Folgender Fall:
Ehegatten Eigentümer zu je 1/2.
Ehefrau erhält Darlehen vom Landkreis wegen Heimkosten
Dieses soll im Grundbuch durch eine Sicherungshypothek gesichert werden.
Notar beantragt unter Mitbewilligung des Ehemanns die Eintragung der Sicherungshypothek am gesamten Grundstück? Geht das oder müsste nicht eigentlich nur der 1/2 Anteil der Ehefrau belastet werden, da die Forderung nur hier besteht und gesichert werden soll.
Danke euch
Sicherungshypothek an ganzem Grundstück?
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Schuldner und Eigentümer müssen nicht identisch sein (vgl. Palandt/Bassenge BGB 1113 Rn 14)
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Wenn das wirklich gewollt ist, was man nachfragen kann, dann geht das.
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Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Gläubigerin nur eine Sicherungshypothek an dem 1/2 MEA haben will, sondern wenn denn am ganzen Grundstück.
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Vorsicht - Es geht hier nicht um eine wirtschaftliche Betrachtung, sondern um die darlehenweise Gewährung von Sozialhilfe, die dann gegen dingliche Absicherung erfolgt, wenn Vermögen zu verwerten ist, aber nicht gleich verwertet werden kann. Da insoweit selbstverständlich nur das Vermögen des Hilfeempfängers zu verwerten ist, drängt sich -unabhängig von der rechtlichen Zulässigkeit der beantragten Eintragung- schon die Frage auf, was mit der Absicherung an dem nicht in dessen Eigentum stehenden Miteigentumsanteil beabsichtigt ist.
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Vorsicht - Es geht hier nicht um eine wirtschaftliche Betrachtung, sondern um die darlehenweise Gewährung von Sozialhilfe, die dann gegen dingliche Absicherung erfolgt, wenn Vermögen zu verwerten ist, aber nicht gleich verwertet werden kann. Da insoweit selbstverständlich nur das Vermögen des Hilfeempfängers zu verwerten ist, drängt sich -unabhängig von der rechtlichen Zulässigkeit der beantragten Eintragung- schon die Frage auf, was mit der Absicherung an dem nicht in dessen Eigentum stehenden Miteigentumsanteil beabsichtigt ist.
Danke dir, genau darauf zielte meine Frage ja ab.
Ich habe jetzt beim Notar rückgefragt.
Danke euch -
Vorsicht - Es geht hier nicht um eine wirtschaftliche Betrachtung, sondern um die darlehenweise Gewährung von Sozialhilfe, die dann gegen dingliche Absicherung erfolgt, wenn Vermögen zu verwerten ist, aber nicht gleich verwertet werden kann. Da insoweit selbstverständlich nur das Vermögen des Hilfeempfängers zu verwerten ist, drängt sich -unabhängig von der rechtlichen Zulässigkeit der beantragten Eintragung- schon die Frage auf, was mit der Absicherung an dem nicht in dessen Eigentum stehenden Miteigentumsanteil beabsichtigt ist.
Hätte gesagt, es geht ausschließlich um die rechtliche Zulässigkeit. Wir prüfen doch nicht, ob sich der Ehegatte auch wirklich ganz sicher bei seiner Bewilligung war und ob er auch tatsächlich weiß was er da tut.
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Eine angesichts bestimmter Umstände nicht ganz unberechtigte Nachfrage, ob etwas wirklich so gewollt ist, dürfte den Beteiligten lieber sein als eine aufwendige Rückabwicklung.
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Das hört sich jetzt aber schon ganz anders an. Man kann nachfragen, ob die dingliche Sicherung des Darlehens (§ 91 SGB XII) in der Form seine Richtigkeit hat, aber Anlass zur "Vorsicht" ist beim Grundbuchamt keine gegeben. Die Antwort des Notars würde mich sehr interessieren. Kann sie mir aber vorstellen.
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"Vorsicht" bezog sich nicht auf das Verfahren des Grundbuchamtes, sondern auf die in #4 zum Ausdruck gekommene Vorstellungskraft.
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Hab`in der Kommentierung aber auch nichts dazu gefunden, dass es das eigene Grundstück sein muß, das als Sicherheit herhalten muß. Hätte mich auch gewundert.
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Das ergibt sich bereits daraus, daß der Sozialhilfeträger die Art der Sicherung bestimmt und die Hilfegewährung ablehnen kann, wenn diese Sicherung nicht erfolgt.
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