Verzicht §§ 50, 51 ZVG

  • Aus dem Bauch raus würde ich sagen nein, da es um die Beeinträchtigung des Grundstücks(wertes) geht. Soll der Berechtigte doch auf sein Recht dinglich verzichten. Welche Rechte nicht zu berücksichtigen sind ("löschungsreif"), ist mE geregelt.

    Nach meinem "Fiasko" beim ErbbauR wird es aber wohl gerade anders sein... :D

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich hätte auch Bedenken, da das Gericht den Zuzahlungsbetrag festzusetzen hat, "soll" ist als Pflicht anzusehen. Es handelt sich um eine gesetzliche Versteigerungsbedingung. Die falsche oder unterlassene Festsetzung fällt unter § 83 Nr. 1 ZVG. Siehe zB Stöber, Rn. 5 zu § 51.

  • Kann auf die Festsetzung eines Zuzahlungsbetrages nach § 51 ZVG verzichtet werden, wenn dies vom betreibenden Gläubiger und dem Berechtigten des Rechts (Erbbauzinsreallast, Vormerkung) beantragt wird?

    Aufgrund dieser Anträge sowieso nicht.

    Der Zuzahlungsbetrag sichert weder den Berechtigte noch den nachrangigen Gläubiger sondern den Schuldner, und zwar für den Fall, daß das betreffende als bestehenbleibend berücksichtigte Recht tatsächlich nicht besteht. In diesem Fall wäre der Berechtigte tatsächlich gar nicht Berechtigter und der betreibende Gläubiger würde im Rang vorrücken, sich also verbessern. Kein Wunder, daß man hier zum "Verzicht" bereit ist.

  • Die falsche oder unterlassene Festsetzung fällt unter § 83 Nr. 1 ZVG.

    Dieser Zuschlagsversagungsgrund könnte durch Genehmigung des Beeinträchtigten geheilt werden, so daß sich die Frage stellt, ob ein solcher Verzicht auf Antrag des Schuldners möglich wäre.
    Es bleibt aber auch dann die praktische Frage -ich verstehe Verzicht als Nichtfestsetzung und nicht als Festsetzung auf 0-, wie man die Berechtigung für den 7/10-Antrag, das Verhältnis Gebot/Verkehrswert feststellt und die Kosten berechnet.
    Und dann ist da auch noch das Finanzamt. (O-Ton eines dortigen Kollegen: "Wenn Sie Ihr Geld verschenken, ist das Ihre Sache. Wenn Sie unser Geld verschenken, unsere.")

  • Auf eine Festsetzung ganz verzichten kann man m.E. nicht, allerdings könnte der Zuzahlungsbetrag natürlich sehr niedrig (z.B. auf 1 EUR) festgesetzt werden. Kommt aber wie immer auf die Umstände des konkreten Falles an. Gerade bei Erbbauzinsreallasten sollte man das Gutachten genau lesen, inwieweit der Sachverständige die Belastung des Grundstücks mit dem Erbbauzins bereits berücksichtigt hat.

    Ob dem Schuldner mit der Festsetzung eines hohen Zuzahlungsbetrages geholfen ist, vermag ich zu bezweifeln, denn je niedriger der Zuzahlungsbetrag, desto höher das Bargebot (zumindest theoretisch). Außerdem kann der Schuldner hinsichtlich der Wertgrenzen durch einen zu hohen Zuzahlungsbetrag beeinträchtigt sein, weshalb im Ergebnis ein eher niedrigerer Zuzahlungsbetrag auch im Interesse des Schuldners (und nicht nur des betreibenden Gläubigers) liegen kann.
    Aber wie gesagt: Ganz verzichten auf keinen Fall, Höhe = konkreter Einzelfall (insbesondere bei Erbbauzinsreallast)

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Der Wert ist unabhängig vom Gutachten OHNE Berücksichtigung der Erbbauzinsen festzusetzen, meine Meinung.
    Deswegen aber trotzdem gucken, wie die Festsetzung erfolgt ist. Es kann ein Vertreter gemacht haben, es kann nicht meine Akte sein, ich kann es versehentlich übersehen haben.

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  • Danke für die Beiträge, ich werde nun wie folgt vorgehen:

    - Ersatzwert wird festgesetzt (Rechtsmittel nur im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde möglich)

    - den Antrag auf abweichende Versteigerungsbedingungen lasse ich zu, jedoch fehlt m. E. die Zustimmung des Schuldners (= Eigentümer) und muss folglich Doppelausgebot vollziehen.

    Mal sehen, was jetzt im Termin rauskommt.

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