Räumungsklage betreuungsgerichtliche Genehmigung

  • Der Betreuten ( Mieterin ) wurde zunächst nur für die Vertretung in der Räumungsklage ein Betreuer bestellt.Später wurde der Aufgabenkreis auf Vermögen , Gesundheit ... erweitert.Zwischenzeitlich ist der Ehemann, mit dem sie die Wohnung bewohnte verstorben, ihr Gesundheitszustand hat sich verschlechtert und sie ist ins Heim gezogen.Nun überlegt der Betreuer in der Räumungsklage denAnspruch anzuerkennen und beantragt eine Betreuungsgerichtliche Genehmigung.Oder besteht nur Anzeigepflicht 1907 Abs. 2?

  • Hat hier nicht der Vermieter gekündigt? Dann braucht der Betreuer doch nie eine Genehmigung. Der Räumungsanspruch ergibt sich doch aus der Kündigung des Vermieters. Und nur der Räumungsanspruch wird anerkannt.

  • Nichts, was wir nicht schon mal gehabt hätten.

    Vergleich ungleich Anerkenntnis, würde ich meinen.

    Sicher. Mein ich auch.
    Nur stellt man seit einigen Jahren fest, dass die Fragestellungen in manchen Threads gut durchleuchtet (und interessante Nebenaspekte) aufgeworfen werden - gleichwie oft die wildesten Spekulationen ins Kraut schießen.

    Überdies scheint das Verfahren noch nicht abgeschlossen, d.h. die Klage schwebt noch, wie sie beseitigt wird - Anerkenntnis, Vergleich, Rücknahme ist noch offen.

    Last, not least: Persönlich knüpfe ich gern an verwandte Themen an, als eine ähnliche Fragestellung neu aufzuwerfen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!