Beteiligter vergessen

  • Hallo liebe Kollegen.

    Ich habe folgenden Fall:

    In einem Betreuungsverfahren ist die Tochter der Betreuten die Betreuerin. Ihre zwei Brüder (A und B haben einen Antrag auf Beteiligung am Verfahren gestellt.

    Der Richter hat den Bruder A übersehen und die Anordnung der Betreuung ihm nicht bekannt gegeben; dem Bruder B ging der Beschluss nur formlos zu.

    Die Betreuerin möchte das Haus der Betreuten verkaufen; Notarvertrag wurde bereits geschlossen. Ich musste einen Verfahrenspfleger bestellt und habe zwar Bruder B formgemäß beteiligt, jedoch nicht Bruder A.

    Nach entsprechendem Hinweis meinerseits, hat der Richter nun die Anordnung der Betreuung nachträglich Bruder A und B zugestellt.

    Wie löse ich nun meinen formellen Fehler? Das Rubrum hinsichtlich der Verfahrenspflegerbestellung per Beschluss an alle Beteiligte dahingehend berichtigen, dass auch Bruder A Verfahrensbeteiligter ist und diesem den Verfahrenspflegerbestellungsbeschluss zustellen?

    Vielen Dank für Eure Mithilfe.

  • Sind Sie denn als Beteiligte formell ins Verfahren gekommen oder bekommen Sie "einfache Kopien zur Kenntnis"?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Sie wurden von dem Richter darüber informiert, einen Antrag auf Hinzuziehung bei Gericht gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 FamFG stellen zu können.

    Hinsichtlich des Verfahrens auf Bestellung des Betreuers. Dieses ist ja auch von §274 IV Nr. 1 FamFG erfasst.

    Das Genehmigungsverfahren ist m.E. davon gesondert zu betrachten und der Antrag kann sich nicht darauf beziehen. Im Genehmigungsverfahren hat der Rpfl. zu entscheiden wen er beteiligt und ich sehe nicht, dass die Brüder zu beteiligen wären.
    Ich würde daher erstmal davon ausgehen, dass überhaupt kein formeller Fehler vorliegt.

  • Sie wurden von dem Richter darüber informiert, einen Antrag auf Hinzuziehung bei Gericht gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 FamFG stellen zu können.

    Hinsichtlich des Verfahrens auf Bestellung des Betreuers. Dieses ist ja auch von §274 IV Nr. 1 FamFG erfasst.

    Das Genehmigungsverfahren ist m.E. davon gesondert zu betrachten und der Antrag kann sich nicht darauf beziehen. Im Genehmigungsverfahren hat der Rpfl. zu entscheiden wen er beteiligt und ich sehe nicht, dass die Brüder zu beteiligen wären.
    Ich würde daher erstmal davon ausgehen, dass überhaupt kein formeller Fehler vorliegt.


    :daumenrau

    Dem kann ich mich vollumfänglich anschließen.

    (Eher dürfte es ein Fehler sein, die Brüder ohne entsprechenden Antrag im Genehmigungsverfahren zu beteiligen.)

  • Na es wird ja so sein, dass die Brüder selbst nicht Betreuer werden wollten/konnten und mit den Tätigkeiten der Schwester nicht einverstanden sind. "Die macht alles kompliziert & übrigens auch noch falsch.".
    Bestenfalls redet man auch nicht mehr miteinander.

    Und da dachte sich d. Richter/in: Nehmen wir doch alle mit ins Boot, damit sich hinterher keiner aufregen kann.
    Jetzt haste den Schlamassel. Entweder die Geschwister benehmen sich wie Erwachsene oder eine der Brüder kommt mit als Betreuer ins Boot.

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  • Na es wird ja so sein, dass die Brüder selbst nicht Betreuer werden wollten/konnten und mit den Tätigkeiten der Schwester nicht einverstanden sind. "Die macht alles kompliziert & übrigens auch noch falsch.".
    Bestenfalls redet man auch nicht mehr miteinander.

    Und da dachte sich d. Richter/in: Nehmen wir doch alle mit ins Boot, damit sich hinterher keiner aufregen kann.
    Jetzt haste den Schlamassel. Entweder die Geschwister benehmen sich wie Erwachsene oder eine der Brüder kommt mit als Betreuer ins Boot.


    Mag alles sein und einen eventuellen Betreuerwechsel muss sich der Richter überlegen.

    Gefragt war ja wegen eines Genehmigungsverfahrens. Und dort sind die Brüder keine Beteiligten, zumindest keine Muss-Beteiligten.

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