Übersetzen bei Beurkundung

  • Hier im Jugendamt kommt es immer häufiger vor, dass Ausländerpärchen Urkunden erstellen lassen. Genau genommen handelt es sich um die Feststellung der Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter (§§1594, 1597 BGB)
    Wo ist eigentlich geregelt, dass die Beteiligten nicht füreinander gegenseitig übersetzen dürfen? Ich habe hier einen Fall, wo ein Beteiligter sehr gut deutsch spricht. Meines Erachtens könnte der für seine Partnerin übersetzen.
    Der allgemeine Tenor hier ist, dass er das nicht darf, aber auf welcher Grundlage? Ich, als Urkundsperson darf ja auch die Urkunde in einer fremden Sprache aufsetzen, so ich dieser denn mächtig bin.
    Ich weiß, Verwandte dürfen nicht übersetzen, aber das sind die beiden ja nicht. Also, eigentlich ist mir klar, dass die beiden nicht füreinander übersetzen sollen, aber wo genau ist das geregelt?

  • Die Antwort verstehe ich jetzt leider nicht? Ich sehe da keine Regelung für den Fall, den ich geschildert hatte.


    Auch wenn es nicht so schwierig ist, dann vielleicht noch einmal mit anderen Worten.


    § 6 BeurkG: Notar darf sich an Beurkundungen für sich selbst und bestimmte Verwandte nicht beteiligen, ansonsten ist diese unwirksam.

    §16 III S. 2 BeurkG: für Dolmetscher gelten die Regelungen für Notare entsprechend


    Ergo darf niemand dolmetschen, wenn er selbst Beteiligter der Beurkundung ist (bzw. einer der § 6 BeurkG in genannten Verwandten). Ggf. ist die Urkunde ansonsten unwirksam.

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