Hallo,
ich habe einen türkischen Erblasser. Letzter Wohnsitz in Deutschland. Die Frau ist bereits vorverstorben. Die Kinder wollen einen Erbschein beantragen.
Es liegt nur bewegliches Vermögen in Deutschland vor. Der Erbschein wird für die Bank benötigt.
Ich habe nachgelesen, dass bei beweglichem Vermögen in Deutschland türkisches Erbstatut maßgeblich ist.
Kann ich den Antrag und den Erbschein dann nach türkischen Recht erteilen für die Kinder?
Muss in den Antrag bzw. Erbschein irgendwas spezielles noch rein? Z. B. beschränkt auf bewegliches Vermögen im Inland oder so?
Für eure Hilfe wäre ich Dankbar
türkischer Erblasser
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nur bewegliches Vermögen in DeutschlandM.E. ist eine Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte im Hinblick auf die Bestimmungen des Deutsch-türkischen Konsularvertrags hier nicht gegeben. Ich verweise die Beteiligten daher in solchen Fällen an das türkische Konsulat.
Diese Frage wurde aber auch schon mehrfach im Forum diskutiert, wenn ich mich richtig erinnere.
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Aus welchem Paragraphen des deutsch-türkischen Konsulatsvertrages entnimmt man dies. Ich kann dies den Paragraphen leider nicht so eindeutig entnehmen.
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Aus welchem Paragraphen des deutsch-türkischen Konsulatsvertrages entnimmt man dies. Ich kann dies den Paragraphen leider nicht so eindeutig entnehmen.
§ 1 Abs. 3, § 4, §§ 5 bis 10
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Ich beziehe mich eigentlich immer auf § 15 , auch wenn ein Erbscheinsverfahren nicht wirklich eine Klage ist.
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Das meine ich. Für mich steht nicht wirklich deutlich drin, dass hier kein Erbschein erteilt werden kann.
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