Berücksichtigung Benzinkosten

  • Hallo,
    im vorliegenden Fall hat der Ast. die letzten Gehaltsabrechnungen vorgelegt. Ausgezahlt bekommt er das Nettogehalt zzgl. eines Betrages, wobei es sich wohl um die Benzinkostenerstattung handelt.
    Setzt man nun das Nettogehalt an oder aber den Betrag mit Benzinkosten?

  • Zumindest sollte die Erstattung von Benzinkosten zu einer entsprechenden Reduzierung der anrechenbaren Kosten für den Arbeitsweg führen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Richtig oder falsch dürfte von Deiner Rechtsmittelinstanz abhängen. Ich würde die Benzinkostenerstattung tatsächlich vom Abzug für die Wegekosten abziehen, weil ich das wegen des direkten Zusammenhangs für sachgerechter halte.

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  • Bevor du etwas entscheidest:

    "wobei es sich wohl um die Benzinkostenerstattung handelt."

    Das reicht nicht. Hier sind folgende Fragen zu klären:

    - Welche Benzinkosten werden da erstattet? Für welches Fahrzeug?
    - Für welche Fahrten sind diese angefallen?


    Denn es kann bei einigen Berufen (Versicherungsvertreter, aber auch Handwerker etc. ) durchaus sein, dass Menschen mit dem eigenen Kfz zur Arbeit fahren, von dort in den Dienstwagen/den Bulli des Handwerksbetriebes umsteigen und gelegentlich - wenn sie dieses betanken müssen- die Kosten dafür erstattet bekommen.

    In einem solchen Fall wäre keine Kürzung bei den Kosten des Arbeitsweges zu machen, da die Kosten dieses Weges nichts mit der Erstattung zu tun haben.

    Eine Kürzung vorzunehmen, nur weil du vermutest, dass es sich um die Benzinkosten für den täglichen Arbeitsweg handeln könnte, geht zu weit.

    Es könnte sich auch nur um eine Form der Reisekostenerstattung handeln- du würdest auch nicht wollen, dass bei dir die täglichen Kosten ohne Nachfrage gekürzt werden, nur weil auf deinen Kontoauszügen Fahrtkosten, erstattet vom Arbeitgeber auftauchen.

    Nachfragen und dann ggf. kürzen.


  • :daumenrau

  • Ich gestehe. Ganz selbstverständlich bin ich davon ausgegangen, daß der Sachverhalt bereits geklärt ist.:oops:

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  • Kann man bestimmt auch machen. ;) In dem Fall wäre dann der normale Abzug für den Arbeitsweg möglich.

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  • Ich verkürze jetzt mal provokant und diskussionsanregend:

    Da gibt es gar nichts zu klären. Nettoeinkommen ist Nettoeinkommen.

    Ob er das für Benzinverbrennung bekommt oder für seinen eigentlichen Job, kann dir doch egal sein.


    Nicht wirklich, insbesondere wenn vielleicht auch noch Auslösen eine Rolle spielen...

  • Ich verkürze jetzt mal provokant und diskussionsanregend:

    Da gibt es gar nichts zu klären. Nettoeinkommen ist Nettoeinkommen.

    Ob er das für Benzinverbrennung bekommt oder für seinen eigentlichen Job, kann dir doch egal sein.


    Nicht wirklich, insbesondere wenn vielleicht auch noch Auslösen eine Rolle spielen...

    Jetzt komm ich nicht mehr mit. Es mag sein, dass es berufsbedingte Mehraufwendungen gibt, die der Arbeitgeber auf diese Weise ausgleicht. Das ändert aber nichts daran, dass der Nettobetrag in der Entgeltabrechnung Grundlage meiner Berechnung ist. Wenn davon etwas abzuziehen ist, steht es dem PKH-Berechtigten frei, dies vorzutragen und glaubhaft zu machen. Solange dies nicht geschieht, mache ich mir v.A.w. da sicher keine Gedanken.

  • Das halte ich nicht zwingend für richtig. ;)

    Ganz interessant ist zur Problematik die Entscheidung des OLG Nürnberg (11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen), Beschluss vom 15.05.2015 - 11 WF 511/15.

  • Hallo,

    in dem obigen Fall hat der Schuldner nunmehr mitgeteilt, mit dem privaten Kfz zur Arbeit zu fahren.
    Er zahlt die Benzinkosten zunächst selbst und bekommt diese dann von seinem Arbeitgeber erstattet,
    weil er ja das private Kfz für Arbeitsfahrten nutzt.
    Die einfache Entfernung zur Arbeit hat der Schuldner nicht angegeben.

    Insofern müsste ich nun doch den Nettobetrag berücksichtigen und nichts gesondert für die Fahrten absetzen?
    Auch nicht die Kilometerpauschale. Oder seh ich das falsch?

    Lieben Gruß!

  • Hallo,

    in dem obigen Fall hat der Schuldner nunmehr mitgeteilt, mit dem privaten Kfz zur Arbeit zu fahren.
    Er zahlt die Benzinkosten zunächst selbst und bekommt diese dann von seinem Arbeitgeber erstattet,
    weil er ja das private Kfz für Arbeitsfahrten nutzt.
    Die einfache Entfernung zur Arbeit hat der Schuldner nicht angegeben.

    Insofern müsste ich nun doch den Nettobetrag berücksichtigen und nichts gesondert für die Fahrten absetzen?
    Auch nicht die Kilometerpauschale. Oder seh ich das falsch?

    Lieben Gruß!


    Um den Schuldner (?) bzw. die PKH-Partei nicht zu bevorteilen, würde ich die einfache Entfernung erfragen und ganz normal mit 5,20 EUR/km/Monat rechnen. (Das gezahlte Benzingeld könnte den Betrag der Pauschale übersteigen. Daher sollte man dieses nicht einfach statt der Pauschale vom Einkommen abziehen.)

    Die Erstattungen vom Arbeitgeber zählen natürlich dann ganz normal als Einkommen.

  • Sofern die Erstattung nur für die täglichen Fahrten zur Arbeit erfolgt würde ich mich Frog anschließen.

    Da du aber schriebst: " weil er ja das private Kfz für Arbeitsfahrten nutzt.", stellt es sich mir so dar:


    Der Arbeitnehmer fährt mit dem Fahrzeug zur Arbeit, aber auch während der Arbeit nutzt er dieses (Fahrt zur Baustelle, zum Kunden, wie auch immer), deshalb erstattet der Arbeitgeber ihm auch die kompletten Spritkosten.
    Sollte es so sein, dann wäre die obige Lösung falsch, da man dem Arbeitnehmer dann ggf. nach § 850a I Nr. 3 unpfändbare Bezüge (dazu gehören laut Zöller auch Reisekosten und Entgelte für vom Arbeitnehmer selbstgestelltes Arbeitsmaterial (hier : PKW)) nimmt, die ihm aber wohl auch im PKH-VKH Verfahren bleiben sollten .
    In dem Fall müsste man dann nur das Nettogehalt berücksichtigen und die Benzinkostenerstattung außer Ansatz lassen. Weiterhin dann -weil bereits erstattet- auch keine Fahrtkosten zur Arbeit berücksichtigen.

    Also, prüfen welcher der beiden Fälle vorliegt, dann entscheiden.

  • Hallo,
    ich befinde mich in meiner Sache im PKH-Überprüfungsverfahren.
    Die PKH-Partei ist bei ihrer selbständig tätigen Ehefrau beschäftigt und bezieht von dieser ein monatliches Festgehalt.
    Die PKH-Partei tätigt nach ihrer Angabe die betrieblichen Besorgungen (Einkäufe etc.) mit ihrem privaten PKW und möchte nun, dass bei der Ermittlung der PKH-Rückzahlungsrate die hierfür anfallenden Fahrtkosten von ihrem Einkommen in Abzug gebracht werden.
    Von ihrem Arbeitgeber (Ehefrau) erhält sie keinen Fahrtkostenersatz, was die Ehefrau auch bescheinigt hat.
    Vorgelegt wurde von der PKH-Partei auch eine Aufstellung über die monatlich gefahrenen Kilometer. Pro Kilometer "verlangt" sie 0,30 €.
    Wie soll ich damit umgehen?
    LG

  • Aus der Hüfte geschossen (und eventuell durch die Brust ins Auge):

    Eine Absetzung dieser Kosten könnte man mit § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII begründen:

    (2) Von dem Einkommen sind abzusetzen 1.auf das Einkommen entrichtete Steuern,
    2.Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
    3.Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
    4.die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.

    Dass deine Antragstellerin in diesem Kontext keine Spesen bekommt, wundert mich ein bisschen. Zumal sie ja keine Scheu hat, die Berücksichtigung von dir zu verlangen. Völlig undenkbar ist es aber nicht. Rechtsprechung, die 100%-ig auf deinen Fall passt, kenne ich leider nicht. Bei der, die ich zitieren kann, beziehen die Antragsteller Spesengelder.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

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