Überschuldung

  • Hallo zusammen,

    mir ist die Frage total peinlich, aber ich werde sie wohl doch stellen müssen, weil ich auch nach ewigem Lesen nicht weitergekommen bin.

    Der Erblasser hinterlässt ca. 10.000,00 € Vermögen. Außerdem hat er knapp 7.000,00 € Verbindlichkeiten. Die Bestattungskosten betragen knapp 4.000,00 €.
    Es wurde ein Erbschein erteilt, der A und B als Erben zu je 1/2 ausweisen.

    B hat jetzt die Anfechtung der Annahme und die Ausschlagung der Erbschaft erklärt und die Einziehung des Erbscheins beantragt. Als Begründung trägt er vor, dass der Nachlass überschuldet ist und er dies aufgrund falschen Informationen nicht wusste.

    Wie verhalten sich die Bestattungskosten bei der Bewertung der Überschuldung? Bei einer Wertfestsetzung wären Bestattungskosten ja nicht in Abzug zu bringen. Wenn man die Bestattungskosten bei der Bewertung außer Betracht lassen würde, wäre der Nachlass ja nicht überschuldet..

  • der Meinung bin ich auch.
    Meine Kollegin meinte aber, es könnte nicht sein, dass der Nachlass überschuldet ist und ich den Geschäftswert nach §40 Abs.1 Nr.3 GNotKG dann auf 3.000,00 € festsetze, weil nur 7.000,00 € vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten sind. Sie meinte, wenn eine die Wertfestsetzung nach §40 Abs.1 Nr.3 GNotKG einen positiven Betrag ergibt, kann man den Nachlass nicht als überschuldet ansehen.

    Dadurch habe ich mich dann wohl etwas verunsichern lassen. Vielen Dank!

  • Die Nichtberücksichtigung der Bestattungskosten kommt nur bei der Festsetzung des Nachlasswertes (zur Bestimmung der Gerichtskosten) zu tragen, da dort der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich ist. § 40 Abs.1 S. 2 GNotKG bestimmt, dass vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten abzuziehen sind. Das bedeutet, dass Erbfallschulden zu denen auch Bestattungskosten zählen nicht in Abzug gebracht werden können.

    Objektiv gesehen ist der Nachlass in deinem Fall durch die Summe der Erblasser- und Erbfallverbindlichkeiten überschuldet.
    Der Anfechtungsgrund erscheint mir nachvollziehbar.

    Dann folgt das übliche Procedere mit Einziehung des Erbscheins etc. Aber das war ja nicht Teil der Frage... :)

  • Kann man nur für den B hoffen, dass die Bestattungspflicht seines Bundeslandes ihn nicht trotzdem als Kostenschuldner trifft.

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  • Kann man nur für den B hoffen, dass die Bestattungspflicht seines Bundeslandes ihn nicht trotzdem als Kostenschuldner trifft.

    Ich hatte auch schon überlegt, wer (A,B) hier mit der Ausschlagung wie besser gestellt ist. Aber wenn die Bestattung von dem Vermögen als erstes bezahlt wird und für den kleinen Ausfall der Schulden Erbhaftungsbeschränkungen geltend gemacht werden, kommen so oder so A und B gut weg. Sollte aber A auf einer Restschuld sitzen bleiben, dann sollte er mal schauen ob er B nicht mit ins Boot bekommt bzgl. teilweise Bestattungskostentragungspflicht, das ist aber nur eine vage Hoffnung.

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  • Das Problem liegt im neuen Kostenrecht. Die Nichtberücksichtigung von Beerdigungskosten ist eine Schweinerei. Wenn man es vereinfachen wollte, dann hätte man wenigstens 3.000 € bis 5.000 € pauschal ansetzen können.

  • Den Erbe treffen grundsätzlich alle Verbindlichkeiten, Erblasserschulden und Erbfallschulden. Und wenn der Beteiligte sich über eine "verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses " geirrt hat, so mag er anfechten und bei mir würde das auch "durchgehen". Das geänderte Kostenrecht spielt doch dabei erstmal gar keine Rolle.

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