Vor- und Nacherbschaft oder direkt Vollerbschaft des Nacherben?

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgendes Testament vorliegen:
    "... Aus der beiderseits einzigen Ehe mit meinem Ehemann X entstammen drei Kinder, nämlich A, B und C.
    Ich bestimme meinen Ehemann X zum Vorerben.
    Weiterhin bevollmächtige ich hiermit meinen Ehemann, unter unseren gemeinsamen Kindern den Nacherben zu bestimmen.
    Das Kind unserer Ehe, das er zum Nacherben bestimmen möchte, muss nach seiner Ausbildung und seiner Persönlichkeit geeignet und willens sein, die Landstelle ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
    Die Nacherbschaft soll mit der Vollendung des 25. Lebensjahres des Nacherben eintreten. ....."

    Die Frau ist im Dezember 2018 gestorben. Die Kinder sind (A: 48, B: 45 und C: 44 Jahre alt) zu diesem Zeitpunkt alle über 25 Jahre alt.

    So, nun war der vermeintliche Vorerbe (Ehemann X) da und wollte entweder einen Erbschein beantragen oder aber die Erbschaft ausschlagen.

    Bei dem landwirtschaftlichen Betrieb handelt es sich nicht um einen Hof im Sinne der Höfeordnung.

    Es stellen sich folgende Fragen:
    Ist überhaupt Vorerbschaft eingetreten? Also ist das vom Ehemann X benannte Kind (in diesem Fall B) direkt Vollerbe geworden?

    Ich danke euch für spannende Anregungen.

    Viele Grüße
    Gaiana

  • Die Formulierung klingt doch sehr nach §14 III HöfeO. Da aber kein Hof im Sinne der HöfeO zum Nachlass gehört muss sich über §2065 II BGB Gedanken gemacht werden. Ich denke, dass die Nacherbenbestimmung unwirksam ist, da dem Ehemann Ermessenspielraum belassen wurde.

  • Die Formulierung klingt doch sehr nach §14 III HöfeO. Da aber kein Hof im Sinne der HöfeO zum Nachlass gehört muss sich über §2065 II BGB Gedanken gemacht werden. Ich denke, dass die Nacherbenbestimmung unwirksam ist, da dem Ehemann Ermessenspielraum belassen wurde.

    Vielen Dank, nach der Kommentierung zu 2065 BGB scheint es mir aber so, dass objektiv bestimmt werden kann, wer Erbe geworden ist. Ermessensspielraum für den Ehemann sehe ich da eher nicht.

  • Es soll nur einen Nacherben geben. Und der soll die genannten Kriterien erfüllen (Ausbildung, Persönlichkeit, Wille die Landstelle zu bewirtschaften).
    Wenn diese auf mehrere zutreffen, müsste der Ehemann m.E. nach Ermessen entscheiden. Eine Gewichtung der Kriterien ist nicht erfolgt.
    Auch sehe nicht inwiefern die Beurteilung der Geeignetheit der Persönlichkeit objektiv feststellbar sein soll.

    Aber natürlich könnte man auch anderer Auffassung sein.

  • Das OLG Köln (FamRZ 1995, 57; ebenso MüKo/Leipold § 2065 Rn. 40 und Palandt/weidlich § 2065 Rn. 10) halten dies für wirksam und knüpfen hierfür an die Bestimmung des § 14 Abs. 3 HöfeO an. Die Bestimmung muss entsprechend § 2198 BGB in öffentlich beglaubigter Form erfolgen und wirkt auf den Erbfall zurück. Da alle in Betracht kommenden Kinder das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben, gibt es keine Vor- und Nacherbschaft mehr, sondern das zum Erben bestimmte Kind wird unmittelbar zum alleinigen Vollerben.

  • ich hoffe, mein Fall passt hier thematisch rein:

    zum Sachverhalt (vereinfacht, da das ganze Ausmaß einer griechischen Tragödie hat und abgewandelt):
    Eheleute M und F setzen sich gegenseitig als Erben ein, die Kinder A und B zu je 1/4, den längstlebenden der Eheleute zu 1/2 , jeweils als Vorerben. Nacherbe der Kinder und des überlebenden Ehegatten von diesen soll der Schwager S sein. Bevor der erste Erbfall eintritt, verstirbt S. Beim Tod der F erben die Kinder A und B ihr jeweiliges 1/4 und M seine Hälfte. M stirbt kurze Zeit später und die Erben des M (neben A und B erbt auch X) erheben Anspruch auf den 1/2 Anteil des M am Nachlass der F.

    Frage: A und B sind doch durch den Tod des M Vollerben der F zu je 1/2 geworden oder? Die (weiteren) Erben des M dürften hinsichtlich des Erbteils der F leer ausgehen?

    ORBIS NON SVFFICIT

    Einmal editiert, zuletzt von Quantum (8. April 2021 um 14:05)

  • Vereinfachte Sachverhalte führen ja gelegentlich dazu, dass manche Information auf der Strecke bleibt. Falls alle entscheidenden Informationen im SV sind, wäre ich zu folgender Erbfolge gekommen:

    Erben der F: M 1/2, A+B je 1/4 , alle als Vollerben, da der NE vor dem 1. Erbfall verstorben ist, ErsatzNE nicht vorhanden.

    Erben des M: A+B zu je 1/2 gemäß § 2102 Abs. 1 BGB

    Aber vielleicht habe ich ja auch etwas übersehen ...

  • Ja, die vereinfachten Sachverhalte...
    Es fehlen Angaben zu Ersatzerben und um was für eine Verfügung von Todes wegen es sich handelt, ggf. zu Wechselbezüglichkeit/Bindung. Wie kommt x als Erbe ins Spiel? Konnte M als Überlebender frei verfügen? Gab es also ein weiteres einseitiges Testament?
    Man kann die Erbfolge mit den bisherigen Angaben nicht eindeutig lösen.

    Im übrigen, wenn man von gegenseitiger Erbeinsetzung spricht, meint man üblicherweise Einsetzung zu Alleinerben.

  • Ja, die vereinfachten Sachverhalte...
    Es fehlen Angaben zu Ersatzerben und um was für eine Verfügung von Todes wegen es sich handelt, ggf. zu Wechselbezüglichkeit/Bindung. Wie kommt x als Erbe ins Spiel? Konnte M als Überlebender frei verfügen? Gab es also ein weiteres einseitiges Testament?


    ich entschuldige mich, der Original-Sachverhalt ist unter

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…bvertrags/page2 #23

    hier im Forum von anderer Seite eingestellt.... Dort sind auch die jeweiligen Passagen des Tesatmentes im Wortlaut hinterlegt.
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