InsO-Schuldner wohnt mietfrei - pfändbares Einkommen

  • Hi. Hallo in die tolle Runde. Bin neu hier. ;)

    Habe gleich eine Frage:

    Ein ZV-Gläubiger kann m.E. beim Vollstreckungsgericht einen klarstellenden Beschluss bzgl. eines ergangenen Pfändungsbeschlusses dahingehend erwirken dass sich der pfändungsfreie Betrag um einen bereits in der Lohnpfändungstabelle enthaltenen Posten verringert.

    Einmal editiert, zuletzt von Toni (7. Januar 2019 um 07:08)

  • M.E. ist hier nichts runterzusetzen, weil es an der hierfür notwendigen Norm mangelt. Auch wenn im Netz eine Entscheidung des Landgerichts Göttingen geistert, sollte man die IXa ... Entscheidung des BGH nicht unberücksichtigt lassen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hi La Flor,

    Danke dir schon mal sehr.

    Die BGH entscheidungen beziehen sich aber auf sozialleistungen bzw. Unterhalt, nix über mietfreies Wohnen ? Hmmm. Ich meine mich zu erinnern mal was über 20 % Berücksichtigung des pfändbaren Betrages gelesen zu haben.

    Die Entscheidung des LG Göttingen würde mich interessieren.hast du ein Aktenzeichen, Quelle etc?

    Gruss
    Toni

  • IXa ZB 226/03 zeigt den Zusammenhang zwischen Mietfreiheit und Pfändung.

    Der AG wird das als geldwerten Vorteil zu berücksichtigen haben.

    Das AZ aus Göttingen habe ich nicht parat. Musst mal schauen in der Insbüro, Aufsatz von Wipperfürth. Da der BGH sich dem aber nicht angeschlossen hat, habe ich das nicht verinnerlicht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zitat:
    "Der AG wird das als geldwerten Vorteil zu berücksichtigen haben"

    Also würdest du es doch beantragen? Beim AG? Dann doch Antrag auf Herbsetzung des Pfändungsfreien Betrages?

  • Das allein reicht nicht aus. Man muss zudem schauen, wie hoch das Netto und die Privatabzüge sind.

    Der Arbeitgeber hat das bei Vorlage des Eröffnungsbeschusses zu berücksichtigen. Da muss nix beantragt werden. Das ist auch kein Fall des §850e ZPO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der Arbeitgeber weiss nix vom Mietfreien Wohnen schätz ich. Daher dachte ich an einen Klarstellungsbeschluss, in dem das Gericht dies ausdrücklich für den Arbeitgeber festhält. Der Ag forscht ja nicht nach ob der AN mietfrei wohnt. Hmmm

  • Meintest ggf.

    Blankettbeschluss bei wechselndem Einkommen
    Die Festsetzung eines insolvenzfreien Betrags durch einen Blankettbeschluss ist bei in der Höhe variierenden Einkünften des Schuldners auch im Insolvenzverfahren zulässig (§ 850 k IV ZPO).

    AG Regensburg, Beschl. v. 10.05.2015 – 12 IN 643/13, BeckRS 2015, 10824

    Sicher das es göttingen war? Und lg?

  • Hi La Flor,

    Danke dir schon mal sehr.

    Die BGH entscheidungen beziehen sich aber auf sozialleistungen bzw. Unterhalt, nix über mietfreies Wohnen ? Hmmm. Ich meine mich zu erinnern mal was über 20 % Berücksichtigung des pfändbaren Betrages gelesen zu haben.

    Die Entscheidung des LG Göttingen würde mich interessieren.hast du ein Aktenzeichen, Quelle etc?

    Gruss
    Toni

    ...

    Schon deshalb verbietet es sich, von den in § 850c ZPO nebst der dazugehörigen Tabelle vorgegebenenBeträgen Abschläge vorzunehmen, weil der Schuldner, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht,keine Mietaufwendungen hat und ihm keine Fahrtkosten zu seiner Arbeitsstätte entstehen.....

    ja, so wirklich nix über mietfreies Wohnen in der Entscheidung..... :gruebel:

  • Da es keinen passenden §§ gibt für die Herabsetzung bei mietfreien Wohnen, kann es nun mal auch keine solche Herabsetzung geben. Eine Vorschrift für die Höhersetzung gibt es ja in § 850 f ZPO.

  • Hi. Hallo in die tolle Runde. Bin neu hier. ;)

    Habe gleich eine Frage:

    Ein ZV-Gläubiger kann m.E. beim Vollstreckungsgericht einen klarstellenden Beschluss bzgl. eines ergangenen Pfändungsbeschlusses dahingehend erwirken dass sich der pfändungsfreie Betrag um einen bereits in der Lohnpfändungstabelle enthaltenen Posten verringert.

    Vor der Änderung um 7 Uhr wohnte der Schuldner mietfrei beim Arbeitgeber...

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    Habe gleich eine Frage:

    Ein ZV-Gläubiger kann m.E. beim Vollstreckungsgericht einen klarstellenden Beschluss bzgl. eines ergangenen Pfändungsbeschlusses dahingehend erwirken dass sich der pfändungsfreie Betrag um einen bereits in der Lohnpfändungstabelle enthaltenen Posten verringert.

    Vor der Änderung um 7 Uhr wohnte der Schuldner mietfrei beim Arbeitgeber...

    Falls das der Fall sein sollte, ist das ein Sachbezug der das Einkommen erhöht.

  • Da es keinen passenden §§ gibt für die Herabsetzung bei mietfreien Wohnen, kann es nun mal auch keine solche Herabsetzung geben. Eine Vorschrift für die Höhersetzung gibt es ja in § 850 f ZPO.

    aber nur im Rahmen der privilegierten Vollstreckung !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hi. Hallo in die tolle Runde. Bin neu hier. ;)

    Habe gleich eine Frage:

    Ein ZV-Gläubiger kann m.E. beim Vollstreckungsgericht einen klarstellenden Beschluss bzgl. eines ergangenen Pfändungsbeschlusses dahingehend erwirken dass sich der pfändungsfreie Betrag um einen bereits in der Lohnpfändungstabelle enthaltenen Posten verringert.

    Vor der Änderung um 7 Uhr wohnte der Schuldner mietfrei beim Arbeitgeber...

    Falls das der Fall sein sollte, ist das ein Sachbezug der das Einkommen erhöht.

    Der im Falle einer drittschuldnerseitigen Nichtberücksichtigung dem Einziehungserkenntnisverfahren vorbehaltten sein dürfte. Einziges insolvenzgerichtliches Einfalltor könnte die Stundung sein, da es dort auf die Leistungsfähigkeit des Schuldners ankommt (auch noch sehr str., da gibt es grad wohl sowas wie einen weiteren thread zu)

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