Allgemeine fragen vermögensverzeichnis/bericht

  • Hallo, ich bin Berufsanfänger und bearbeite seit diesem Jahr Familiensachen. Ich habe folgende allgemeine Fragen die mir noch bissle unklar sind..

    1.) wenn zB Pflegschaften angeordnet werden (zB Aufenthaltsbestimmungspfleger, Umgangspfleger, Pfleger gemäß 1630 Absatz 3 BGB...) in welchen Fällen braucht man da ein Vermögensverzeichnis? Da reicht doch jeweils ein anfangsbericht oder...?

    2.) es gibt ja immer jährliche Berichsfristen. ab wann beginnt die immer? Ab Beschluss oder ab Verpflichtung, oder 1. tag nach der Datierung des Anfangsberichts..?

    Danke und lg

  • Braucht man ein VVZ, wenn es sich um eine Pflegschaft handelt, bei der der Pfleger mit der Vermögenssorge gar nichts zu tun hat? Die Berichtspflicht kann sich doch nur auf den Bereich beziehen, der vom Wirkungskreis erfasst ist.

    Die Berichtspflicht kann wohl erst beginnen, wenn die Verpflichtung erfolgt ist. Ob so ein Bericht ein paar Wochen vorher oder nachher kommt, dürfte aber in der Praxis keine Rolle spielen.

  • Braucht man ein VVZ, wenn es sich um eine Pflegschaft handelt, bei der der Pfleger mit der Vermögenssorge gar nichts zu tun hat? Die Berichtspflicht kann sich doch nur auf den Bereich beziehen, der vom Wirkungskreis erfasst ist.
    ..

    Von unseren Einzel- und Berufsvormündern ist zu hören, dass sie sehr wohl zum Vermögen angeschrieben werden, auch wenn sie nicht die Vermögenssorge haben. Es geht dann zwar um Vergütungsfragen, was aber aus dem gerichtlichen Anschreiben an den Pfleger nicht hervorgeht.


  • Die Berichtspflicht kann wohl erst beginnen, wenn die Verpflichtung erfolgt ist. Ob so ein Bericht ein paar Wochen vorher oder nachher kommt, dürfte aber in der Praxis keine Rolle spielen.

    notiert ihr euch keine Jahresfristen datumsgenau?

    Ich habe das bei uns auch schon unterschiedlich gesehen. Einige fordern Anfangsbericht und nehmen dann als Anfangsbeginn des Berichtszeitraums (jährlich) den ersten Tag nach der Datierung des Anfangsberichts.
    Was haltet ihr davon?

  • Zur Nachahmung möchte ich keinesfalls anstiften. Unserer Meinung nach dürfte der Nicht-Vermögenspfleger die Frage nicht einmal beantworten.

    Nun ja, ob es für Vergütugs-bzw. Kostenfragen ein vollständiges Vermögensverzeichnis braucht, darüber kann man sicher streiten. Dass er im Anwendungsbereich von § 1 Ab. 2 VBVG bzw. KV 2013 FamGKG und KV 31015 GNotKG (siehe den dortigen Verweis auf § 1836c BGB) Angaben zur Mittellosigkeit gem. § 168 Abs. 2 S. 1 FamFG machen darf (wenn er denn was weiß), denke ich aber schon.


  • Die Berichtspflicht kann wohl erst beginnen, wenn die Verpflichtung erfolgt ist. Ob so ein Bericht ein paar Wochen vorher oder nachher kommt, dürfte aber in der Praxis keine Rolle spielen.

    notiert ihr euch keine Jahresfristen datumsgenau?

    Ich habe das bei uns auch schon unterschiedlich gesehen. Einige fordern Anfangsbericht und nehmen dann als Anfangsbeginn des Berichtszeitraums (jährlich) den ersten Tag nach der Datierung des Anfangsberichts.
    Was haltet ihr davon?


    Nicht viel.

    Bei uns wird kein Anfangsbericht angefordert. Was soll der Vormund schreiben, wenn er das Mündel erst ein paar Tage kennt? :gruebel:

    Der Berichtszeitraum (bzw. Zeitraum für die RL) ergibt sich aus dem Datum der Verpflichtung.

  • Wird bei uns genauso gehandhabt. :daumenrau


  • Bei uns wird kein Anfangsbericht angefordert. Was soll der Vormund schreiben, wenn er das Mündel erst ein paar Tage kennt? :gruebel:


    Wo steht denn , dass der Anfangsbericht ( auf der Grundlage des § 1839 BGB ) bereits nach wenigen Tagen erhoben werden soll ?
    Natürlich macht der Bericht nur Sinn ,wenn seit Verpflichtung mind. 2 Monate vergangen sind.
    Und so wird das auch hier gehandhabt.


  • Bei uns wird kein Anfangsbericht angefordert. Was soll der Vormund schreiben, wenn er das Mündel erst ein paar Tage kennt? :gruebel:


    Wo steht denn , dass der Anfangsbericht ( auf der Grundlage des § 1839 BGB ) bereits nach wenigen Tagen erhoben werden soll ?
    Natürlich macht der Bericht nur Sinn ,wenn seit Verpflichtung mind. 2 Monate vergangen sind.
    Und so wird das auch hier gehandhabt.

    Es geht auch eher um die Notierung der folgenden Fristen. Wie gesagt, hier werden taggenau Fristen notiert, auch wenn Rechnungslegung keine Rolle spielt.

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