Vereinigung von 2 Grundstücken

  • Guten Morgen,

    es sollen 2 Grundstücke vereinigt werden. Eines ist in Abt. III unbelastet, das andere belastet mit einer Grundschuld. Ist dies auch ein Fall des § 5 Abs. 1 S. 2 GBO, nach dem die Vereinigung abzulehnen wäre?

    Vielen Dank.

  • Ich find nicht so recht Quellen, die das belegen.

    Nur einen Aufsatz von Simon im Rpfleger 2014, S. 125, wonach in so einem Fall § 5 Abs. 1 S. 2 GBO nicht einschlägig ist. Denn hier läge keine Belastung mit unterschiedlichen Grundpfandrechten, sondern eine unterschiedliche Belastung von Abt. III vor.

  • Ich hab den Aufsatz nicht gelesen und kann daher nichts dazu sagen.
    Aber m.E. ist auf jeden Fall Verwirrung zu besorgen, selbst wenn man §5 I S.2 GBO als nicht einschlägig betrachten will. Dieser sagt ohnehin nur wann insbesondere Verwirrung zu besorgen ist.

    Das dürfte ein Fall für die Zuschreibung als Bestandteil sein. Dann hat man das Problem nicht.

  • Sehe ich auch so.

    Siehe dazu auch das Gutachten des DNotI im DNotI-Report 7/2014, 49 ff

    http://www.dnoti.de/gutachten/inde…d10?mode=detail

    unter 4:

    4. Rechtslage nach Einführung des § 5 Abs. 1 S. 2 GBO n. F.

    Eine Änderung der Rechtslage ist mit dem Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 1.10.2013 (BGBl. I, S. 3719, vgl. Art. 7 zum Inkrafttreten der Neuregelung am Tag nach der Verkündung) eingetreten. Dieses Gesetz hat u. a. § 5 GBO neu gefasst und in Abs. 1 um folgenden Satz 2 ergänzt:

    „Eine Vereinigung soll insbesondere dann unterbleiben, wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der Vereinigung wie folgt belastet sind:
    1. mit unterschiedlichen Grundpfandrechten oder Reallasten oder
    2. mit denselben Grundpfandrechten oder Reallasten in unterschiedlicher Rangfolge.“
    § 6 Abs. 2 GBO n. F. verweist auf § 5 Abs. 1 S. 2 GBO und erklärt ihn bei Bestandteilszuschreibungen für entsprechend anwendbar.

    Der Gesetzgeber hat sich damit der strengsten Ansicht angeschlossen (vgl. BeckOK-GBO/Kral, § 5 Rn. 31) und eine Regelung nach dem Vorbild landesrechtlicher Vorschriften aus Hessen (§ 22 AGBGB) und Rheinland-Pfalz (§ 19 AGBGB) geschaffen.

    In der Gesetzesbegründung heißt es (BT-Drucks. 17/12635, S. 17 f., Hervorhebungen durch die DNotI-Redaktion):

    „Durch die vorgeschlagene Neuregelung soll nunmehr dahin gehend Rechtsklarheit geschaffen werden, dass bei einer Ungleichbelastung von Grundstücksteilen mit Verwertungsrechten, d. h. mit Grundpfandrechten und Reallasten, oder bei unterschiedlichen Rangverhältnissen solcher Rechte an den zu vereinigenden Grundstücken eine Vereinigung nicht erfolgen soll. Hintergrund des Regelungsvorschlags ist, dass die vorbeschriebenen Belastungsverhältnisse zu erheblichen Schwierigkeiten im Zwangsversteigerungsverfahren führen können (siehe hierzu u. a. Stöber MittBayNotZ [!] 2001, 281). Der Regelungsvorschlag orientiert sich an der erstgenannten (strengsten) Ansicht […]. ….“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich soll 3 Grundstücke vereinigen.

    Belastungen sind wie folgt vorhanden:

    Grundstück 1: Dienstbarkeit und Gesamtgrundschuld x

    Grundstück 2: Gesamtgrundschuld x

    Grundstück 3: 4 Dienstbarkeiten, Gesamtgrundschuld x und eine Vormerkung auf einer Teilfläche


    Die Gesamtgrundschuld x hat somit nicht auf allen drei Grundstücken den gleichen Rang. Auf Grundstück 3 gehen ihr wesentlich mehr Rechte im Rang vor als auf den übrigen Grundstücken.

    Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Ziffer 2 GBO soll eine Vereinigung unterbleiben, wenn die Grundstücke mit denselben Grundpfandrechten in unterschiedlicher Rangfolge belastet sind.

    Jetzt frage ich mich, ob hier nur das Rangverhältnis untereinander gemeint ist oder generell der Rang auf den Grundstücken.

    Gemäß Schöner/Stöber Rn. 625a (dieser verweist auf DNotI-Report 7/2014, 49, 51) wird hier kein Problem mit den vorranigen Dienstbarkeiten gesehen und es soll nur auf den Rang der Verwertungsrechte ankommen, vorrangige Dienstbarkeiten sollen nicht schaden.

    Ich bin trotzdem unsicher, wie der Gesetzgeber es in § 5 Abs. 1 S. 1 Ziffer 2 GBO gemeint hat.

    Wie seht ihr es? Vereinigung möglich oder nicht?

  • Eine Vereinigung scheidet in deinem Fall aus, da die Gesamtgrundschuld an den betroffenen Grundstücken nicht jeweils den gleichen Rang hat.

    (Tatsächlich kommt es nur auf Verwertungsrechte an, eine unterschiedliche Belastung mit Dienstbarkeiten hindert eine Vereinung nicht.)

  • Eine Vereinigung scheidet in deinem Fall aus, da die Gesamtgrundschuld an den betroffenen Grundstücken nicht jeweils den gleichen Rang hat.

    (Tatsächlich kommt es nur auf Verwertungsrechte an, eine unterschiedliche Belastung mit Dienstbarkeiten hindert eine Vereinung nicht

    Danke für die Antwort. Deine Schlussfolgerung verstehe ich jedoch nicht ganz. Du sagst , dass es nur auf die Verwertungsrechte ankommt. Weshalb scheidet dann in meinem Fall eine Vereinigung aus?

  • Eine Vereinigung scheidet in deinem Fall aus, da die Gesamtgrundschuld an den betroffenen Grundstücken nicht jeweils den gleichen Rang hat.

    (Tatsächlich kommt es nur auf Verwertungsrechte an, eine unterschiedliche Belastung mit Dienstbarkeiten hindert eine Vereinung nicht

    Danke für die Antwort. Deine Schlussfolgerung verstehe ich jedoch nicht ganz. Du sagst , dass es nur auf die Verwertungsrechte ankommt. Weshalb scheidet dann in meinem Fall eine Vereinigung aus?

    Das verstehe ich auch nicht. Ich sehe kein Hindernis, da § 5 GBO nur auf mehrere verschiedene Verwertungsrechte abziehlt, die hier nicht vorliegen.

  • Eine Vereinigung scheidet in deinem Fall aus, da die Gesamtgrundschuld an den betroffenen Grundstücken nicht jeweils den gleichen Rang hat.

    (Tatsächlich kommt es nur auf Verwertungsrechte an, eine unterschiedliche Belastung mit Dienstbarkeiten hindert eine Vereinung nicht

    Danke für die Antwort. Deine Schlussfolgerung verstehe ich jedoch nicht ganz. Du sagst , dass es nur auf die Verwertungsrechte ankommt. Weshalb scheidet dann in meinem Fall eine Vereinigung aus?

    Nach BeckOK GBO/Kral, 50. Ed. 1.8.2023, GBO § 5 Rn. 31:

    "führt eine in ... Rang uneinheitliche Belastung der betroffenen Grundstücke mit Grundpfandrechten .... zur Verwirrung,.."

    Da die Gesamtgrundschuld nicht an allen Grundstücken den gleichen Rang hat, halte ich die Verwirrung für gegeben.

  • Hier ist ein einziges Grundpfandrecht eingetragen, weitere Verwertungsrechte gibt es nicht. Rangverhältnisse zu sonstigen Rechten (insbes. Dienstbarkeiten) sind grundsätzlich irrelevant (einzige mögliche Ausnahme: Belastung einzelner Grundstücke mit nachrangigen Dienstbarkeiten bei gleichzeitiger Verschmelzung der Grund-/Flurstücke zu einem Flurstück). Vgl. hierzu auch Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl., Rdnr. 28 ff. zu §§ 5, 6 GBO.

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