Sicherungshypothek an ganzem Grundstück?

  • Folgender Fall:
    Ehegatten Eigentümer zu je 1/2.
    Ehefrau erhält Darlehen vom Landkreis wegen Heimkosten
    Dieses soll im Grundbuch durch eine Sicherungshypothek gesichert werden.
    Notar beantragt unter Mitbewilligung des Ehemanns die Eintragung der Sicherungshypothek am gesamten Grundstück? Geht das oder müsste nicht eigentlich nur der 1/2 Anteil der Ehefrau belastet werden, da die Forderung nur hier besteht und gesichert werden soll.
    Danke euch

  • Vorsicht - Es geht hier nicht um eine wirtschaftliche Betrachtung, sondern um die darlehenweise Gewährung von Sozialhilfe, die dann gegen dingliche Absicherung erfolgt, wenn Vermögen zu verwerten ist, aber nicht gleich verwertet werden kann. Da insoweit selbstverständlich nur das Vermögen des Hilfeempfängers zu verwerten ist, drängt sich -unabhängig von der rechtlichen Zulässigkeit der beantragten Eintragung- schon die Frage auf, was mit der Absicherung an dem nicht in dessen Eigentum stehenden Miteigentumsanteil beabsichtigt ist.

  • Vorsicht - Es geht hier nicht um eine wirtschaftliche Betrachtung, sondern um die darlehenweise Gewährung von Sozialhilfe, die dann gegen dingliche Absicherung erfolgt, wenn Vermögen zu verwerten ist, aber nicht gleich verwertet werden kann. Da insoweit selbstverständlich nur das Vermögen des Hilfeempfängers zu verwerten ist, drängt sich -unabhängig von der rechtlichen Zulässigkeit der beantragten Eintragung- schon die Frage auf, was mit der Absicherung an dem nicht in dessen Eigentum stehenden Miteigentumsanteil beabsichtigt ist.

    Danke dir, genau darauf zielte meine Frage ja ab.
    Ich habe jetzt beim Notar rückgefragt.
    Danke euch

  • Vorsicht - Es geht hier nicht um eine wirtschaftliche Betrachtung, sondern um die darlehenweise Gewährung von Sozialhilfe, die dann gegen dingliche Absicherung erfolgt, wenn Vermögen zu verwerten ist, aber nicht gleich verwertet werden kann. Da insoweit selbstverständlich nur das Vermögen des Hilfeempfängers zu verwerten ist, drängt sich -unabhängig von der rechtlichen Zulässigkeit der beantragten Eintragung- schon die Frage auf, was mit der Absicherung an dem nicht in dessen Eigentum stehenden Miteigentumsanteil beabsichtigt ist.

    Hätte gesagt, es geht ausschließlich um die rechtliche Zulässigkeit. Wir prüfen doch nicht, ob sich der Ehegatte auch wirklich ganz sicher bei seiner Bewilligung war und ob er auch tatsächlich weiß was er da tut.

  • Das hört sich jetzt aber schon ganz anders an. Man kann nachfragen, ob die dingliche Sicherung des Darlehens (§ 91 SGB XII) in der Form seine Richtigkeit hat, aber Anlass zur "Vorsicht" ist beim Grundbuchamt keine gegeben. Die Antwort des Notars würde mich sehr interessieren. Kann sie mir aber vorstellen.

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