Hallo,
mich wundert es ein wenig, dass diese Frage hier im Forum noch nicht aufgetaucht ist. Jedenfalls habe ich über die Suchfunktion nichts gefunden.
In dem OHG-Insolvenzverfahren wurden von 100 Gläubigern Forderungen angemeldet.
Der Insolvenzverwalter des OHG-Verfahrens meldet diese Forderungen nach § 93 InsO in dem Insolvenzverfahren des Gesellschafters der OHG an und taucht daher im in der Tabelle des Gesellschafter-Insolvenzverfahrens als Gläubiger von 100 Forderungen auf.
Wie berechnet Ihr die Mindestvergütung des Verwalters in dem Gesellschafter-Insolvenzverfahren? Wertet Ihr die 100 Gläubiger bei der Berechnung der Vergütung nach § 2 Abs.2 InsVV als einen Gläubiger oder als 100 Gläubiger?
Liebe Grüße