Gesellschafterliste und Gesellschafterlistenverordnung

  • Hallo in die Runde, es gibt zwar seit einigen Wochen die Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (Gesellschafterlistenverordnung - GesLV), diese scheint bei den Notariaten jedoch noch nicht vollständig angekommen zu sein. So hatte ich gerade wieder eine Liste ohne Veränderungsspalte nach § 2 GesLV auf dem Tisch. Der Notar hat (wie vor der GesLV auch) in seiner notwendigen Bescheinigung auf die Geschäftsanteilsabtretung hingewiesen. Damit ist ja eigentlich der Inhalt der Veränderungsspalte (nur an anderer Stelle) ersichtlich. Ich habe daher die Liste in den Registerordner aufgenommen. Ich frage mich jedoch, ob ich dieses Versäumnis nach GesLV nicht beanstanden müsste. Wie handhabt ihr das?:gruebel:

  • Ich verstehe die Verordnung so, dass eine Veränderungspalte nur vorgeschrieben ist, wenn eine "Bereinigungsliste" erstellt wird.
    Alles andere "sollte" (nicht: soll); wir müssen die Einhaltung nicht prüfen.
    Meines Wissens war es nicht Intention der Verordnungsgeber, die Sache zu verkomplizieren, sondern Hilfestellung zur Formulierung in sich schlüssiger Listen zu geben.
    Also hast du m.E. mit deiner Freigabe richtig gelegen.

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