Ist hier bei Ti und Phil vllt ein Missverständnis aufgetreten? - - > Die Gläubigerin hat nicht mit dem "normalen" Vordruck beantragt, sondern schon mit dem Unterhaltsvordruck! Ich habe die reine Benutzung des Vordruck lediglich nicht schon als §850d-Antrag gewertet. Durch die Benutzung des Unterhaltsvordruck sind aber die von euch genannten Hinweise da.
Stimmt, das Promlem in dem Fall vorher. Denn wenn du dann beim ursprünglichen PfÜB Antrag mit Unterhalts-Formular nur eine § 850c Pfändung siehst und so entscheidest, aber trotzdem die "Berechnung des Pfändbares Betrages" im Formular im Sinne des § 850d ZPO lässt (obwohl ja gar keine §850d Pfändung vorliegen solle), ist diese "Berechnung" folglich falsch.
Und ob man diesen "Berechnung des Pfändbares Betrages" Passus im gerichtlichen Beschluss jetzt als Hinweis oder Anordnung sieht spielt m.M. keine große Rolle.
Als Gericht wissentlich einen falschen Hinweis zur Berechnung im Beschuss zu geben, ist auch nicht wirklich ideal. Nur mal so als Denkanstoß.