Zustellung im Iranischen Konsulat ?

  • Hallo,

    bei mir beantragt eine Bank einen Pfüb, der auf der ersten Blick normal aussieht, auch mit Zustellung nach § 840 ZPO. Gepfändet werden soll der Arbeitslohn. Als Drittschuldner wird aber eine Organisation genannt mit c/ o Iranisches Konsulat und der Anschrift in Frankfurt. Stöber, Forderungspfändung hält eine Zustellung an einen exterritorialen Ausländer (Rdnr. 41) nicht für zulässig. Danach dürfte ich den Pfüb ganz normal erlassen, aber die Zustellung müsste ich wohl ablehnen und auf die Zustellung im Parteibetrieb verweisen. Was meint Ihr ? Muss ich als Rpfl. das überhaupt prüfen ?:gruebel:

  • Als Rechtspfleger bist Du nur für den Erlass des PFÜB zuständig, die Zustellung nach § 840 ZPO hingegen obliegt dem Gerichtsvollzieher. Für diesen gilt:
    Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
    (GVGA)

    § 3
    Amtshandlungen gegen Exterritoriale und die ihnen gleichgestellten Personen sowie gegen NATO-Angehörige
    (1) 1Aufträge zur Vornahme von Amtshandlungen
    1.
    auf exterritorialem Gebiet oder
    2.
    gegen
    a)
    Mitglieder diplomatischer Missionen, ihre Familienmitglieder und privaten Hausangestellten sowie Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals und des dienstlichen Hauspersonals der Mission (§ 18 GVG),
    b)
    Mitglieder konsularischer Vertretungen, Bedienstete des Verwaltungs- und technischen Personals der Vertretung, die imgemeinsamen Haushalt mit einem Mitglied der konsularischen Vertretung lebendenFamilienangehörigen und die Mitglieder seines Privatpersonals (§ 19 GVG),
    c)
    sonstige Personen, die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit sind, insbesondere Mitglieder von Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (§20 GVG),
    legt der Gerichtsvollzieher unerledigt seiner vorgesetzten Dienststelle vor und wartet deren Weisung ab. 2Er benachrichtigt hiervon den Auftraggeber.
    (2) Hat der Gerichtsvollzieher Amtshandlungen gegen NATO-Angehörige innerhalb der Anlage einer Truppe durchzuführen, so muss er die besonderen Bestimmungen der Artikel 32, 34und 36 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3.August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1218) beachten.

  • Im Übrigen ist die Zustellung eines PfÜB immer eine Zustellung im Parteibetrieb. Wir sind nur die Boten an den GV.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Richtig. Der ganz korrekte Weg wäre: Pfüb an GV und der muss dann nach seinen Vorschriften aus der GVGA den Auftrag der Verwaltung vorlegen zur Zustellung. Die Frage wäre nur, welcher GV wäre zuständig. Hier händeln wir es so, nach Absprache mit mir, die für die Auslandszustellungen zuständig ist, dass die Vollstreckungsabteilung mir die Zustellung zuleitet und ich dann alles für die Auslandszustellung des Pfüb veranlasse. Für die Zustellung an den Schuldner gebe ich es dann an die GV-Verteilerstelle.
    Aber es ist das selbe Prinzip. Es handelt sich um eine Zustellung im Parteibetrieb. Denn die Zustellung ins Ausland kann von einem Gläubiger auch direkt bei der Verwaltung eines AG beantragt werden.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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