Ausschlagung in Spanien

  • Ich erwarte ein Nachlassverfahren. Der Verstorbene hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hier. Die Ehefrau wird einen Erbschein beantragen. Ein Bruder lebt in Spanien und möchte dort bei einem Notar die Ausschlagung erklären. Gibt es Bedenken gegen die Wirksamkeit? Wer muss die Übersetzung veranlassen?

    Vielen Dank für die Antworten.

  • Die erforderliche Form richtet sich nach Art. 28 EuErbVO. Es kommt also darauf an, ob es in Spanien so etwas wie eine Ausschlagung gibt und welche Form dort für eine Ausschlagung vorgesehen ist.
    Bisher hatte ich auch immer gleich eine Übersetzung der Erklärung erhalten und würde diese auch verlangen, da die Gerichtssprache deutsch ist.
    Das OLG Köln (Beschluss vom 12.2.2014 – 2 Wx 25/14) hat die Einreichung einer Übersetzung sogar auch schon als Wirksamkeitsvoraussetzung angesehen.

  • Das OLG Köln (Beschluss vom 12.2.2014 – 2 Wx 25/14) hat die Einreichung einer Übersetzung sogar auch schon als Wirksamkeitsvoraussetzung angesehen.

    Dürfte im Bereich der EuErbVO wegen Art. 59 EUErbVO nicht mehr haltbar sein - will sagen: eine Übersetzung kann schon verlangt werden, aber für die Fristwahrung reicht der Eingang der ausländischen Urkunde innerhalb der Frist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich hänge mich Mal dran.

    Ich habe ein sehr komisches Gefühl in einer Sache.
    Erblasser (vorher Betroffener) stirbt am 23.09.2020 hier bei uns mit letztem Wohnsitz bei uns.
    Es wird durch den ehemalige Betreuer mitgeteilt, dass die Ehefrau in Berlin lebt. Vollständige Anschrift wird mitgeteilt.
    Nun bekomme ich eine Erbausschlagung der Ehefrau aus Valencia, beglaubigt durch den Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland. Anschrift der Ausschlagenden: hier bei uns.
    Habe gerade ein Brett vor dem Kopf. Aber ich denke, dass das ok ist oder? Wenn sie dort zum Beispiel im Urlaub ist, kann sie doch dort ausschlagen!?
    Abgegeben wurde das Schriftstück übrigens von der Tochter der Ausschlagenden (nicht Tochter des Erblassers). Das Schriftstück weist keinerlei Knicke durch en evtl. Zusammenfalten auf.
    Irgendwie ist es alles komisch, aber wohl wirksam?!
    Ich wäre nur noch stutziger geworden, wenn die Ausschlagung nach Ortsform eingegangen wäre. Da es persönlich abgegeben wurde, habe ich auch keinen Poststempel.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Die Form ist in Ordnung. Wenn sie sich gerade dort aufhält und die Ausschlagung im Konsulat zu Protokoll erklärt, ist das in Ordnung. Wirksam wird die Ausschlagung mit Eingang beim zuständigen Nachlassgericht. Eine weitere Frage ist ggf., ob die 6-Wochen oder 6-Monats-Frist gilt. Wenn die 6-Wochen-Frist eingehalten ist, sehe ich kein Problem.

  • Die Frist ist eingehalten. Ich habe nur irgendwie ein komisches Gefühl, weil es einige Widersprüche gibt. Aber ich nehme es jetzt zur Akte und gut ist.
    Vielen Dank für Deine Meinung dazu.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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