Ratenzahlung abgeändert obwohl Kosten 4 Monatsraten nicht übersteigen

  • Hallo,

    ich habe als Neuling einen extrem blöden Fall auf den Tisch bekommen:

    Der PKH-Partei wurde PKH ohne Anordnung von Zahlungen bewilligt. Im Überprüfungsverfahren hat die PKH-Partei auf mehrmalige Aufforderung ihre Unterlagen nicht eingereicht, weshalb im März die PKH aufgehoben wurde. Danach wurden Unterlagen eingereicht, woraus sich ergibt, dass eine Ratenzahlung anzuordnen sein. Es erging der Beschluss im Oktober, dass Ratenzahlung angeordnet wird. Allerdings erfolgte die Anordnung von Ratenzahlungen, obwohl die zu deckenden Kosten 4 Monatsraten nicht übersteigen, weshalb eine Ratenzahlungsanordnung nicht hätte ergehen dürfen, § 115 Abs. 4 ZPO; Zöller, 32. Auflage 2018 § 115 ZPO Rn 77.

    Passiert ist das Ganze meiner Vorgängerin. Eine Übermittlung an die LOK ist nicht passiert, da der Geschäftsstelle aufgefallen ist, dass die 4 Monatsraten nicht überstiegen werden.

    Jetzt weiß ich nicht, wie ich vorgehen soll/muss. Da der Ratenbeschluss vom Oktober entgegen § 115 Abs. 4 ZPO ergangen ist, müsste der eigentlich aufzuheben sein. Somit wäre wieder der Aufhebungsbeschluss vom März aktuell. Inzwischen sind die 4 Jahre rum, in denen ich zum Nachteil der Partei abändern kann. Kann ich den Beschluss vom Oktober aufheben und eine Einmalzahlung anordnen? Schließlich ist das keine Veränderung zum Nachteil,nachdem der Aufhebungsbeschluss wieder "aktuell" ist.

    Hatte schon mal jemand so einen (ähnlichen) Fall oder jemand eine Idee wie man das Ganze lösen kann?

  • ..., weshalb im März die PKH aufgehoben wurde. Danach wurden Unterlagen eingereicht, woraus sich ergibt, dass eine Ratenzahlung anzuordnen sein. Es erging der Beschluss im Oktober, dass Ratenzahlung angeordnet wird.


    :gruebel: Schon hier hätte nicht einfach ohne ordnungsgemäßes Rechtsmittel wieder aufgehoben.

    Allerdings erfolgte die Anordnung von Ratenzahlungen, obwohl die zu deckenden Kosten 4 Monatsraten nicht übersteigen, weshalb eine Ratenzahlungsanordnung nicht hätte ergehen dürfen, § 115 Abs. 4 ZPO; Zöller, 32. Auflage 2018 § 115 ZPO Rn 77.
    Eine Übermittlung an die LOK ist nicht passiert, da der Geschäftsstelle aufgefallen ist, dass die 4 Monatsraten nicht überstiegen werden.


    Du kannst den Beschluss nicht einfach wieder aufheben.

    Jetzt weiß ich nicht, wie ich vorgehen soll/muss.


    Die Geschäftsstelle soll die Übermittlung an die LOK nachholen.
    Die inzwischen schon fällig gewordenen Raten sind jetzt ohnehin in einem Einmalbetrag zu zahlen und dann ist schon bald alles erledigt.

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