Zustellung ins EU-Ausland (Rumänien)

  • Hallo,

    einen Beschluss, mit dem die Zwangsversteigerung angeordnet wurde, versuche ich zuzustellen. Die Schuldnerin wohnt in Rumänien. Aus einem anderen Verfahren weiß ich, dass sie über 10 Jahre hier bei uns gewohnt hat und fließend deutsch spricht. Aufgrund Ihres rumänisch klingenden Namens weiß ich aber nicht, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit hat.
    Nach Art 14 EuZVO haben wir die Zustellung dieses Beschlusses in Rumänien schon mehrfach mit internationalem Einschreiben gegen Rückschein versucht. Alle drei Briefe kamen mit dem Vermerk "Non reclame" zurück. Haben wir damit eine wirksame Zustellung ? Einerseits nein, da sie die Post nicht erhalten hat. Andererseits doch, da die gesetzliche Form eingehalten wurde. :gruebel:Was meint Ihr ?

    Falls nein, muss ich wohl eine förmliche Zustellung nach Art 2 ff EuZVO mit Übersetzung durchführen ? :teufel:

  • Nur überflogen, sollte aber passen ...

    OLG Zweibrücken, Urteil vom 06.12.2012, 4 U 25/12:

    „Als Zustellungsnachweis genügt die Bescheinigung der ausländischen Post. Dass das Schriftstück nicht abgeholt wurde, steht dem nicht entgegen. Die Zustellung ist auch bewirkt, wenn der Adressat das Schriftstück nicht bei der Post abholt, § 1068 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art. 14 EUZustellungsVO). In diesen Fällen genügt schon der Zustellungsversuch, da es ein Beklagter andernfalls in der Hand hätte, durch die Nichtannahme einer Postsendung die Durchführung des Prozesses zu verhindern (Zöller/Geimer, a. a. O., § 183, Rn. 45).“

  • Besteht die Möglichkeit, elektronisch Zugriff auf die Entscheidung des OLG Zweibrücken zu nehmen? Ist die Entscheidung nicht in einer Rechtsprechungsdatenbank erfasst?

  • Der BGH hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=13.02.2014&Aktenzeichen=IX ZR 325/12

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (8. Januar 2019 um 16:38) aus folgendem Grund: beck-online

  • Nun sage ich auch noch was dazu. Die Entscheidung des OLG Zweibrücken war mir bislang nicht bekannt. Das OLG Stuttgart hat sich bereits mit der Entscheidung vom 31.03.2010, 5 W 62/09 mal damit beschäftigt. Grundsätzlich handelt es sich um Übergabeeinschreiben. Ist der Empfänger nicht da, legt die Post das Einschreiben nieder und wirft dem Empfänger eine Benachrichtigung in den Briefkasten. Das OLG hat sich mit der Frage befasst, wie die Benachrichtigung auszusehen hat. In der Benachrichtigung ist auch auf die Rechtsfolgen einer Nichtabholung hinzuweisen. Wenn das passiert ist, ist die Zustellung i.O. Da wir aber in der Regel den Inhalt dieser Benachrichtigung nicht kennen, sollte nicht von einer Wirksamkeit der Zustellung ausgegangen werden. Ich handhabe es dann immer so, dass ich den Entscheidern empfehle, die Zustellung nochmals per Ersuchen durchzuführen damit man auf der sicheren Seite ist.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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