Widerspruch gegen vbuH nach Erteilung der RSB

  • Der Schuldner hat nach Ablauf der Abtretungsfrist die RSB erhalten. Das Verfahren ist aber noch offen.

    Nun gibt es noch eine nachträgliche Forderungsanmeldung, die erst zum Schlußtermin dem Gericht vorgelegt wird.
    Diese FA enthält das Attribut der vbuH. Der Schuldner möchte dem widersprechen. Das Gericht sagt nun, geht nicht mehr, weil die RSB schon erteilt wurde.

    Was haltet Ihr davon? :confused:

  • Ich würde sagen, dass die Anmeldung der Delikteigenschaft verspätet ist
    BGH, Urt. v. 7. 5. 2013 – IX ZR 151/12

    Ergänzung:
    Sagt das Gericht, dass der Widerspruch nicht mehr möglich sei, oder dass die Forderung nicht mehr als Deliktforderung geprüft werden kann?
    Warum ein Widerspruch des Schuldners nicht mehr möglich sein soll, erschließt sich mir nämlich nicht.

  • Das Problem liegt darin, daß die Forderung schon lange und rechtzeitig angemeldet wurde, aber nach dem Prüfungstermin und somit erst jetzt dem Gericht vorgelegt wurde.


    Die RSB wurde ja schon erteilt.


    Das Gericht meint, daß der Widerspruch nicht mehr möglich sei.

  • M.E. kommt es auf den Anmeldezeitpunkt an.
    Dieser lag hier vor Ablauf der 6 Jahre.
    Entsprechend wäre die Forderung noch zu prüfen.

    Eine nachträgliche Anmeldung des Anspruchsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung kann lediglich nur dann nicht mehr wirksam erfolgen, wenn die sechsjährige Abtretungszeit des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO abgelaufen ist.

  • In der vorstehend genannten BGH-Entscheidung scheint die Forderungsanmeldung der Gläubigerin auch bereits vor Erteilung der RSB und demnach vor Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung erfolgt zu sein.

    Das kann man meiner Meinung nach diesem Satz der Entscheidung entnehmen:

    "Die Klägerin müsse sich zudem vorhalten lassen, nicht gegen die unterbliebene Prüfung ihrer Nachtragsanmeldung erinnert zu haben".

    Und anscheinend muss diese sich anrechnen lassen, dass die Prüfung nicht schon vorher (vor Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung und Erteilung der RSB) erfolgt ist. Finde ich jetzt auch etwas komisch. Aber nun gut.

    Vielleicht habe ich es auch falsch verstanden.

  • In der vorstehend genannten BGH-Entscheidung scheint die Forderungsanmeldung der Gläubigerin auch bereits vor Erteilung der RSB und demnach vor Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung erfolgt zu sein.

    Das kann man meiner Meinung nach diesem Satz der Entscheidung entnehmen:

    "Die Klägerin müsse sich zudem vorhalten lassen, nicht gegen die unterbliebene Prüfung ihrer Nachtragsanmeldung erinnert zu haben".

    Und anscheinend muss diese sich anrechnen lassen, dass die Prüfung nicht schon vorher (vor Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung und Erteilung der RSB) erfolgt ist. Finde ich jetzt auch etwas komisch. Aber nun gut.

    Vielleicht habe ich es auch falsch verstanden.

    Welche Entscheidung meinst du?

    In der o.g. BGH-Entscheidung: BGH, Urt. v. 7. 5. 2013 – IX ZR 151/12 wurde der Attribut der vbuH nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldet:
    "Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 meldete sie hiervon nachträglich 13.737,21 € Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten..." Die Verfahrenseröffnung war hier am 01.10.2002.

  • ja, diese Entscheidung meine ich auch. Und eben dort fällt dieser Satz, der vorstehend von mir eingestellt wurde.

    Demnach hört es sich so an, als müsse die Gläubigerin darauf drängen vor Erteilung der RSB eine nachgemeldete Forderung zur gerichtlichen Prüfung (nachträglich) zu bringen. Unabhängig davon, dass die Anmeldung vorher erfolgte.

  • Wenn ich Euch richtig verstanden habe, dann wäre jetzt die Anmeldung der vbuH nicht mehr möglich und ein Widerspruch dagegen also gar nicht notwendig.
    Da ist dann nur noch das Problem, daß die Anmeldung beim Insolvenzverwalter ja erfolgte, aber nicht an das Gericht weitergegeben wurde. Weil ja die nachträglichen FA erst zum Schlußtermin vorgelegt werden sollen.

  • Ich bin kein großer Prozessrechtler, aber ich meine, wichtig war für den Gläubiger, dass er den Rechtsgrund vor Erteilung der RSB angemeldet hat. Wenn ich den BGH in IX ZR 24/10 so halbwegs verstanden habe (ab Rz. 16). Ob jetzt aber noch die Prüfung des Rechtsgrundes erfolgen kann oder sollte, weiß ich auch nicht. Ich würde dazu tendieren, den in diesem Fall noch zu prüfen.

    Queen: mache ich auch, die Gefahr des Übersehens wird dann sicherlich kleiner, aber wenn der Verwalter eine übersieht und nicht einreicht, bringt einen das ja auch nicht weiter.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • M.E. muss der Gl. den Tatbestand der vbuH innerhalb der 6 Jahre Abtretungsfrist beim IV anmelden, insofern das Inso-Verfahren noch läuft. Die RSB-Erteilung ist laut BGH gerade nicht maßgeblich. Wann das Gericht die Prüfung der Forderung vornimmt kann eigentlich nicht entscheidend sein.

    Hier wurde der Tatbestand der vbuH rechtzeitig angemeldet. M.E. hat das Gericht den Tatbestand zu prüfen.

  • Wenn das Gericht die Forderung jetzt noch prüft, dann muss der Insolvenzschuldner aber auch noch die Möglichkeit bekommen, das Vorliegen einer vorsätzlich unerlaubten Handlung zu bestreiten. Sagt mir mein nicht maßgebliches Bauchgefühl.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • die genannte Entscheidung des BGH ist schon für die Rechtspraxis von Übel !
    Wenn mensch sich da mal die RZ.22 (zitiert nach https://lexetius.com/2013,2715) reinzieht, reicht es wohl nicht aus, in asymmetrischen Verfahren erst nach Ablauf der 6 Jahre einen nachträglichen Prüfungstermin zu bestimmen.
    Ich muss gestehen, diese Problematik hatte ich bisher nicht auf dem Schirm. Aus der Sentenz a.E. der genannten Rz. könnte folgen, die Anmeldung entsprechend zurückzuweisen (die Amtshaftung kommt schon aus den Löchern). Vorliegend würde ich n.PT bestimmen, belehren und erstmal gut; der BGH hat sich ja nicht so ganz ausdrücklich zur Zulässigkeit der Anmeldung geäußert; i.Ü. dürfe eine Anmeldung aufgrund einer ausschließlich vorsätzlich begangenen Handlung auch nach 6 Jahren nicht verbieten.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Wenn das Gericht die Forderung jetzt noch prüft, dann muss der Insolvenzschuldner aber auch noch die Möglichkeit bekommen, das Vorliegen einer vorsätzlich unerlaubten Handlung zu bestreiten. Sagt mir mein nicht maßgebliches Bauchgefühl.

    Das ist ja unser eigentliches Problem, der Widerspruch des Schuldners, der nach Ansicht des Gerichts nach Erteilung der RSB nicht möglich sein soll.

  • Wenn das Gericht die Forderung jetzt noch prüft, dann muss der Insolvenzschuldner aber auch noch die Möglichkeit bekommen, das Vorliegen einer vorsätzlich unerlaubten Handlung zu bestreiten. Sagt mir mein nicht maßgebliches Bauchgefühl.

    Das ist ja unser eigentliches Problem, der Widerspruch des Schuldners, der nach Ansicht des Gerichts nach Erteilung der RSB nicht möglich sein soll.

    Aber mit welcher Begründung denn? Prüfen ja, widersprechen nein? Das ist ja wunderbar für den Gläubiger...

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!