Doppelvollmacht an Notar

  • Ist der Notar, dem eine sog. Doppelvollmacht im Grundstückskaufvertrag erteilt wurde, im Genehmigungsbeschluss als Verfahrensbevollmächtigter aufzunehmen ?

    Wem ist in diesem Fall die noch nicht rechtskräftige betreuungsgerichtliche Genehmigung zuzustellen:
    dem Betreuer, dem Notar (aufgrund seiner Doppelvollmacht) oder beiden ?

  • Die Genehmigung ist dem Betreuer und auch dem Betreuten (sowie einem eventuellen Verfahrenspfleger) bekannt zu geben.

    Der Notar erhält nur die Ausfertigung mit RK-Vermerk. (Eigentlich steht das in den üblichen Doppelvollmachten auch genaus so drin.)

  • Mache und sehe ich grds. genauso, nur dass ich die Genehmigung ohne RK-Vermerk auch dem Notar übersende. Einfach zu dessen Info über den Verfahrensstand, nicht weil er Beteiligter oder beschwerdebefugt wäre.

    Betreuer, Betreuter (ggf. der Verfahrenspfleger) und der Notar erhalten bei Übersendung den Hinweis, dass die Genehmigung mit RK-Vermerk nach Erteilung aufgrund der Doppelvollmacht nur dem Notar übersandt wird.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (7. Januar 2019 um 11:25)

  • Die Genehmigung ist dem Betreuer und auch dem Betreuten (sowie einem eventuellen Verfahrenspfleger) bekannt zu geben.

    Der Notar erhält nur die Ausfertigung mit RK-Vermerk. (Eigentlich steht das in den üblichen Doppelvollmachten auch genaus so drin.)

    Leider steht das oft nicht so in den Doppelvollmachten drin.

  • Also ich nehme sicherheitshalber den Notar als Verfahrensbevollmächtigten im Genehmigungsbeschluss mit auf; die Genehmigung stelle ich dem Betreuten, einem evtl. Verfahrenspfleger, dem Betreuer und dem Notar zu.
    Die rechtskräftige Genehmigung geht dann nur dem Notar zu.

    Ich lese die Doppellvollmacht so, dass der Notar für das Genehmigungsverfahren Verfahrensbevollmächtigter ist und daher auch am Verfahren zu beteiligen ist.

  • Also ist der Notar im Beschluss als Verfahrensbevollmächtigter des Betreuers einzutragen.

    Sehe ich nicht so, ist doch lediglich eine Abrede zwischen Notar, Betreuer und weiteren Vertragspartner. Also ganz platt ausgedrückt, das habe ich in den letzten 15 Jahren noch nie gesehen, sei es in Nachlasspflegschaften oder in Betreuungen.

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  • Bei mir steht üblicherweise drin, Notar darf Gen. beantragen, (und das macht er auch) entgegennehmen, mitteilen und Käufer bevollmächtigt zum Empfang, also ZU an Notar und Betroff. zwingend, an Betreuer gebe ich auch bekannt, schon damit der Bescheid weiß, schaden kann es auch nie.

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    Savielly Tartakover

  • Bei mir steht üblicherweise drin, Notar darf Gen. beantragen, (und das macht er auch) entgegennehmen, mitteilen und Käufer bevollmächtigt zum Empfang, also ZU an Notar und Betroff. zwingend, an Betreuer gebe ich auch bekannt, schon damit der Bescheid weiß, schaden kann es auch nie.


    Ich kenne nicht die bei dir üblichen notariellen Urkunden. Jedenfalls die hiesigen Notare lassen sich nur für die Entgegennahme, Weiterleitung usw. der rechtskräftigen Genehmigung beauftragen. Eine Zustellung des Genehmigungsbeschlusses an den Notar erfolgt daher bei uns nicht.

    Die Bekanntgabe an den Betreuer hingegen ist sogar zwingend, damit der Beschluss auch rechtskräftig werden kann.

  • Manche Notare lassen sich "zur Entgegennahme der Genehmigung" ermächtigen. Hier kann man sich dann aussuchen, ob die nichtrechtskräftige Genehmigung auch dem Notar bekanntzugeben ist.
    Ist jetzt der Notar als Verfahrensbevollmächtigter im Beschluss aufzunehmen oder nicht ?

  • Im Rubrum nicht , aber ( bei uns ) in der Verfügung zum Genehmigungsbeschluss als Empfänger mit folgendem Zusatztext ( ggf. über forumSTAR oder Autotext ) :

    Der Beschluss wird erst mit Rechtskraft wirksam. Sobald der Beschluss
    rechtskräftig geworden ist ,erhalten Sie unaufgefordert eine Beschlussaus-
    fertigung mit Rechtskraftvermerk übersandt.

    Die Wirksamkeit des genehmigten Rechtsgeschäfts tritt erst dann ein, wenn
    die rechtskräftige Genehmigung dem anderen Vertragsteil mitgeteilt wird.
    Sie werden gebeten, innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der rechtskräftigen

    Genehmigung mitzuteilen , ob Sie von der in der Urkunde erteilten Doppelvollmacht
    Gebrauch gemacht haben, d.h. ob sie die rechtskräftige Genehmigung als Bevoll-
    mächtigter entgegen genommen und dem anderen Vertragsteil als Bevollmächtigter
    mitgeteilt haben.

  • Der Notar hat kein Beschwerderecht gegen den Genehmigungsbeschluss. An den wird gar nichts zugestellt. Wir nehmen den auch nicht ins Rubrum, weil er wegen der Doppelvollmacht nicht Bevollmächtigter im Betreuungsverfahren wird.

  • Manche Notare lassen sich "zur Entgegennahme der Genehmigung" ermächtigen. Hier kann man sich dann aussuchen, ob die nichtrechtskräftige Genehmigung auch dem Notar bekanntzugeben ist.

    Ernsthaft? :gruebel: Das habe ich in Jahrzehnten am Betreuungs- und Familiengericht noch nie gesehen. Alle mir bislang untergekommmenen Notare (auch auswärtige) hatten jeweils hinreichend deutlich gemacht, dass sie nur die rechtskräftige Genehmigung entgegen nehmen. Viele schließen zusätzlich noch Verweigerung von Genehmigungen aus.

    Ist jetzt der Notar als Verfahrensbevollmächtigter im Beschluss aufzunehmen oder nicht ?


    Verfahrensbevollmächtigter wäre der Notar - wie ein Rechtsanwalt auch -, wenn er sich als solcher zum Verfahren meldet und sämtlichen Schriftverkehr empfangen möchte (auch Nachfragen zum Inhalt des Rechtsgeschäfts, Nachforderung von Unterlagen, Teilnahme an der Anhörung usw.)

    Daher verbietet es sich aus meiner Sicht, den Notar als Verfahrensbevollmächtigten im Beschluss zu erwähnen.

  • Der Notar "meldet" sich zum Verfahren, in dem er die betreuungsgerichtliche Genehmigung für seinen Kaufvertrag aufgrund der im Kaufvertrag enthaltenen Vollmacht des Betreuers beantragt.
    Nicht umfassende Verfahrensvollmachten zur Entgegennahme von Beschlüssen müssen vom Betreuungsgericht nicht zwingend beachtet werden, es sei denn, in der Vollmacht ist ausdrücklich bestimmt, dass nur an den Bevollmächtigten bekanntgegeben werden darf, Keidel, FamFG, § 15 Rz. 22 (Beachtung nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts).

  • Hänge mich hier mal dran:

    Bei mir wurde der nichtrechtskräftige Genehmigungsbeschluss auch dem Notar zugestellt. Dieser erklärt nun Rechtsmittelverzicht und bittet um sofortige Übersendung des Beschlusses mit RKV. Die RMB-Frist ist jedoch noch nicht abgelaufen. Da der Notar ja kein Beteiligter des Verfahrens ist, kann er auch nicht für alle Beteiligten wirksam den Rechtsmittelverzicht erklären, oder?

  • Hänge mich hier mal dran: Bei mir wurde der nichtrechtskräftige Genehmigungsbeschluss auch dem Notar zugestellt. Dieser erklärt nun Rechtsmittelverzicht und bittet um sofortige Übersendung des Beschlusses mit RKV. Die RMB-Frist ist jedoch noch nicht abgelaufen. Da der Notar ja kein Beteiligter des Verfahrens ist, kann er auch nicht für alle Beteiligten wirksam den Rechtsmittelverzicht erklären, oder?



    der Notar kann sich Fuer den Verkehr mit dem betreuungsgericht (einholen, Empfang der Grbehmigung) durch die Beteiligten bevollmächtigen lassen, das kommt darauf an, was und vor allem wie der Notar (und von wem) in der Urkunde bevollmächtigt wurde.

    die klassische doppelvollmacht i.eS. betrifft nur Bekanntgabe und Empfang der genehmingngsmitteilung zwischen den parteien, nicht die Bevollmächtigung zum empfsng der genehimgugsurkunde durch das betreuungsgericht ;)

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