Rechtsmittel gegen Terminsbestimmung

  • Hallo,

    folgender Fall:
    die Stundung wurde rechtskräftig aufgehoben. Nunmehr wurde ein ST mit Anhörung zur beabsichtigten Einstellung nach § 207 InsO (Kombibeschluss mit Vergütungsfestsetzung und Hinweis auf Verfahrenseinstellung) anberaumt (Beschluss v. 11.12.18). Dieser wurde dem Schuldner am 14.12.18 zugestellt.
    - Zustimmung zur Schlussverteilung
    - Einwendungen gegen SV, Anhörung zu § 207 etc
    - Festsetzung der Vergütung des IV aus LK
    - Hinweis darauf, dass die Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten geleistet wird

    Nunmehr legt der Schuldner Rechtsmittel gegen den Beschluss ein.
    Und er legt Einspruch ein, dass der festgesetzte Betrag nicht aus der Landeskasse gezahlt wird (vermutlich meint er eher den Vorschuss als die Vergütung).

    Das Rechtsmittel begründet er so wie auch schon die Rechtsmittel zur Stundungsaufhebung.
    Er habe alles immer ausgefüllt und abgegeben, nur der IV hat die Unterlagen zurückbehalten und liefert falsche Behauptungen.
    Und dass er psychisch nicht fit ist etc.

    Gegen was hat der Sch. denn nun Rechtsmittel eingelegt? Handelt es sich um eine Erinnerung (Richtervorlage) oder Beschwerde (LG)? :gruebel:

    Lieben Gruß!

    Einmal editiert, zuletzt von utz (8. Januar 2019 um 15:58)

  • Eine Terminsbestimmung ist eine verfahrensleitende Maßnahme und keine anfechtbare Entscheidung. Das gilt auch dann, wenn sie überflüssigerweise durch einen Beschluss erfolgt.

    Da die Beschwerde gegen die Terminsbestimmung nirgendwo in der InsO genannt ist, vgl. § 6 Abs. 1 S. 1 InsO, würde ich dies als unzulässige Erinnerung werten und die Akte mit Nichtabhilfebeschluss dem Insolvenzrichter zukommen lassen.

  • ich würde zunächst mal garnix vorlegen, da der Rechtsbehelf "difus" ist. Wer weiß schon, was er wogegen einlegen will.
    Kurzer rechtlicher Hinweis, er möge im Termin erscheinen, sonst wird das Verfahren nach § 207 eingestellt und RSB ist in diesem Verfahren nicht mehr möglich. Desweitere sei unklar, gegen was er sich wende, er möge im Termin erscheinen und vortragen.
    BASTA

    Schleierhaft ist mir jedoch, warum die Vergütung bereits festgesetzt wurde..... ich pflege im Termin dazu anzuhören.

    PS: unabhängig von der Rechtskraft der Stundungsaufhebung kann diese u.U. wieder gewährt werden.....

    Wie im falle des nichterscheines des Schuldners im Termin vorzugehen wäre, ist eine andere Frage, die ggfls. dann noch weiteren Sachverhalts bedürfte, aber erstmal Termin durchführen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • unabhängig von der Rechtskraft der Stundungsaufhebung kann diese u.U. wieder gewährt werden.....

    Wie soll denn das funktionieren, wenn rechtskräftig aufgehoben, dass ist das durch.
    Einem neuem Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis da in gleicher Sache schon rechtskräftig entschieden.

  • unabhängig von der Rechtskraft der Stundungsaufhebung kann diese u.U. wieder gewährt werden.....

    Wie soll denn das funktionieren, wenn rechtskräftig aufgehoben, dass ist das durch.
    Einem neuem Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis da in gleicher Sache schon rechtskräftig entschieden.

    Da bin ich aber auch mal gespannt, wie man das noch wieder hinkriegt. Auch wenn man dem BGH nicht folgen würde, was soll denn die Begründung sein, nochmals Stundung zu bewilligen? Das ist doch keine Moralkeule, so von wegen, stell dich in die Ecke, Schuldner, und jetzt darfst Du wieder rauskommen...;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Die Begründung lautet:

    Da aufgrund des Drehtüreffekts dem Schuldner bei Einstellung des Verfahrens nach § 207 InsO die Möglichkeit eröffnet ist, erneut einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit RSB bei Gewährung von Verfahrenskostenstundung zu stellen, was die Staatskasse abermals belasten würde, machen wir hier kurze fünfzehn und ziehen das Ding auf Biegen und Brechen durch (lt. Bundesfinanzminister sind die zukünftig zu erwartende Steuereinnahmen sowieso geringer).

    So etwas nennt man einen Vergleich unter Abwägung der wirtschaftlichen Interessen :D:D

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • unabhängig von der Rechtskraft der Stundungsaufhebung kann diese u.U. wieder gewährt werden.....

    Wie soll denn das funktionieren, wenn rechtskräftig aufgehoben, dass ist das durch.
    Einem neuem Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis da in gleicher Sache schon rechtskräftig entschieden.

    Die Frage mag ich umgekehrt zurückgeben: woraus folgt bitte die materielle Rechtskraft einer Stundungsaufhebung ?
    ich lasse mich da gerne belehren....

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    Wie soll denn das funktionieren, wenn rechtskräftig aufgehoben, dass ist das durch.
    Einem neuem Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis da in gleicher Sache schon rechtskräftig entschieden.

    Die Frage mag ich umgekehrt zurückgeben: woraus folgt bitte die materielle Rechtskraft einer Stundungsaufhebung ?
    ich lasse mich da gerne belehren....

    Zumindest der BGH geht davon aus: z.B. Beschluss vom 25.06.2009, - IX ZA 0/09 -. Aber ich bin eigentlich bei Dir. Nur, warum hebt ihr denn dann überhaupt auf? Das ist ja im Grundsatz eine kann-Bestimmung. Ihr bräuchtet doch - mit dieser Begründung - gar nicht erst aufheben. Dann habt ihr auch keine Probleme mit dieser Frage.

    Wir heben tatsächlich noch im Inso-Verfahren in solchen Fällen auf, nicht aber mehr in der WVP.

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  • unabhängig von der Rechtskraft der Stundungsaufhebung kann diese u.U. wieder gewährt werden.....

    Wie soll denn das funktionieren, wenn rechtskräftig aufgehoben, dass ist das durch.
    Einem neuem Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis da in gleicher Sache schon rechtskräftig entschieden.

    Die Frage mag ich umgekehrt zurückgeben: woraus folgt bitte die materielle Rechtskraft einer Stundungsaufhebung ?
    ich lasse mich da gerne belehren....

    Zumindest der BGH geht davon aus: z.B. Beschluss vom 25.06.2009, - IX ZA 0/09 -. Aber ich bin eigentlich bei Dir. Nur, warum hebt ihr denn dann überhaupt auf? Das ist ja im Grundsatz eine kann-Bestimmung. Ihr bräuchtet doch - mit dieser Begründung - gar nicht erst aufheben. Dann habt ihr auch keine Probleme mit dieser Frage.

    Wir heben tatsächlich noch im Inso-Verfahren in solchen Fällen auf, nicht aber mehr in der WVP.

    Mit der genannten Entscheidung hat sich der BGH nicht zur Frage der materiellen Rechtskraft geäußert, sondern dazu, dass die Gründe, die zur Aufhebung geführt haben, keine Änderung erfahren haben. Insoweit greift die Rechtskraftwirkung voll durch !

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