Es wurde Erinnerung gegen die Gerichtskostenrechnungeingelegt. Folgender Sachverhalt liegt zugrunde:
Der Beklagte zu 2. hat PKH mit Raten. DieKostengrundentscheidung besagt, dass die außergerichtlichen Kosten desBeklagten zu 2 der Kläger zu tragen hat. Der RA des Beklagten zu 2 hat seinePKH-Gebühren bereits erhalten. Über die Wahlanwaltsvergütung erging KFB. Nach §59 RVG sind die bereits erstatteten Gebühren auf die Staatskasse übergegangen.
Diese Gebühren wurden jetzt, da die Klägerin diese zu tragenhat, von der Klägerin eingefordert per Gerichtskostenrechnung. Dagegen legt derRA der Klägerin Erinnerung ein.
Der RA begründet die Erinnerung damit, dass eine Aufrechnungvon Forderungen aus einem anderen Prozess – tituliert - erfolgte. Er hat nachErstellung der Gerichtskostenrechnung der Gegenseite dem Beklagten zu 2gegenüber die Aufrechnung erklärt.
Gleiches möchte er jetzt auch mit der Gerichtskostenrechnungder Klägerin tun und erklärten in der Begründung die Aufrechnung gegenüber derStaatskasse.
Weiter begründet hat er, dass kein Fall des § 126 ZPOvorliegt, da die Festsetzung nicht im eigenen Recht des Prozessbevollmächtigtenerfolgte, sodass eine Aufrechnung möglich wäre. Gem. §§ 406, 412 BGB sei eineAufrechnung auch bei gesetzlichem Forderungsübergang möglich.
Zunächst die Frage der funktionellenZuständigkeit. Da die Gerichtskostenrechnung nur aufgrund desForderungsübergangs auf die Staatskasse, also innerhalb desKostenfestsetzungsverfahrens erstellt wurde, gehe ich davon aus, dass der Rechtspflegerzuständig ist, da bei Rechtspflegergeschäften (§ 3 RPflG) gem. § 4 Abs. 1 RPflGder Rechtspfleger über die Erinnerung entscheidet. Ich lasse mich aber gerneeines Besseren belehren.
Dann weiter die Frage, ob eine Aufrechnung mit Ansprüchendie auf die Staatskasse übergegangen sind, möglich ist?
Eine Aufrechnung scheidet nur dann aus, wenn § 126 ZPOgreifen würde. Der RA des Bekl. Zu 2, der den KFA gestellt, hat aber nichtgeschrieben, dass er den KFA im eigenen Namen stellt, daher denke ich, dass §126 ZPO nicht greift.
Würde gerne eure Ansätze dazu hören.