Löschung Grundschuld - Rechtsnachfolge unklar

  • Im Grundbuch ist eine Grundschuld für eine Mineralölfirma mit Sitz in Hamburg eingetragen. Die Grundschuld soll nun gelöscht werden. Da aufgrund zahlreicher Umwandlungen offenbar nicht klar ist, wer hinsichtlich der zu löschenden Grundschuld tatsächlich Rechtsnachfolger ist, wird die Bewilligung von allen in Betracht kommenden Berechtigten unterschrieben. Alle Rechtsnachfolgen sind in der Bewilligung erläutert und werden durch den beglaubigenden Notar gem. § 21 BNotO bestätigt.

    Haltet Ihr die Löschung für möglich? Hat jemand von Euch den gleichen Vorgang vielleicht sogar schon gehabt?


  • Haltet Ihr die Löschung für möglich?

    Ja, wenn wirklich alle in Frage kommenden Firmen auftreten. Ich kenne solche "Massenbewilligungen" auch von Banken und Energieversorgern und habe sie akzeptiert.

  • Vielen Dank an Euch alle!

    Ich habe die Löschungsbewilligung mittlerweile geprüft. Leider haben laut HR weitere Umwandlungen stattgefunden, die in der notariellen Bestätigung nicht erwähnt wurden. Es gibt also möglicherweise potentielle weitere Gläubiger, die die Löschung ebenfalls bewilligen müssten. Der vorlegende Notar nimmt den Antrag auf Löschung jetzt erst mal zurück und wird die Urkunde an das beurkundende Notariat zur Ergänzung zurückgeben.

  • So, jetzt muss ich leider nochmal nachfragen.

    Insgesamt habe ich bei Durchsicht der Rechtsnachfolgen im Register drei weitere Umwandlungen gefunden, die in der notariellen Bewilligung nicht erwähnt wurden. Das Notariat geht davon aus, dass klar ist, dass diese Firmen nicht als Rechtsnachfolger in Betracht kommen können, da sie in der Urkunde nicht als mögliche Rechtsnachfolger erwähnt sind.

    Zusätzlich habe ich mittlerweile die Ausgliederungsverträge dieser drei Umwandlungen zur Prüfung vorliegen. Es ist aber aufgrund des Umfangs der Urkunden und der Anlagen kaum möglich, diese Verträge komplett durchzusehen bzw. klar zu sagen, dass mein Recht nicht Gegenstand der Ausgliederungen war.

    Zusätzlich wurde mir mitgeteilt, dass Rechte dieser Gesellschaft schon hundertfach in ganz Deutschland so gelöscht wurden und quasi noch nie jemand die Vollständigkeit angezweifelt hätte.

    Meine Idee war, dass der Notar zusätzlich ausdrücklich feststellt, dass mein Recht im Rahmen dieser drei Umwandlungen nicht auf einen anderen Rechtsnachfolger übergegangen ist und diese Umwandlungen deshalb nicht in der Löschungsbewilligung erwähnt sind. Haltet Ihr das für möglich? Ich habe irgendwie ein Problem, diesen Umkehrschluss selbst zu ziehen. Oder bin ich da zu pingelig?


  • Meine Idee war, dass der Notar zusätzlich ausdrücklich feststellt, dass mein Recht im Rahmen dieser drei Umwandlungen nicht auf einen anderen Rechtsnachfolger übergegangen ist und diese Umwandlungen deshalb nicht in der Löschungsbewilligung erwähnt sind. Haltet Ihr das für möglich? Ich habe irgendwie ein Problem, diesen Umkehrschluss selbst zu ziehen. Oder bin ich da zu pingelig?

    Da er diese in der ersten Bescheinigung nicht angegeben hat, hat er das dort ja schon geprüft und damit bestätigt.

  • Danke für die Entscheidung! Danach wäre so eine Bescheinigung wohl nicht ausreichend.

    Dann kann ich aber doch eigentlich im Umkehrschluss auch nicht annehmen, dass es keine weiteren Rechtsnachfolger gibt, nur weil sie vom Notar in der Bewilligung nicht als solche aufgeführt wurden. Denn gerade das kann er dann ja eigentlich auch so nicht bescheinigen.

  • So, wie es das OLG Ffm entschieden hat, hat dies auch das KG im Beschluss vom 28.2.2012 , 1 W 43/12
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint

    Letztlich nützt Dir auch die eingangs genannte Bestätigung des beglaubigenden Notars gem. § 21 BNotO über die (durch die Ausgliederungen nicht eingetretenen) Rechtsnachfolgen in der Bewilligung nichts.

    Von einem etwaigen Rechtsübergang müsstest Du aber sichere Kenntnis haben, weil sonst die Vermutung des § 891 BGB gilt.

    Das OLG Hamm führt im Beschluss vom 04.01.2011, I-115 W 452/10,
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…ss20110104.html
    aus: „Die Rechtsvermutung des § 891 Abs. 1 BGB gilt auch für das Grundbuchamt. Im Eintragungsverfahren hat daher das Grundbuchamt davon auszugehen, dass der eingetragene Gläubiger der Buchgrundschuld berechtigter Rechtsinhaber und deshalb bewilligungsberechtigt im Sinne des § 19 GBO ist. Hierüber darf sich das Grundbuchamt nur hinwegsetzen, wenn es die volle Überzeugung von der Unrichtigkeit des Grundbuchs gewonnen hat; bloße Zweifel reichen insoweit nicht aus (Schöner/Stöber, a.a.O., Rdnr. 341 f.; Kössinger in Bauer/von Oefele, a.a.O., § 19, Rdnr. 136 ff., jeweils m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist die voreingetragene C AG als Gläubigerin der Grundschuld legitimiert und deshalb nach § 19 GBO bewilligungsberechtigt für die Umschreibung des Grundpfandrechts. Die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB ist nicht dadurch widerlegt, dass die Bank im Rahmen ihres Sachvortrags selbst von einem bereits erfolgten Übergang des Rechts ausgeht. Denn ob die Grundschuld von einer wirksamen Gesamtrechtsnachfolge im Sinne der §§ 123 Abs. 3, 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG erfasst ist, kann aus den dargelegten Gründen erst nach Prüfung des Ausgliederungsvertrages festgestellt werden. Im Hinblick darauf können keine unterschiedlichen Maßstäbe gestellt werden für den Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge einerseits und die Widerlegung der Rechtsvermutung des § 891 Abs. 1 BGB andererseits.“

    Da Dir die Ausgliederungsverträge der drei Umwandlungen vorliegen, die in der Bewilligung nicht erwähnt wurden, müsstest Du sie schon daraufhin durchsehen, ob die zu löschende GS dort aufgeführt ist, weil Du sonst ja positive Kenntnis vom Rechtsübergang haben könntest. Eine Bezeichnung nach Abteilung und laufender Nr. im Grundbuch ist aber nicht geboten (s. Wilsch im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.03.2019, § 28 GBO RN 174 mwN).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wenn ich Wilsch richtig verstehe, dann müsste die Grundschuld zwar nicht mit Abteilung und laufender Nummer, aber zumindest nach § 28 I GBO, also mit Bezug auf das Grundbuchblatt, aufgeführt sein. Richtig?

    Dies ist nach Durchsicht aller Verträge nicht der Fall. Ausgegliedert wurde ein bestimmtes Tankstellennetz. Die Tankstellen sowie alle Gegenstände sind in der Anlage zum Vertrag einzeln aufgeführt. In dieser Liste ist keine Tankstelle meiner Gemarkung enthalten. Es ist zwar im Vertrag noch allgemein die Rede von Grundschulden, die im Zusammenhang mit ausgegliederten Vertragsverhältnissen stehen, aber diese Grundschulden sind nirgends nach § 28 GBO bezeichnet. Darf ich dann davon ausgehen, dass meine Grundschuld nicht von der Ausgliederung erfasst ist?

  • Dazu gibt es auch Entscheidungen, z. B. BGH, 25.02.2008, V ZR 79/07.

    Kritisch zur BGH-Rechtsprechung siehe BeckOK-UmwG (Bearb. Verse) Rn. 91 ff. zu § 126 UmwG mwN (z.B. für den Fall der Aufspaltung, wo ein Verbleib beim übertragenden Rechtsträger ausgeschlossen ist)

  • ...
    Kritisch zur BGH-Rechtsprechung siehe BeckOK-UmwG (Bearb. Verse) Rn. 91 ff. zu § 126 UmwG mwN ..

    Du meinst vermutlich die Anmerkung in RNern 91, 92 zu § 126 UmwG (edit: ja, berichtigt, Kai). Bei der Aufspaltung erlischt der übertragende Rechtsträger, weshalb bei ihm kein (nicht entsprechend § 28 GBO bezeichnetes) Recht verbleiben kann. Bei der Ausgliederung ist dies aber anders; siehe hier https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post695051
    oder den hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1000088
    genannten Beschluss des KG vom 1.8.2014
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

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