Eintragung einer Vormerkung bezüglich eines ideellen Anteils

  • Ich habe folgenden Fall und wäre für Meinungen sehr dankbar:
    Im Grundbuch ist eine Auflassungsvormerkung zulasten eines Grundstücks eingetragen worden. Im Kaufvertrag wurde jedoch nur ein Anteil von 1/3 veräußert. Der Notar meldet sich nun und bittet um Berichtigung der Vormerkung dahingehend, dass verlautbart wird, dass diese sich auf die Übertragung eines 1/3- Miteigentumsanteils bezieht.
    Muss ich im Grundbuch verlautbaren, worauf sich der zu sichernde Anspruch (ideeller Anteil, Teilfläche) bezieht? Oder ist dies durch die Bezugnahme auf die Bewilligung schon gedeckt?

  • Das ist genau meine Frage. Muss es sich zwingend aus dem Eintragungstext ergeben? Wenn ja, was mache ich jetzt bezüglich der unvollständigen Eintragung?

  • Bin ich hier vielleicht in einem Fall der unzulässigen Bezugnahme mit der Folge, dass die Vormerkung von Amts wegen zu löschen wäre? (vgl. Schöner/Stöber Rdn. 274) Eine "Berichtigung" oder Ergänzung in den Veränderungsspalten würde sodann nicht genügen.

  • .... (vgl. Schöner/Stöber Rdn. 274) ...

    Die vorgenannte Kommentierung befasst sich mit der Bezugnahme nach § 874 BGB. Bei der Erwerbsvormerkung ist nach § 885 Absatz 2 BGB die Bezugnahme in größerem Ausmaß als bei § 874 BGB zulässig. Allerdings besteht insofern kein Unterschied, als die Bezugnahme auch nur wegen des Inhalts des Anspruchs möglich ist. Der Gegenstand des Anspruchs, d. h. das Anspruchsziel selbst, muss im Eintragungstext verlautbart sein (BGH, Urteil vom 7. 12. 2007 - V ZR 21/07 Rz. 12
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…293&pos=0&anz=1
    Kohler im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 885 RN 25 mwN in Fußn. 121; Assmann im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.07.2018, § 885 BGB RNern. Rn. 88, 89, 89.1 mwN).

    Das Anspruchsziel besteht vorliegend in der Verschaffung von 1/3 Miteigentum.
    Dieses Anspruchsziel ist auf dem Anspruchsgegenstand, dem Grundstück; s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…115#post1146115
    und beck-online.GROSSKOMMENTAR/Assmann, aaO mwN in Fußn. 248),
    mithin im Eintragungstext selbst zu verlautbaren. Daran fehlt es vorliegend. Frage ist daher, ob diese Verlautbarung nachgeholt werden kann. Diese Frage ist mE zu bejahen:

    Der öffentliche Glaube des Grundbuchs erstreckt sich nicht auf den Bestand des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs (BayObLG (2. ZS), Beschluss vom 3. 9. 1998 - 2Z BR 117/98, mwN). Daher hat das GBA auch nicht zu prüfen, ob der schuldrechtliche Anspruch wirksam besteht (Schöner/Stöber, RN 1514 mwN). Besteht der Anspruch nur in der Verschaffung eines 1/3 Miteigentumsanteils, dann kann er nicht kraft guten Glaubens in Bezug auf das gesamte Grundstück erworben werden. Mangels gutgläubiger Erwerbsmöglichkeit scheidet auch die Eintragung eines Amtswiderspruchs zugunsten des Eigentümers -bezogen auf 2/3 MEA- aus (Holzer im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.12.2018, § 53 RN 12 mwN).

    Andererseits ist die Vormerkung in ihrem Bestand von dem Anspruch abhängig, den sie sichern soll (BayObLG, Beschluss vom 3. 7. 1992 - 2Z BR 45/92 mwN).

    Daher liegt mE in der Verlautbarung, dass sich der gesicherte Anspruch auf die Verschaffung ideellen Miteigentums beschränkt, eine Klarstellung. Unklar gefasste Eintragungsvermerke können jedoch auf formlose Anregung der Beteiligten klargestellt werden (OLG München, Beschluss vom 11.07.2013 - 34 Wx 271/13).

    Sieht man hingegen in der Eintragung der AV, die sich nach dem Vermerk auf das ganze Grundstück bezieht, eine GB-unrichtigkeit, kann diese nunmehr aufgrund des namens der Beteiligten gestellten Antrags des Notars berichtigt werden. Der Unrichtigkeitsnachweis liegt vor. Davon, dass die Vormerkung nicht für einen weiteren Entstehungstatbestand genutzt wurde (BGH, Beschluss vom 13. 3. 2008 - IX ZB 39/05 mit Anm. Amann in der DNotZ 2008, 518/522 ff.), kann anhand der Antragstellung durch den Notar ausgegangen werden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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