Aktenführung

  • was mindestens bei gemarkungsübergeifenden Eintragungen (regelmäßig diese riesigen Grundschulden) eine Regelung nicht entbehrlich macht.
    Und dann kann doch gleich alles geregelt werden...


    Wo gibt's denn bitte "regelmäßig diese riesigen Grundschulden", natürlich gemarkungsübergreifend? Das Problem schein mir wirklich eher regional beschränkt zu sein.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • So selten sind diese gemarkungsübergreifenden Vorgänge nun auch wieder nicht. Und wenn sie vorkommen, dann natürlich mit entsprechendem Umfang. Unser Nachbargericht hat so eine Regelung, dass wegen der Zuständigkeit auf die Notarvorlage abstellt wird. Lieber nicht.

  • was mindestens bei gemarkungsübergeifenden Eintragungen (regelmäßig diese riesigen Grundschulden) eine Regelung nicht entbehrlich macht.
    Und dann kann doch gleich alles geregelt werden...


    Wo gibt's denn bitte "regelmäßig diese riesigen Grundschulden", natürlich gemarkungsübergreifend? Das Problem schein mir wirklich eher regional beschränkt zu sein.

    Das muss ja nicht zwingend gemarkungsübergreifend sein. Nicht in allen Gerichten sind die Rechtspfleger nach Gemarkungen aufgeteilt. Hier würde also schon eine Grundschuld oder Vormerkungen an mehreren Wohnungseigentumen reichen. Oder Hauptgrundstück mit Anteil am Wegegrundstück usw. Also alle Fälle bei denen mehr als nur ein Blatt beteiligt ist...

  • Wo man Spielräume lässt, werden diese irgendwann auch genutzt.
    Da sitzt dann eben der nette, praktisch zum Haus gehörende Bürovorsteher so lange plaudernd neben der Servicekraft, bis diese bei der richtigen neu zu vergebenden Endziffer angelangt ist. Handball war aber auch wieder spannend. Ehrlich.
    Und genau dann schiebt er den Antrag rüber, damit die Zuständigkeit passt...

  • Wo man Spielräume lässt, werden diese irgendwann auch genutzt.
    Da sitzt dann eben der nette, praktisch zum Haus gehörende Bürovorsteher so lange plaudernd neben der Servicekraft, bis diese bei der richtigen neu zu vergebenden Endziffer angelangt ist. Handball war aber auch wieder spannend. Ehrlich.
    Und genau dann schiebt er den Antrag rüber, damit die Zuständigkeit passt...

    Eine Möglichkeit. Oder er nennt im Antrag die Gemarkung B zuerst. Und ganz bestimmt nicht A. Kann in der Bearbeitungszeit schon mal den Unterschied von einem Jahr bedeuten. Alles abhängig von der Ausgestaltung der Geschäftsverteilung.

  • Bei uns versuchen wir im Rahmen der Geschäftsverteilung keine Gemarkung "auseinanderzureißen", also eine komplette Gemarkung ist auch bei einem Rechtspfleger. Damit kann sich kein Beteiligter seinen Rechtspfleger aussuchen. Sofern mehrere Gemarkungen in einer Urkunde vorhanden sind, schaffen es die meisten Notare diese alphabetisch anzugeben, da es ja einfacher ist, denn Solum sortiert ja alphabetisch die Gemarkungen im Fallhauptdialog und damit fällt die Prüfung/Abgleich zwischen Urkunde und Grundbuch einfacher aus, da die Blätter ja auch in dieser Reihenfolge angezeigt werden.
    Kurzer Einschub für die Notare oder die mit der Erstellung der Urkunden befassten Angestellten: Es ist für die Prüfung seitens des GBA außerdem wichtig, dass der Grundbuchbestand innerhalb eines Blattes nach den laufenden Nummern im Bestandsverzeichnis in der Urkunde genannt wird, gleiches gilt für die Eigentümer - aufsteigend nach der Spalte 1 der Abt. I. Bei wenig Beteiligten ist es kein Problem, aber bei 20 Eigentümern ist es bei der Prüfung ein ziemliches "Gespringe" in der Abt. I, wenn die Eigentümer wild durcheinander in der Urkunde aufgeführt sind. Einschub Ende.

    Sofern zwei unterschiedliche Gemarkungen in einer Urkunde enthalten sind, zählt die zuerst genannte und dieser Rechtspfleger ist dann zuständig. Sofern es mehr betroffene Blätter sind, z.B. Gemarkung A zwei Grundbuchblätter, Gemarkung B zwei Grundbuchblätter und Gemarkung C sieben Grundbuchblätter, macht der Rechtspfleger das Rennen der Gemarkung C hat.

    Wir sind uns hier alle einig, dass auch nicht zu 100% gerecht ist, aber wenn einer viele Zuständigkeiten fängt, weil er die Gemarkungen A....., B....... hat, dann spiegelt sich das ja auch in der Belastung und dann auch in der Geschäftsverteilung wieder.

    Im Falle von Krankheitsvertretung werden die Gemarkungen nach Endziffern aufgeteilt und damit auch die Serviceeinheiten keinen Einfluss nehmen können, wenn zum Beispiel ein WEG eingeht und das einem bestimmten immer geben können (wenn die Endnummer des ersten neuen Blattes zuständig wäre), zählt bei uns in diesem Fall das "Abgeberblatt" bei der Zuständigkeit.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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