Europäisches Nachlaßzeugnis

  • Hilfe! Ich bitte um selbige!
    Eingetragen sind in Abt. I ein niederländisches Ehepaar zu je 1/2-Anteil.
    Beide wohnten bzw. wohnen in den Niederlanden. Ein Kaufvertrag über das Grundstück wird vorgelegt.

    Der Mann ist verstorben. Er hat eine fremde Person zum Erben eingesetzt mit TV - wie in Holland so üblich.
    Es wird ein europäisches Nachlaßzeugnis eines niederländischen Notars eingereicht.
    Dort ist der Alleinerbe des Mannes aufgeführt, Anlage IV. Weiter in Anlage VI ist aufgeführt, dass eine Person
    die Befugnis zur Testamentsvollstreckung hat. Unter Punkt 4.23 sind sonstige Befugnisse dieser Person aufgeführt.
    Diese Person (TV) tritt nun auf und verkauft den Anteil des Erben am Grundstück.

    Für die lebende Ehefrau tritt ein treuhänderischer Verwalter auf. Dieser wurde durch eine Entscheidung des Gerichts
    Gelderland bestellt. Übersetzung liegt vor. Dieser verkauft den Anteil der noch lebenden Ehefrau.

    Kann der TV hier in Deutschland als solcher auftreten?
    Was ist ein treuhänderischer Verwalter? Darf er die Ehefrau in Deutschland vertreten.
    So einen Fall hatte hier noch keiner.

  • Wenn der TV in den Niederlanden handeln kann, dann kann er das auch in Deutschland. Ob er es in den Niederlanden kann, richtet sich nach niederländischem Recht. Wenn er im ENZ eingetragen ist, ist nachgewiesen, dass er Testamentsvollstrecker ist.

    Und was den Vertreter der Frau angeht, richtet sich das nach den allgemeinsn Bestimmungen über die Vertretung von unter Vormundschaft u.ä. stehenden Ausländern. Das Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen ist von den Niederlanden bisher nicht ratifiziert.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Zur Handlungsbefugnis des TV siehe hier
    https://e-justice.europa.eu/content_succes…-nl-de.do#toc_6
    unter 9.3

    Zu den Voraussetzungen der Anordnung der treuhänderischen Verwaltung („bewind“), wenn der Erbe den in Art. 418 des Burgerlijk Wetboek (BW) oder 419 BW auferlegten Pflichten nicht nachgekommen ist siehe Art. 420 BW, oder zur Anordnung der treuhänderischen Verwaltung zum Schutz Volljähriger s. Titel 19 Art. 431 ff BW (Übersetzung s. hier (nach oben scrollen):
    https://books.google.de/books?id=_KMsT…=bewind&f=false

    Zur (eingeschränkten) Verfügungsbefugnis des niederländischen „bewindvoerder“ s. Muscheler, „Die Haftungsordnung der Testamentsvollstreckung“, Seite 71 ff
    https://books.google.de/books?id=Vub3E…=bewind&f=false

    Ansonsten s. Dörner im Staudinger, Neubearbeitung 2007, Anhang zu Art. 25, 26 EGBGB, Rubrik Niederlande, RNern. 594 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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