstanden. Richtig?

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