beschränkte persönliche Dienstbarkeit für Fast-Food-Kette

  • Ich habe folgenden Fall:

    Zur Eintragung beantragt ist eine bpD, nach dessen Inhalt der Berechtigte das ausschließliche Recht hat, auf dem in der Anlage 1 markierten Grundstück (die Markierung fehlt in der Karte. In dem Eintragungstext wird aber das belastete Grundstück genannt. Muss ich dann noch auf eine entsprechende Markierung in der Karte bestehen?) ein Fast-Food-Restaurant mit Drive-In und Außerhaus-Verkauf und allen erforderlichen Nebenanlagen, Werbeeinrichtungen, Zu- und Abfahrten, Parkplätze zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Hierin inbegriffen sind auch die Herstellung und der Verkauf von Waren.
    Hinzu kommt der Wertersatz sowie die auflösenden Bedingungen und zwar dahingehend, dass die Berechtigte verpflichtet ist, eine Löschungsbewilligung für die bpD zu erteilen, wenn einer der folgenden auflösenden Bedingungen eingetreten sind: ...... u. a. das Mietverhältnis ist infolge Zeitablauf oder einvernehmlicher Aufhebung beendet, über den Berechtigten oder seinen Rechtsnachfolger wurde das Insolvenzverfahren eröffnet .
    Diese auflösenden Bedingungen sind als Inhalt der bpD in das GB einzutragen.
    Kann mir einer von euch helfen und mir sagen, wie ich den Passus mit den bei dem Eintritt einer der auflösenden Bedingungen zu erteilenden Löschungsbewilligung im Eintragungstext formuliere.

    Vielen Dank für die Hilfe.

  • Es genügt: Bedingte beschränkte persönliche Duenstbarkeit (schlagwortartig Bezeichnung) für ...

    Der nähete Inhalt der Bedingung ist über die Bezugnahme eingetragen.

  • Wenn das Grundstück laut Text in Anlage markiert ist, sollte das grundsätzlich auch zutreffen. Siehe auch [h=3]Ausübungsbereich Grunddienstbarkeit[/h]
    Was die Bedingungen angeht, scheint mir nach dem Sachverhalt nicht ganz klar, ob es sich um das dingliche Recht betreffende Bedingungen oder nur um bedingte (ggf. schuldrechtliche) Verpflichtungen zur Abgabe einer Löschungsbewilligung handelt.

  • Die auflösende Bedingung umfasst im Vertrag insgesamt vier Punkte, wobei es bei Punkt vier Unterpunkte ( u. a. bereits zu den aufgeführten, dass der jeweilige Eigentümer und der Berechtigte oder deren Rechtsnachfolger vereinbaren, ohne schriftliche Zustimmung der jeweiligen Grundpfandrechtsgläubigerin, die in Abt. IIi des Dienstbarkeitsgegenstandes eingetragen sind oder werden, oder deren Rechtsnachfolgern, den Inhalt der bpD zu ändern oder einem anderen Grundpfandrechtsgläubiger den Vorrang vor der bpD einzuräumen und dem jeweiligen Grundpfandrechtsgläubiger droht hierdurch ein Schaden und der jeweilige Eigentümer und der Berechtigte oder deren Rechtsnachfolger ändern dies nach schriftlicher Aufforderung des Grundpfandrechtsgläubigers niicht. gibt.
    Bei der Gliederung des Vertrages gibt es einen Punkt 6, der mit der expliziten Überschrift „schuldrechtliche Vereinbarungen“ versehen ist und dann einige Unterpunkte enthält. Zum Schluss steht unter Punkt 7, „soweit im Rahmen dieser Dienstbarkeitsvereinbarung vereinbarte Regelungen nicht dinglicher Inhalt einer beschränkt persönliche Dienstbarkeit sein können, gilt der jeweilige Inhalt zwischen den Parteien als schuldrechtlich vereinbart.

    Aufgrund dessen, dass die schuldrechtlichen Vereinbarungen unter Punkt 6 getroffen wurden bin ich davon ausgegangen, dass es sich um das dingliche Recht betreffende Bedingungen handelt.
    Fälschlicherweise?

  • Die auflösende Bedingung umfasst im Vertrag insgesamt vier Punkte, wobei es bei Punkt vier Unterpunkte ... gibt....Bei der Gliederung des Vertrages gibt es einen Punkt 6, der mit der expliziten Überschrift „schuldrechtliche Vereinbarungen“ versehen ist und dann einige Unterpunkte enthält. ...?

    Die auflösenden Bedingungen, die als Inhalt der bpD in das GB eingetragen werden sollen, bestehen nach dem eingangs Dargestellten darin, dass das Mietverhältnis infolge Zeitablaufs oder einvernehmlicher Aufhebung beendet ist oder über das Vermögen des Berechtigten oder seines Rechtsnachfolgers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

    Wenn das ursprünglich angeführte „u. a.“ nach den neuerlichen Ausführungen bedeuten soll, dass die Dienstbarkeit auch erlöschen soll, wenn es zu einer Inhaltsänderung ohne schriftliche Gläubigerzustimmung kommt oder die Dienstbarkeit im Rang hinter einen noch nicht im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechtsgläubiger zurücktritt und dem oder den derzeit eingetragenen Grundpfandrechtsgläubigern dadurch ein Schaden droht, der nicht dadurch abgewendet werden kann, dass dies Eigentümer und Berechtigter nebst Rechtsnachfolger nach schriftlicher Aufforderung des Grundpfandrechtsgläubigers ändern, dann gehört auch dies zur auflösenden Bedingung.

    Bis auf den Umstand der Insolvenzeröffnung lässt sich dies alles aber nicht in der Urkundsform des § 29 GBO nachweisen. Daher wird dem Dienstbarkeitsberechtigten zusätzlich die Verpflichtung auferlegt, eine Löschungsbewilligung zu erteilen.

    Wird die Verpflichtung nicht erfüllt, kann auf Abgabe der Löschungsbewilligung geklagt werden.

    Diese Verpflichtung ist eigentlich rein schuldrechtlicher Natur und könnte damit nicht Inhalt des dinglichen Rechts sein. Sie steht jedoch mit diesem Recht in unmittelbarem Zusammenhang, weil sie die Frage der Beseitigung der dinglichen Rechtsposition betrifft. Daher könnte ich mir vorstellen, dass diese Regelung die das Nutzungsrecht begleitenden Pflichten des aus der Dienstbarkeit Berechtigten umfasst. Ist dem so, dann können solche Regelungen im Rahmen des Begleitschuldverhältnisses getroffen werden; s. dazu hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1045517
    oder hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1148564
    Sie werden durch Bezugnahme eingetragen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Bis auf den Umstand der Insolvenzeröffnung lässt sich dies alles aber nicht in der Urkundsform des § 29 GBO nachweisen. Daher wird dem Dienstbarkeitsberechtigten zusätzlich die Verpflichtung auferlegt, eine Löschungsbewilligung zu erteilen. Wird die Verpflichtung nicht erfüllt, kann auf Abgabe der Löschungsbewilligung geklagt werden.

    Könnte der Eigentümer aber auch ohne ausdrückliche Verpflichtung (§ 894 BGB).

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